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Krankenversicherungslexikon

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Ehegattennachversicherung

Wenn eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt wird, entfällt bei der Krankheitskostenversicherung die allgemeine Wartezeit von 3 Monaten für den Ehepartner einer seit mindestens drei Monaten versicherten Person. (§ 3 abs.2b MB/KK). Wenn die Versicherung seit mindestens 8 Monaten besteht, fällt die Wartezeit ganz weg.

 

Einbettzimmer

Siehe: Einbettzimmer" title="Zwei- oder Einbettzimmer">Zwei- oder Einbettzimmer im Krankenhaus

 

Eintrittsalter

Als Eintrittsalter gilt das Alter bei Abschluss der Krankenversicherung und wird je nach Gesellschaft unterschiedlich mit in die Berechnung einbezogen, wobei in der Regel vom Geburtsjahr und dem Eintrittsjahr ausgegangen wird.

 

Ende der Mitgliedschaft in der GKV

Bei Arbeitnehmern endet die Pflichtversicherung in der GKV mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird. Er kann sich dann für die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV entscheiden oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.

 

Ende der Versicherungspflicht in der GKV

Überschreitet das regelmäßige Jahreseinkommen des Arbeitnehmers die Versicherungspflichtgrenze, wird dieser als krankenversicherungsfrei bezeichnet. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird, allerdings muss auch von Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres an die Versicherungspflichtgrenze überschritten werden.

 

Entbindung

Obwohl die Entbindung nicht als Krankheit zählt, werden Leistungen für Schwangerschaft und Entbindung bedingungsgemäß, im Umfang der tariflichen Vereinbarung in der Krankheitskostenversicherung und der Krankenhaustagegeldversicherung übernommen. Obwohl einige Versicherer ein Tagegeld auszahlen, ist dies für die Krankentagegeldversicherung jedoch nicht die Regel.

 

Entbindung von der Schweigepflicht

Der Antragsteller und die volljährigen Personen, die zu versichern sind, müssen ihre private Krankenversicherung bei möglichen notwendigen Antragsüberprüfungen von der Schweigepflicht entbinden. Der Antrag kann ohne diese Entbindung nicht angenommen werden.

 

Entbindungspauschale

Zum Teil bezahlen die privaten Versicherer Entbindungspauschalen, deren Höhe sich nach dem jeweiligen versicherten Tagegeld richtet. Dies gilt auch für Hausentbindungen, wobei sich die Pauschale hierbei nach dem versicherten Stationärtarif (Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer) richtet und je nach Gesellschaft verschieden sein kann.

 

Ergänzungstarif

Zur gesetzlichen Krankenversicherung bieten vielen privaten Versicherer einen Ergänzungstarif an.
Das Versicherungspaket erfasst folgende Bereiche:

- Heilpraktikerzuschuss
- Sehhilfenzuschuss
- Zahnersatzzuschuss
- Leistung bei Auslandaufenthalt
- Erstattung der Selbstbeteiligung bei Hilfsmitteln
- Stationäre Zusatzabsicherung

 

Erhöhung des Versicherungsschutzes

Es sind grundsätzlich Wartezeiten angesetzt, wenn sich Mehrleistungen, aus einem Tarifwechsel oder einer Erhöhung des Versicherungsschutzes ergeben (§ 3MB/KK und MB/KT). Obwohl einige Versicherer auf Wartezeiten verzichten, ist in der Regel für Mehrleistung eine neue Prüfung der Gesundheitsangaben erforderlich.
Von daher müssen Tarifänderungen jeglicher Art beantragt werden auch wenn der Versicherungsschutz reduziert wird und keine Risikoprüfung erforderlich ist.
Ausgenommen Versicherer, die bei Erhöhung des Krankentagegeldes Erhöhungsaktionen anbieten und weder Wartezeit noch Risikoüberprüfung haben.

 

Ersatzleistungen bei Krankenhausaufenthalt PKV

Wenn der Versicherte beispielsweise auf ein versichertes Einbettzimmer verzichtet und nur ein Zwei- oder Mehrbettzimmer in Anspruch nimmt, dann wird im tariflichen Umfang anstelle von Kostenersatz für Wahlleistungen ein Krankenhaustagegeld gewährt.

