Riester-Rente
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Die gesetzliche Rentenversicherung kann in Zukunft höchstens noch die Grundversorgung im Alter abdecken. Um diese Versorgungslücke zu schließen, unterstützt der Staat mit der Riester-Rente den Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge. |
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Allgemeines zur Riester-Rente
Die Bundesregierung beschloss 2001, das staatliche Rentenniveau in Schritten auf ca. 67 % bis 2030 zu senken. Die entstehende Lücke in der Altersvorsorge soll nach den Vorstellungen der Regierung durch eine freiwillige private Vorsorge gefüllt werden.
Bestimmte Rentenprodukte sollen als Anreiz für eine private Altersvorsorge gefördert werden. Diese staatliche Förderung einer kapitalgedeckten privaten oder betrieblichen Altersvorsorge ist in der zweiten Stufe der Rentenreform - dem Altersvermögensgesetz - geregelt und im Mai 2001 verabschiedet worden.
Die Riester-Rente ist eine staatlich zertifizierte und geförderte Rente. Zu einem monatlichen steuerfreien Betrag erhält der Sparer eine staatliche Zulage. Mit Eintritt in das Rentenalter wird dann monatlich eine zusätzliche Rente gezahlt.
Riesterprodukte sind behördlich zertifiziert: Der Versicherer garantiert Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge sowie eine Mindestverzinsung von z.Zt. 2,75 Prozent.
Was wird gefördert?
Bei der Riester-Rente werden alle Anlagen gefördert, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs bzw. bis zum Beginn der Altersrente laufen und nicht beliehen werden können. Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslange steigende oder gleich bleibende monatliche Leibrente zusichern.
Die Riester-Rente ist daher eine freiwillige Angelegenheit. Es besteht kein Zwang, einen privaten Versicherungsvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf das weiter sinkende Rentenniveau ist die Riester-Rente aber nur zu empfehlen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Riester-Rente allein nicht ausreichend ist, um eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen.
Wie hoch ist der Eigenanteil?
Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, müssen Mindestbeiträge erbracht werden. Sie setzen sich aus Eigenbeiträgen und staatlichen Zulagen zusammen. In den Jahren 2004 und 2005 betrug der Prozentsatz 2 Prozent der Einnahmen, in den Jahren 2006 und 2007 steigt er auf 3 Prozent, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 liegt er bei 4 Prozent.
Geförderter Personenkreis
Staatlich gefördert werden grundsätzlich alle diejenigen Personen, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen oder deren Pensionen infolge des Beamtenversorgungsänderungsgesetzes gekürzt werden.
Dazu gehören neben Arbeitnehmern auch Behinderte in Werkstätten, Pflegepersonen, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (Dauer: 3 Jahre), Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld einschließlich Arbeitslosenhilfeberechtigten, auch wenn deren Leistungen auf Grund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht.
Wer wird nicht gefördert?
Selbständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen. Freiwillig Versicherte und die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherte.
WICHTIG: Hat bei Verheirateten nur einer der Eheleute Anspruch auf eine staatliche Förderung gemäß den vorangegangen Punkten, so hat auch sein Ehepartner einen Förderanspruch und zwar in dem Maße wie der erste finanzielle Eigenleistungen erbracht hat (siehe dazu die Erklärungen "Umfang der staatlichen Förderung" unten).
Welche Bedingungen sind an die Riesterförderung geknüpft?
- eine Auszahlung erfolgt erst ab der Vollendung des 60. Lebensjahrs bzw. mit dem Beginn de Bezugs einer gesetzlichen Altersrente,
- die vertraglichen Leistungen müssen lebenslang erfolgen, d. h. eine einmalige Kapitalabfindung ist ohne den Verlust der gewährten Förderung nicht möglich,
- zum Beginn der Auszahlung sind als Guthaben zumindest die bis dahin eingezahlten Beiträge garantiert (so genannte Nominalwerterhaltung),
- seitens des Anbieters des Rentenprodukts erfolgt eine vollständige Offenlegung der entstehenden Kosten gegenüber dem Kunden,
- die Leistungen des Rentenprodukts sind nicht pfändbar,
- ein Ruhen des Vertrags ist möglich und
- eine Kündigung mit der Übertragung in ein anderes staatlich gefördertes Vorsorgeprodukt kann durchgeführt werden.
