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Krankenversicherungslexikon

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Landwirte

Trotz Selbstständigkeit besteht für Landwirte, d.h. Land-, Forst-, und Teichwirtschaftler, Wein- und Gartenbauer, und Fischzüchter und deren arbeitende Angehörige und Altenteiler eine gesetzliche Versicherungspflicht in den von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eingerichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen. Übersteigt der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens die Grenze von 30.000,- Euro, kann der Landwirt eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen. Auf Antrag kann sich auch generell jeder Altenteiler von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 4 KVLG).

 

Leistungsanpassung

Wenn die allgemeinen Krankheitskosten ansteigen, steigen auch die Leistungsansprüche, deren Mehrkosten durch Beitragsanpassungen ausgeglichen werden. Die Beitragsanpassung bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist von der Entwicklung des eigenen Einkommens abhängig, wobei die Anpassung bei der PKV in verschiedenen Jahresabständen angeboten wird, bei der auch die üblichen Wartezeiten und Gesundheitsüberprüfungen wegfallen.

 

Leistungsausschlüsse

In den Tarifen und der AVB wird geregelt, was versicherbar ist und was nicht, denn in gewissen Fällen kennt auch der Versicherungsschutz Grenzen. Damit die Beiträge auch einen bestimmten Rahmen einhalten können sind einige Aufwendungen nicht versichert.

1. Generelle Ausschlüsse
§ 5 MB/KK und MB/KT der Musterbedingungen schildert den Umfang des Versicherungsschutzes und begründet die wichtigsten Ausschlüsse, die auch nicht durch einen Risikozuschlag mitversichert werden können (Ausnahme: Wehrdienstbeschädigung). Bei Heilbehandlungen oder sonstige Maßnahmen, für die Leistungen vereinbart sind, und die dennoch ein gewisses medizinisch notwendiges Maß übersteigen, können auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

2. Individuelle Ausschlüsse
Kann aufgrund der Art der Vorerkrankung und die damit verbundenen zu erwartenden Kosten kein Risikozuschlag festgesetzt werden, wird der Versicherungsschutz nur unter Ausschluss gewisser Leistungen angeboten (Erschwerung).

 

Leistungsdauer

Normalerweise sind tariflich keine Begrenzungen der Leistungsdauer vorgesehen.

Maßnahmen der Versicherer gegen die BAP:

- Die prozentuale Umlegung der Verwaltungskosten (Je höher der Beitrag, desto höher die Verwaltungskosten), wurde auf Stückkostenrechnung umgestellt (Entlastung bei hohen und Belastung bei Niedrigbeiträgen).
- Die Altersrückstellung wird erhöht, indem jüngere Versicherte mehr bezahlen, da mehr Geld gewinnbringend angelegt werden kann.
- Durch weniger Beitragsrückerstattung sollen anfallende Überschüsse , etwaige Beitragserhöhungen abfangen.

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