Krankenversicherungslexikon
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Hauptberufliche Selbständigkeit
Für hauptberuflich Selbständige, deren Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem Zeitaufwand her, den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt, gilt keine Krankenversicherungspflicht. Als hauptberuflich selbständig tätig wird zwar auch jeder Versicherungsnehmer angesehen, der mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig in seinem Betrieb beschäftigt, jedoch wer mehr als 18 Std. wöchentlich bei einem Einkommen von mehr als 2.065,- <%=Waehrung%> West oder 1.750,- <%=Waehrung%> Ost, eine andere Tätigkeit ausübt ist, wie jeder andere Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Dabei ist es sehr wichtig, in welcher Relation der zeitliche Aufwand zur wirtschaftlichen Ergebnis steht.
Hausfrauen
Wenn die Ehefrau GKV versichert bleibt und der Ehemann privat versichert ist, haben Hausfrauen ein Anrecht auf Leistung. Es wird meistens ein fiktives Einkommen von 80% der Jahresentgeltgrenze, mindestens aber 50% festgesetzt.
Haushaltsbegleitgesetz 1984
GGKV Versicherte
Durch das Haushaltsbegleitgesetz wurde eine erhöhte Beitragspflicht eingeführt und gilt auch für das Weihnachts- und das Urlaubsgeld. Hierfür wurde das Krankengeld um 13,7% gekürzt; Arbeitnehmerbeitrag 9,6%, gesetzliche Rentenversicherung 3,25% und soziale Pflegeversicherung 0,85%. Bis 1997 wurde die Kürzung aus 14,25% erhöht. Der gleiche Betrag wird von der Krankenkasse überwiesen. Bei der Rentenversicherung wird, trotz der Zahlungen während des Krankengeldbezuges, die zurückgelegten Zeiten wie Anrechnungszeiten gewertet.
PKV Versicherte
Im Krankheitsfall erhalten PKV versicherte Arbeitnehmer ein ungekürztes Tagegeld. Darüber hinaus kann beim Rentenversicherer erfragt werden, ob sich eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Ablauf einer Gehaltsfortzahlung über eine Zeit von sechs Wochen noch lohnt. Während dem Zeitraum, in dem das Tagegeld gezahlt wird, übernimmt der PKV - Verband im Umlageverfahren die Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung vollständig.
Haushaltshilfe
Für den Erhalt einer Haushaltshilfe über die GKV sind folgende Voraussetzungen festgelegt:
- im Zeitraum einer Vorsorgekur
- für die Dauer einer stationären Behandlung
- während einer medizinisch notwendigen Rehabilitation
- unter häuslicher Krankenpflege
- im Rahmen einer Müttergenesungskur
Eine weitere wichtige Voraussetzung für den Erhalt einer Haushaltshilfe ist, dass in dem Haushalt mindestens ein Kind lebt, welches bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die PKV ermöglicht ebenfalls die Finanzierung einer Haushaltshilfe im Rahmen einer Krankenhaustagegeldversicherung, deren Leistungsmaß an die individuellen Bedürfnisse anzupassen ist.
Heilmittel
Alle Anwendungen der physikalischen Medizin werden als Heilmittel bezeichnet und müssen ärztlich verordnet sein. Dazu gehören Bäder, Bestrahlungen, Inhalationen, Massagen und die Krankengymnastik. Heilungsunterstützende Apparate, wie etwa Bestrahlungslampen, Heizkissen und Massagegeräte sind nur dann erstattungsfähig, wenn ein tariflicher Leistungsanspruch besteht.
Heilpraktiker
Bei Bedarf eines Heilpraktikers besteht für PKV Versicherte ein tariflicher Leistungsanspruch, GKV Versicherte haben hingegen keinen Leistungsanspruch bei Behandlungen durch den einen Heilpraktiker.
Hilfsmittel
Brillengläser und -gestelle, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Geh- und Stützapparate, Gipsschalen, orthopädische Schuhe und Gummistrümpfe, künstliche Augen, Bruchbänder, Leihbinden, Einlagen, Heimdialysegeräte und Krankenfahrstühle; dies alles sind Hilfsmittel, die vom Arzt verschrieben werden müssen. Fieberthermometer und Blutdruckmessgeräte sind sanitäre Hilfsmittel und sind von der Erstattung ausgeschlossen. Hilfsmittel, die im Rahmen einer Stationärbehandlung verordnet wurden, werden unter der Voraussetzung erstattet, dass ein Tarif für ambulante Behandlungskosten besteht und zwar aus diesem Tarif oder zusammen mit dem stationären Tarif, wobei die Leistung je nach Gesellschaft sehr unterschiedlich sein kann.
Für gesetzlich Versicherte ist eine Eigenbeteiligung festgelegt, wobei die GKV keine Leistung auf Brillengestelle gewährt.
Honorarvereinbarung
Das Honorar für Ärzte bzw. Zahnärzte wird nach der Gebührenverordnung berechnet, es sei denn es handelt sich um besondere Operationen, deren Kosten den Rahmen der Gebührenordnung übersteigen und bei denen eine gesonderte Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Patient getroffen werden muss.
Gesonderte Honorarvereinbarungen sind unter folgenden Bedingungen rechtsgültig, wobei zu berücksichtigen ist, dass gesonderte Honorarforderungen für medizinisch technische Leistungen und Laboruntersuchungen unzulässig sind:
- Die Vereinbarung ist auf jeden Fall schriftlich zu machen.
- Die Vereinbarung ist individuell auf den Behandlungsfall des Patienten abzustimmen.
- Die Vereinbarung muss die medizinischen Gründe der Höherberechnung enthalten.
- In der Vereinbarung muss erwähnt werden, dass PKV Versicherte keinen Anspruch auf vollständige Kostenübernahme des Versicherers haben.
- Der Patient hat ein inhaltliches Gestaltungsrecht an der Vereinbarung.
- Der Arzt muss den Patienten darüber informieren, dass die Behandlung eventuell durch andere Behandler auch ohne Honorarvereinbarung durchgeführt werden darf.
- Die Vereinbarung muss persönlich zwischen Arzt und Patient ausgehandelt werden.
- Dem Patienten steht eine Kopie der Vereinbarung zu, die ihm durch den Arzt auszuhändigen ist.
Es gibt einige PKV Gesellschaften, die keine Begrenzung der Höchstsätze der Gebührenverordnung haben, bei denen auch die Honorarvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen in vollem Umfang übernommen werden.
Hundertprozentgrenze Beihilfe
Die tatsächlichen, beihilfefähigen Aufwendungen dürfen von der Beihilfe zusammen mit den Leistungen einer privaten Krankenversicherung nicht überstiegen werden.
Höchstaufnahmealter
Das Höchstaufnahmealter ist je nach Versicherungsunternehmen und Tarif unterschiedlich.
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