Krankenversicherungslexikon
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Selbstbehalt ((SB) )
Tarife ohne Selbstbeteiligung sind im Beitrag höher als vergleichbare Tarife mit einer Selbstbeteiligung. Der Selbstbehalt gilt pro versicherte Person und für ein Kalenderjahr, wobei die jeweiligen Gesellschaften z.T. mehrere Formen anbieten:
- Festbeiträge, wie z.B. 150,- Euro / 300,- Euro / 600,- Euro / 1000,- Euro nur auf dem ambulanten Sektor
- Prozentualer Selbstbehalt, beispielsweise 20%. Oftmals ist der Selbstbehalt von 1.000,- Euro der vorgesehene Höchstbetrag an Eigenleistung
- Selbstbehalt über alle Tarife (ambulant, stationär / Zahn)
Wenn ein Vertrag im Verlauf eines Jahres beginnt, können tarifbezogene Ermäßigungen der Selbstbeteiligung zum tragen kommen. Da die Selbstbeteiligung auch vom Arbeitgeber übernommen werden kann (bis 500,- Euro steuerfrei), ist diese auch für Arbeitnehmer interessant.
Selbstständige
Der Beitragssatz für Selbstständige wurde in den letzten Jahren in der GKV regelmässig erhöht, jedoch in der GKV sind Selbstständige nicht versicherungspflichtig. Krankenversicherungspflichtig sind laut § 5 SGB V:
- selbstständige Landwirtschaftliche Unternehmen
- selbstständig arbeitende Künstler
- selbstständige Publizisten
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch für diesen Personenkreis eine Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.
Vgl. Hauptberufliche Selbstständige
Sonderentgelte
Sonderentgelte sind von der Bundespflegesatzordnung festgelegte Pauschalen, bei besonders kostspieligen Behandlungen, wie etwa Organverpflanzung.
Standardtarif
Seit dem 01.07.1994, dem in Kraft treten der dritten Schadenversicherungsrichtlinie, bietet jeder PKV Unternehmer einen einheitlichen Standardtarif für Versicherte über 65 Jahren an, der nicht höher ist als der durchschnittliche Höchstbeitrag in der GKV (4.941,- Euro). Der Versicherte muss dafür 10 Jahre lang ununterbrochen einen arbeitgeberzuschussberechtigten Vollversicherungsschutz durch die PKV gehabt haben. Die Leistungen des Standardtarifs unterschieden sich z. T. wesentlich von den Leistungen der GKV.
Studenten
Pflichtversichert sind alle Studenten an einer staatlich anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule bis zum 14. Semester, höchstens aber bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (Verlängerung nur in Ausnahmefällen möglich), es sei denn der Student ist verheiratet und über seinen Ehepartner familienversichert. Die kostenlose Mitversicherung über die Eltern in der Familienversicherung der GKV gilt in der Regel bis zum 25. Lebensjahr (§§ 5, 10 SGB V). Mit dem Tag der Einschreibung bzw. Rückmeldung beginnt die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft endet einen Monat nach Beendigung des letzten Semesters bzw. bei Exmatrikulation. Im Anschluss an das Studium kann der Absolvent einer freiwilligen Krankenversicherung beitreten.
Die Pflichtversicherung kommt nicht für Studenten in Frage, die:
- bereits durch eine berufliche Tätigkeit außerhalb des Studiums durch ihren Arbeitgeber pflichtversichert sind
- durch eine selbstständige Erwerbstätigkeit außerhalb des Studiums über der JAS liegen und von daher nicht krankenversicherungspflichtig sind
- die außerhalb des Studiums als Beamte oder auszubildende Beamte tätig sind, schon einmal von einer Versicherungspflicht befreit wurden
- in der GKV Anspruch auf Familienhilfe haben, ausgenommen der unterhaltsberechtigte Ehegatte und/oder die Kinder erhalten keine Familienhilfe
Versicherungsfrei sind Studenten, die außerhalb des Studiums erwerbstätig sind, nur dann, wenn die Tätigkeit:
- nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird
- nur über einen Zeitraum von zwei Monaten ausgeübt wird
- nur über die Semesterferien ausgeübt wird
Auch über den Vertrag der Eltern kann ein privater Versicherungsschutz bestehen in Form eines speziellen PSKV Tarifs, der eine Befreiung von der GKV möglich macht (§ 8SGB V). Nach dem Studium sollte der bis dahin privatversicherte Absolvent eine Vollversicherung abschließen, aber auch andere Krankheitskostenvolltarife können abgeschlossen werden oder bestehen bleiben.
Studententarif:
Auch Kinder und Ehepartner können mit in den Versicherungsschutz aufgenommen werden.
Auch wenn die Eltern noch keine 3 Monate versichert sind, werden Neugeborene Kinder ohne Wartezeit mitversichert.
Für Studenten gibt es keine Wartezeiten
Die Höhe der Beitragszahlung ist unabhängig vom Geschlecht des Studenten und bei jedem Verband gleich.
Studentenkinder sind beitragsfrei, wenn diese nicht selbst erwerbstätig sind.
Studenten zahlen erst ab dem 30. Lebensjahr höhere Beiträge.
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