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Schadenfreiheitsklasse

Die Beitragshöhe in der KFZ - Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung wird durch die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) ermittelt. In der letzten Rechnung der Versicherung stehen die Angaben über die SF-Klasse. Wird ein Zweitfahrzeug erstmals angemeldet, oder meldet der Versicherungsnehmer nach drei Jahren Führescheinbesitz, unter Voraussetzung ausreichender Fahrpraxis, erstmals einen PKW an, entspricht dies ebenfalls der Klasse ½. Besitzt der Versicherungsnehmer den Führerschein weniger als drei Jahre und meldet erstmals ein Auto an, entspricht dies der Einstufung in die Klasse SF0.

 

Schadenfreiheitsklasse Erstwagen

Wenn beide Fahrzeuge bei der selben Gesellschaft versichert sind, besteht die Möglichkeit, den Zweitwagen des Partners in die Schadenfreiheitsklasse des Erstwagens einzustufen.

 

Schadenfreiheitsklasse Vertragsunterbrechung

Bei den meisten Gesellschaften bleibt die Schadenfreiheitsklasse trotz einer Vertragsunterbrechung noch 7 Jahre bestehen. Bei einer Pause von weniger als einem halben Jahr, wird die Unterbrechung mit Hinsicht auf die Einstufung nicht weiter berücksichtigt. Bei einigen Gesellschaften ist auch mit einer Erhöhung dieser Frist zu rechnen. Dann wird der Vertrag entweder bis zu einem Jahr und damit in die nächste Schadenfreiheitsklasse eingestuft oder die Frist des Rabattes wird auf eine Zeit verlängert, die über 7 Jahre hinausgeht.

 

Schadenfreiheitsklasse Zweitwagen

Hat der Partner bereits ein Fahrzeug, das auf ihn zugelassen ist, dann erhält der Versicherungsnehmer automatisch eine bessere Schadenfreiheitsklasse von meistens SF1 (100%), oder SF2 (85%).

 

Schutzbrief

Normalerweise sind folgende Leistungen in den Schutzbrief einbegriffen:

- Pannenhilfe am Unfallort
- Fahrzeugbergung
- Abschleppdienst
- Bei Fahrausfall durch eine Panne oder einen Unfall - Weiter- bzw. Rückfahrt, gegebenenfalls auch Übernachtung
- Mietwagen bei Fahrzeugausfall
- Wiederbeschaffung von Ersatzteilen
- Krankentransport
- Kinderrücktransport
- Verstorbenenüberführung
- Krankenbesuch

Es gibt jedoch keine allgemeine gesetzliche Kostenübernahmepflicht jeder dieser Leistungen. Sollte auf eine der Leistungen besonderer Wert gelegt werden, sollte sich der Versicherte bei seiner Gesellschaft vorher genau erkundigen. Informationen liefern wir auch per E - Mail.

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