Krankenversicherungslexikon
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Doppelversicherung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer unverzüglich davon zu unterrichten, wenn er bei einem weiteren Versicherer einen Krankheitskosten - Versicherungsvertrag abgeschlossen oder gar erhöht hat oder von der Versicherungsberechtigung in der GKV Gebrauch macht (§ 9Abs.4MB/KK), denn dies darf nur mit Einwilligung des Versicherers geschehen (§ 9 Abs.5 MB/KK und §§ 9 Abs.6 MB/KT). Wird gegen diesen Vorschrift verstoßen, führt das zur Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 10 Abs. 2 MB/KK und MB/KT). Wenn zwei oder mehrere Krankheitskostenversicherungen bestehen, dann erhält der Versicherte nur soviel Leistung, wie ihm selber Kosten entstanden sind.
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