Finanz-Lexika - Krankenversicherungslexikon -  -

Krankenversicherungslexikon

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Fahrtkosten (Transport ) in der GKV

Der Krankentransport zu ambulanten Behandlungen, mit einigen wenigen Ausnahmen, geht zu Lasten des Versicherten. Rettungsfahrten werden abzüglich einer Eigenbeteiligung übernommen.

 

Fahrtkosten (Transport ) in der PKV

Der Krankentransport zu ambulanten Behandlungen zum nächsten Arzt, geht i.d.R., je nach Tarif zu Lasten der Versicherung, es sei denn, vom Arzt wird eine Notwendigkeit bescheinigt und der Tarif sieht eine Erstattung vor, wie etwa eine Gehunfähigkeit bescheinigt werden muss.
Transportfahrten und Rettungseinsätze zur stationären Behandlung im nächsten Krankenhaus, werden tarifabhängig je nach Leistungsaussage von der Versicherung getragen.
Bei einigen Gesellschaften werden auch tarifliche Leistungen für einen ärztlich angeordneten und medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland erbracht, wenn es sich um zusätzliche Kosten handelt, die zum Beispiel durch einen Umbruch oder Mehrkosten durch

 

Familienversicherung

Die Familienversicherung regelt die kostenlose Mitversicherung des Ehepartners und der Kinder in der GKV unter folgenden Voraussetzungen (§ 10 SGB V):

- Die Familie muss ihren Wohnsitz im Inland haben, dort gemeldet sein und sich gewöhnlich auch dort aufhalten.
- Die Familie, mit Ausnahme von Studenten, darf nach § 5 SGB V, weder pflichtnoch freiwillig versichert, noch von der Versicherungspflicht befreit sein.
- Das monatliche Gesamteinkommen darf nicht mehr sein als ein siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB V.
- Die Familie darf nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sein.
- Ehefrauen und Mütter müssen während des Erziehungsurlaubes ohne eigenes Einkommen sein.

Die Familienversicherung regelt die Mitversicherung der Kinder unter folgenden Voraussetzungen:

- Wenn die Kinder unter 18 Jahre alt sind
- Wenn die Kinder bis zum 23. Lebensjahr nicht erwerbstätig sind.
- Wenn sich die Kinder bis zum 25. Lebensjahr noch in der Berufsausbildung befinden.
- Wenn die Erwerbstätigkeit der Kinder durch Ausbildung oder Wehrdienst verzögert wurde, gilt die Versicherung über das 25. Lebensjahr hinaus.
- Wenn die Kinder aufgrund von körperlichen oder geistigen Behinderungen niemals erwerbstätig werden können, gilt die Versicherung ebenfalls über das 25. Lebensjahr hinaus.

Der Anspruch auf Familienversicherung gilt nicht, wenn ein Elternteil:

- bei einer PKV versichert ist,
- ein Einkommen hat, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt,
- ein Einkommen hat, das regelmäßig höher ist, als das Einkommen des in der GKV versicherten Ehegatten,
- wenn die Elternteile miteinander verheiratet sind, und die Kinder leiblich sind.

Wird eine eigenständige versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, endet die Familienversicherung und der Familienversicherte kann sich nach einer Regelung, die seit dem 01.01. 96 in Kraft ist, seine zukünftige Krankenkasse selbst aus-wählen. Für Auszubildende, die ihre Ausbildung abbrechen, gilt dann die Familien-versicherung bis zum 23. Lebensjahr. Endet die Mitgliedschaft des Stammversicherten durch Tod oder Austritt, endet automatisch auch die Versicherung seiner Familie.

 

Freie Heilfürsorge

Die freie Heilfürsorge beruht auf der Fürsorgepflicht des Dienstherren gegenüber Soldaten, Zivildienstleistenden, Polizisten und Grenzschutzbeamten, wobei die Polizei unterschiedliche Länderregelungen hat.
Die Absicherung ist ähnlich, wie die der GKV, denn auch für die Ehegatten und Kinder von Berufs- und Zeitsoldaten, Polizei- und Grenzschutzbeamten besteht ein Anspruch auf Beihilfe.
Da in bestimmten Fällen, wie etwa das Ausscheiden vom aktiven Dienst, die freie Heilfürsorge nicht begrenzt ist und in diesem Fall die Beihilferegelung zum tragen kommt, ist von einer Anwartschaftsversicherung abzuraten.

 

Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV

Freiwillig versichert werden folgende Personen:

- Der Versicherte muss aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sein, nachdem er in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden 2 Jahre oder unmittelbar vor Ausscheiden ununterbrochen mindestens 1 Jahr versichert war.
- Die Familienversicherung des Versicherten muss erloschen sein oder ein Elternteil des Versicherten muss über der Pflichtversicherungsgrenze liegen und mehr verdienen, als der GKV -Versicherte, andere Elternteil.
- Der Versicherte ist Arbeitnehmer, der aus dem Ausland zurückkehrt, ein Einkommen erhält, das über der Grenze liegt, innerhalb von 3 Monaten freiwillig beitritt.
- Der Versicherte hat keinen Anspruch mehr auf die Familienversicherung seiner Eltern.
- Der Versicherte ist schwerbehindert und war in den letzten 5 Jahren vor seinem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert.

Der Beitritt ist innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Mitgliedschaft schriftlich zu erklären, wobei eine Beitrittsbeschränkung aus Altersgründen laut Satzung nicht ausgeschlossen ist. Die bisherige Pflichtversicherung wird bei Überschreitung gesetzlich in eine freiwillige Versicherung umgewandelt. Reicht der Versicherte innerhalb von zwei Wochen einen Widerspruch ein, kann der Wegfall gegebenenfalls rückwirkend gemacht werden.

Die Mitgliedschaft in der freiwilligen GKV wird unter folgenden Umständen beendet:

- Der Versicherte beginnt eine Pflichtmitgliedschaft.
- Der Versicherte begleicht trotz Zahlungshinweis über die Dauer von zwei Monaten seine Beitragsrechnungen nicht.
- Der Versicherte kündigt zum übernächsten Monat fristgerecht seine Mitgliedschaft.

Obwohl Mitglieder der freiwilligen GKV pflegeversicherungspflichtig sind, können sie sich dennoch davon befreien lassen.

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