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Schadenfall

Im Schadenfall kann gekündigt werden. Die Kündigung kann nach einem Monat nach Schadenregulierung fristlos oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres erfolgen. Im Falle einer fristlosen Kündigung ist allerdings zu beachten, dass dem Versicherungsunternehmen die Prämien bis zum Ende des Versicherungsjahres zustehen. Deshalb sollte eine fristlose Kündigung im Schadensfall gut überlegt sein.

 

Schadenregulierung

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet alles zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Hat der Versicherungsnehmer Kenntnis von einem Schaden genommen, so ist er verpflichtet alles zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Es müssen z.B. gestohlene Sparbücher oder Schecks bzw. Konten gesperrt werden. Hierzu gehört auch, dass defekte Türen oder Fenster zunächst notdürftig, aber relativ einbruchsicher repariert werden oder ein defektes Schloss umgehend ausgewechselt wird. Man sollte auch beachten, dass die beschädigten Sachen für eine Besichtigung aufgehoben werden.

Selbstverständlich ist jeder Schaden nach Kenntnisnahme dem Versicherungsunternehmen umgehend schriftlich zu melden.
Der Versicherer kann zur Aufklärung der Schadenursache alle notwendigen Auskünfte verlangen. Bei jedem Einbruch oder Raub ist die Polizei zu verständigen. Neben der formalen Anzeige muss der Polizei und dem Versicherungsunternehmen ein vollständiges Verzeichnis aller gestohlenen Gegenstände vorgelegt werden, nach Möglichkeit einschließlich der Rechnungen.
Um damit nicht erst im Schadensfall mit der Auflistung beginnen zu müssen, empfiehlt sich, ein Verzeichnis anzulegen, in dem die Gegenstände des Hausrates beschrieben sind. Fotos und Rechnungen sollten diese Sammlung ergänzen. Für Gegenstände, deren Wert schwer feststellbar ist, sollte man sich Expertisen beschaffen.
Ist bei der Prämienberechnung die Formel „Quadratmeter Wohnfläche x Euro 700,-"angewandt worden, ist i.d.R. sichergestellt, dass der Versicherer im Schadenfall auf die "Einrede der Unterversicherung" verzichtet. Das heißt, dass Unternehmen prüft nicht, ob der Hausrat mit der richtigen Summe versichert war, sondern zahlt die Entschädigung in Höhe des eingetretenen Schadens.
Die Hausratversicherung ersetzt den nachgewiesenen Schaden in voller Höhe, allerdings nicht mehr als die festgelegte Versicherungssumme. Bei Beschädigungen werden die notwendigen Reparaturen übernommen.
Alle Sachen, die abhanden gekommen oder zerstört sind, werden mit dem Neuwert ersetzt. Unter Neuwert ist der Wiederbeschaffungspreis der versicherten Sachen im neuwertigem Zustand zu verstehen.
Werden nach einem Schaden beschädigte oder zerstörte Sachen nicht mehr verwendet, so ersetzt der Versicherer den Preis, der bei einem Verkauf dieser Sachen erzielt würde.
Die Entschädigungsgrenzen für Bargeld betragen max. 1.000,- Euro, für Urkunden 2.500,- Euro und für Briefmarken, Gold, Münzen und Schmuck höchstens 20.000,- Euro.
Diese Entschädigungsgrenzen können sich erhöhen, wenn die Wertsachen wie Bargeld, Schmuck, Edelsteine oder Perlen, Briefmarken aber auch Münzen, Gold- und Platinteile sowie Urkunden (inkl. Sparbücher und Wertpapiere) in einem Tresor gesichert werden.

 

Schmuck

Die Entschädigungsgrenzen für Bargeld betragen max. 1.000,- Euro, für Urkunden 2.500,- Euro und für Briefmarken, Gold, Münzen und Schmuck höchstens 20.000,- Euro.
Diese Entschädigungsgrenzen können sich erhöhen, wenn die Wertsachen wie Bargeld, Schmuck, Edelsteine oder Perlen, Briefmarken aber auch Münzen, Gold- und Platinteile sowie Urkunden (inkl. Sparbücher und Wertpapiere) in einem Tresor gesichert werden.

 

Selbstbeteiligung

Die Selbstbeteiligung dient der Prämienreduzierung. Wer von jedem Schaden eine bestimmte Summe selbst übernimmt, hat i.d.R. Beitragsvorteile.

 

Spartentrennung

Sach-, Lebens-, Kranken- und Kreditversicherung dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur in rechtlich selbständigen Unternehmen betrieben werden. Die deutsche Versicherungsaufsicht lässt eine Spartenkombination mit diesen Versicherungen nicht zu. Seit 1990 können Rechtsschutzversicherungen auch von sog. Kompostversicherern angeboten werden, wenn bei Schadenfällen ein rechtlich eigenständiges Unternehmen die Regulierung übernimmt.

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