Wie hoch ist die staatliche Förderung?
Die staatliche Förderung setzt sich zusammen aus Zulagen sowie einer etwaigen zusätzlichen Steuerersparnis. Die Höhe der maximal möglichen Zulage hängt vom Kalenderjahr ab, für das diese beantragt wird, dem Familienstand, sowie der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder.
Die Gesamtzulage ist die Summe einer Grundzulage sowie einer etwaigen Kinderzulage. Die Kinderzulage richtet sich nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder.
Hierbei wird bei Ehepaaren die Kinderzulage der Mutter zugeordnet; auf Antrag kann diese aber auch dem Ehemann zugewiesen werden. Die Höchstbeträge für die Grundzulage bzw. die Kinderzulage pro Kind in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen sind nachfolgend aufgeführt.
Grundzulage pro Zulageberechtigtem im jeweiligen Veranlagungszeitraum
Jahr Grundzulage / Jahr
2006 und 2007 - 114 Euro
2008 und folgende 154 Euro
Zulage pro kindergeldberechtigtem Kind im jeweiligen Veranlagungszeitraum
Jahr Kinderzulage / Jahr
2006 und 2007 - 138 Euro
2008 und folgende 185 Euro
Wie erhält man die Höchstzulage?
Die Höhe der Zulage hängt von der Höhe der Beiträge ab, die der Zulageberechtigte im betreffenden Kalenderjahr in seinen Altersvorsorgevertrag geleistet hat.
Man erhält die maximale Zulage, wenn die Summe aus dem jährlichen Eigenbeitrag und der maximalen Zulage (bei Ehepaaren der Summe ihrer beiden maximalen Zulagen) 2006 und 2007 bzw. ab 2008, mindestens 2 %, 3 % bzw. 4 % des (gemeinsamen) sozialversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens bzw. höchstens der in unten stehenden Übersicht angegebenen Höchstbeitrag ergibt.
Übersicht mit den Grenzwerten abzugsfähiger Sonderausgaben im jeweiligen Veranlagungszeitraum
Jahr Abzugsfähige Sonderausgaben / Jahr
2006 und 2007 - 1.575 Euro
2008 und folgende 2.100 Euro
Der zum Erreichen dieses Anteils erforderliche Eigenbeitrag gilt als Mindesteigenbeitrag. Um zu gewährleisten, dass der Zulageberechtigte in jedem Fall für die Höchstzulage eine Eigenleistung erbringt, hat der Gesetzgeber einen so genannten Sockelbeitrag vorgesehen.
Ist der oben errechnete Mindesteigenbeitrag kleiner, so gilt der jeweilige Sockelbeitrag (siehe nachfolgende Übersicht) als Mindesteigenbeitrag.
Übersicht mit den Sockelbeträgen in Abhängigkeit der Anzahl kindergeldberechtigter Kinder und dem jeweiligen Veranlagungszeitraum:
2002-2004: 45 Euro ohne Kind, 38 Euro bei einem Kind und 30 Euro ab zwei Kinder.
Ab 2005: 90 Euro ohne Kind, 75 Euro bei einem Kind und 60 Euro ab zwei Kinder.
Ist der tatsächliche Eigenbeitrag des Versicherten kleiner als der so ermittelte Mindesteigenbeitrag, so ergibt sich die resultierende Zulage gemäß dem Verhältnis von Eigenbeitrag zu Mindesteigenbeitrag, d. h. die Höchstzulage wird mit dem Faktor Eigenbeitrag/Mindesteigenbeitrag multipliziert.
Zählt bei Ehepaaren nur eine Person rentenversicherungspflichtig, so ist auch sein/e Ehegatte/in zulageberechtigt, sofern ein als förderungswürdig anerkannter Altersvorsorgevertrag auf seinen/ihren Namen abgeschlossen worden ist.