 

Erziehungs- / Mutterschaftsgeld

Im Allgemeinen gilt für GKV- und PKV- Versicherte: Anspruch auf Erziehungsgeld haben die persönlich betreuenden und erziehenden Mütter oder Väter für ihre Kinder, die nicht voll erwerbstätig sind, bzw. nur bis zu 19 Std. wöchentlich arbeiten.
Seit dem 01.01.1993 wird das Erziehungsgeld in Höhe von Maximal 307,- Euro während 24 Monaten bezahlt, dabei dürfen allerdings seit dem 01.01.1994 gewisse Einkommensgrenzen von Anfang an nicht überschritten werden. Das Erziehungsgeld ist jedes Jahr neu zu beantragen. In einigen Bundesländern gibt es noch eine Anschlusszahlung an das Erziehungsgeld, das Landeserziehungsgeld bzw. die Familienhilfe.
Bezüglich des Mutterschaftsgeldes bleibt zu beachten, dass gesetzlich versicherte, nicht erwerbstätige Frauen laut GKV - Regelung eine einmalige Mutterschaftsunterstützung von 77,- Euro erhalten, privat Versicherte, nicht erwerbstätige Frauen jedoch erhalten laut PKV- Regelung kein Mutterschaftsgeld.

Laut GKV- Regelung erhalten gesetzlich versicherte, erwerbstätige Frauen während der Mutterschutzfrist von 6 Wochen vor, bis 8 Wochen nach der Geburt und 12 Wochen bei Mehrlings- und Frühgeburten ein Mutterschaftsgeld von täglich 6,- Euro, das sind 364,- Euro monatlich, wobei das Erziehungsgeld von 307,- Euro monatlich ab dem Zeitpunkt der Geburt zum Mutterschaftsgeld grundsätzlich angerechnet wird.
Während der Schutzfristen übernimmt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Nettogehalt und dem Mutterschaftsgeld, vorausgesetzt es bestand vom 10. Bis 4. Monat vor der Geburt ein Arbeitsverhältnis oder eine mindestens 12 - wöchige Mitgliedschaft.

Laut PKV- Regelung erhalten privat versicherte, erwerbstätige Frauen während der Mutterschaftsfristen eine einmalige Mutterschaftsunterstützung von 200,- Euro, die beim Bundesversicherungsamt, 10785 Berlin, zu beantragen ist. Das Erziehungsgeld von monatlich 307,- Euro wird nicht angerechnet, da das Mutterschaftsgeld von 200,- Euro während der Schutzfrist erschöpft wird. Die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Nettoeinkommen wird vom Arbeitgeber während der Schutzfristen getragen.

Laut GKV- Regelung erhalten gesetzlich versicherte, selbständige Frauen mit Krankengeldanspruch während der Mutterschutzfrist von 6 Wochen vor, bis 8 Wochen nach der Geburt ein Mutterschaftsgeld in Höhe des versicherten Tagesgeldsatzes, wobei das Erziehungsgeld von 307,- Euro monatlich ab dem Zeitpunkt der Geburt zum Mutterschaftsgeld grundsätzlich angerechnet wird.

Laut PKV- Regelung erhalten privat versicherte, selbständige Frauen kein Mutterschaftsgeld.

Laut GKV- Regelung erhalten gesetzlich versicherte, selbständige Frauen ohne Krankengeldanspruch eine einmalige Mutterschaftsunterstützung von 77,- Euro.

Es bleibt zu beachten, dass die Mitgliedschaft in der GKV während der Bezugszeit beitragsfrei ist.
Obwohl in der PKV generell keine Beitragsfreiheit gilt, gewähren wenige Versicherer jedoch während des Bezuges von Erziehungsgeld eine Beitragsfreiheit.

 

Erziehungsurlaub

Alle erwerbstätigen Väter und Mütter, die ein Anrecht auf Erziehungsgeld haben, können bis spätestens vier Wochen vorher einen Erziehungsurlaub beim Arbeitgeber beantragen. Dieser Erziehungsurlaub kann vom Anschluss an die Schutzfrist bis zum 36. Lebensmonat des Kindes dauern und kann je nach Regelung des Bundeslandes noch verlängert werden. Im 16. Monat des Erziehungsurlaubes muss der Arbeitnehmer bei der Erziehungsgeldkasse eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, die eine angesetzte Dauer des Erziehungsurlaubes angibt und ob Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt werden. Für pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen ist die GKV während des gesamten Erziehungsurlaubes beitragsfrei.
Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte richtet sich die Beitragszahlung nach der jeweiligen Versicherungssatzung, eine Beitragsfreiheit ist jedoch nicht ausgeschlossen.

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