Haftpflichtlexikon
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Kinder
Außer auf den Versicherungsnehmer ersteckt sich der Versicherungsschutz auch auf dessen Ehegatten und deren unverheiratete, minderjährige sowie volljährige Kinder, die noch in der Schulausbildung oder in der Berufsausbildung sind. Zu Kindern gehören auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Darüber hinaus sind auch Hausangestellte bei Ihrer Tätigkeit im Haushalt des VN ebenso Personen die gefälligkeitshalber im Haushalt des Versicherungsnehmers tätig sind, mitversichert. Allerdings nur dann, wenn diese keine eigene Privat- Haftpflicht haben
Kündigung, außerordentliche
Die außerordentliche Kündigung ist z.B. im Schadenfall, bei einer Beitragserhöhung oder bei Fortfall des versicherten Risikos möglich.
Kündigung, ordentliche
Eine ordentliche Kündigung wird fristgerecht zum Ende des Vertrages unter Einhaltung der jeweiligen Fristen durchgeführt.
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