Dabei erhält dieser Ehepartner den gleichen Anteil wie der rentenversicherungspflichtige an der ihm zustehenden maximalen Zulage; er muss dafür selber keinen Eigenbeitrag mehr leisten.
Wie berechnet sich die staatliche Zulage im Jahr 2008?
(Verheiratete mit zwei Kindern/ ein Rentenversicherungspflichtiger)
Die Kinder seien der Mutter zugeordnet.
Vorjahresbruttoeinkommen 25.000 Euro
Höchstzulage 2 * 154 + 2*185 = 678 Euro
Mindesteigenbeitrag 4 % von 25.000 Euro abzüglich 678 Euro (höchstens 2.100) = 322 Euro
Sockelbeitrag 90 Euro
Altersvorsorgebeiträge 200 Euro
Anteil an der Höchstzulage 200 / 322 = 0,62
Resultierende Gesamtzulage 200 / 322 * Höchstzulage = 200 / 322 * 678 = 421,12 Euro
Zusätzlich zu den staatlichen Zulagen werden bei jedem Steuerpflichtigen, der zum geförderten Personenkreis gehört, die gesamten geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge UND Zulagen) unabhängig vom Einkommen bis zu den in Tabelle 3 angegebenen Grenzen als Sonderausgaben bei der Einkommenssteuer berücksichtigt.
Dabei werden in jedem Fall die nach den Angaben des Steuerpflichtigen zustehenden Zulagen in die Rechnungen aufgenommen, selbst dann, wenn dieser keinen Zulageantrag gestellt hat.
Ist die Steuerersparnis durch den Abzug der solcherart berechneten Sonderausgaben höher als die gewährten Zulagen, so wird der Differenzbetrag zurückgezahlt (so genannte Günstigerprüfung).
Bei Ehepaaren, die beide zum geförderten Personenkreis gehören, steht bei der steuerlichen Zusammenveranlagung beiden der Abzug von Altersvorsorgebeiträgen als Sonderausgaben bis maximal zu der genannten Grenze gesondert (!) zu. Eine "Übertragung" nicht geltend gemachter Abzugsspielraum auf den anderen Ehepartner ist dabei allerdings nicht möglich.
Ist bei Ehepaaren nur eine Person förderberechtigt und damit der Ehepartner nur zulageberechtigt, so steht den beiden der Sonderausgabenabzugsbetrag insgesamt nur einmal zu. Als Sonderausgaben werden die für beide geleisteten Altersvorsorgebeiträge angerechnet.
Das Sonderabzugsverfahren wird beim folgenden Beispiel der Berechnung der gesamten staatlichen Förderung nochmals aufgezeigt:
Berechnung der gesamten staatlichen Förderung (in Euro) im Jahr 2008 für Verheiratete (ein Rentenversicherungspflichtiger).
Vorjahresbruttoeinkommen 30.000 Euro
Höchstzulage 2 * 154= 308 Euro
Mindesteigenbeitrag: 4 % von 30.000 - 308; (höchstens 2.100) = 892 Euro
Sockelbeitrag 90 Euro
Eigenbeitrag des Rentenversicherungspflichtigen 1.500 Euro
Eigenbeitrag des Ehepartners 150 Euro
Resultierende Gesamtzulage(1.500 Euro >= 892 Euro) Höchstzulage = 308 Euro
Gesamte Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge und Zulagen) 1.500 + 150 + 308 = 1.958 Euro
Berücksichtigte Sonderausgaben Ges. Altersvorsorgebeiträge (höchstens 2.100 Euro) = 1.958 Euro
Zusätzliche Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug Steuerersparnis - Gesamtzulage = 511 - 308 = 203 Euro
Gesamte staatliche Förderung Ges. Zulage + zus. Steuerersparnis = 308 + 203 = 511 Euro
Wie erfolgt die staatliche Förderung?
Der Vertragsnehmer eines staatlich geförderten Rentenprodukts beantragt diese im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr. Die ihm gesetzlich zustehenden Zulagen werden dann vom zuständigen Finanzamt dem Vertrag zugeführt. Die etwaige zusätzliche Steuerersparnis wird bei der Steuerrückerstattung berücksichtigt.
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