Finanz-Lexika - Krankenversicherungslexikon -  -

Krankenversicherungslexikon

A - B - D - E - F - G - H - I - K - L - M - N - O - P - R - S - T - V - W - Z - Ü

Sie wünschen eine persönliche Beratung zum Thema Krankenversicherung?

 
Anrede
Geburtsdatum *
(..)
. .
/
 

 
Mit (*) gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.
 
 
 

Wahlrecht

Wahlrecht der gesetzlichen Krankenkassen §§ 173-177 SGB V
Seit dem 01.01.1996 besteht das Krankenkassenwahlrecht, laut dem alle Mitglieder in der GKV selbst entscheiden können, über welche Krankenkasse sie versichert werden möchten. Falls durch besondere Satzungsregelungen nicht anderes bestimmt ist, können alle versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Arbeitnehmer frei über ihre Mitgliedschaft entscheiden, werden nicht mehr streng zugewiesen und die gewählte Krankenkasse darf die beantragte Mitgliedschaft auch nicht ablehnen. Spezielle Ausnahmefälle bilden Mitglieder der See - Krankenkasse, der Bundesknappschaft und der landwirtschaftlichen Krankenkassen. Es besteht die Wahl zwischen den Krankenkassen (KK):
- AOK des jeweiligen Beschäftigungsortes oder Wohnortes,
- die Innungskrankenkasse oder Betriebskasse, die für den Betrieb steht, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, oder die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer vorsieht,
- Ersatzkasse, die in dem Beschäftigungs- bzw. Wohnbereich des Versicherten liegt

Darüber hinaus besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei der Krankenkasse versichert zu bleiben, bei der bis dahin eine Familienversicherung, eine eigene Mitgliedschaft oder eine Mitgliedschaft des Ehepartners bestanden hat. Wenn Versicherte bei Beginn der Versicherungspflicht Mitglied einer BKK oder IKK werden wollen, die keine besonderen Öffnungsklauseln in ihrer Satzung hat, ist dieses Wahlrecht sehr wichtig. Die Neuwahl einer Krankenkasse muss der alten Krankenkasse schriftlich mitgeteilt werden. Beim Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (auch Erstbeschäftigung und Arbeitgeberwechsel) muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen für eine Krankenkasse entscheiden und dieser beitreten. Die Mitgliedschaft muss von der neu gewählten Krankenkasse sofort schriftlich bescheinigt werden, damit der Arbeitgeber die Versicherung des den Arbeitnehmers ummelden kann. Der Wechsel der Krankenkasse ist auch unter Berücksichtigung der Bindungs- und Kündigungsklauseln, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses möglich. Nachdem sich der Versicherte für eine Krankenkasse entschieden hat, ist er für mindestens ein Jahr an diese Mitgliedschaft gebunden, ausgenommen ein Arbeitgeberwechsel ändert das Versicherungsverhältnis. Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse kann mit einer Frist von drei Monaten und unter Vorlage der Mitgliedsbescheinigung einer neuen Krankenkasse zum Jahresende (31.12.) gekündigt werden. Neue Kündigungsfristen müssen immer gesetzlich geregelt werden. Alle Versicherten dürfen, unabhängig von ihrem Monatseinkommen, das Versicherungsverhältnis zu ihrer Krankenkasse bis zum 01.09. kündigen, wenn zwischen dem 11. März und dem 30.Juni eine Beitragserhöhung stattgefunden hat. Um die Kündigungsfrist einzuhalten muss die Kündigung bis zum 31.Juli bei der Krankenkasse schriftlich vorliegen. Freiwillig Versicherte haben alle zwei Monate die Möglichkeit zu einem Wechsel bzw. zu einer Kündigung der Krankenkasse.

 

Wartezeiten

Bei Abschluss einer PKV Versicherung ist immer mit einer Wartezeit von 3 Monaten zu rechnen, die lediglich entfällt bei:
- Unfällen
- Kindernachversicherung
- Ehegattennachversicherung

In folgenden Fällen besteht eine Wartezeit von 8 Monaten:
- Entbindung
- Psychotherapie
- Zahnbehandlung
- Zahnersatz
- Kieferorthopädie

Tritt während der Wartezeit eine Behandlung ein, beginnen die Versicherungsleistungen mit dem ersten Tag nach Ablauf der Wartezeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3 MB/KK und § 2 Satz 3 MB/KT). Vgl. "Wartezeitenanrechnung" und "Pflegezusatzversicherung"

 

Wartezeitenanrechnung / Wartezeitenerlass

Die Wartezeitenanrechnung bzw. der Erlass einer Wartezeit wird in folgenden Fällen gewährt:
- Laut § 3 Abs. 5 MB/KK und MB/KT bei Übertritt aus der GKV in eine gleichgestellte Einrichtung ausgenommen der PKV
- Erlass der Wartezeit aufgrund ärztlicher Untersuchung
- Bei Kindernachversicherung, sofern dies innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt geschieht und ein Elternteil privat versichert ist
- bei Unfall

Einige PKV Versicherer verzichten mittlerweile auf Wartezeiten, ärztliche Atteste oder Nachweise über Vorversicherungen, selbst wenn es sich um einen Übertritt aus der PKV handelt. Mit Ausnahme von Kindernachversicherung, Ehegattennachversicherung und Unfall bestehen bei einer Zusatzversicherung immer Wartezeiten, auf die nur durch Vorlage eines ärztlichen Attestes verzichtet werden kann.

 

Wehrpflichtige / Zivildienstleistende ((PKV) )

Laut § 7 Abs. 2 und 3 USG werden Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden folgende Sozialleistungen über die freie Heilfürsorge gewährt:
Die Anwartschaftsversicherung zum Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung zugunsten Wehrpflichtiger, die nicht sozialversicherungspflichtig sind
Da Angehörige kein Anrecht auf die Leistungen der freien Heilfürsorge haben, werden die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung oder einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung zugunsten der Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen geleistet

Durch die Anwartschaftsversicherung wird gewährleistet, dass der Versicherungsvertrag nach Ableisten der Wehrpflicht unverändert und voll wirksam beibehalten werden kann. Vgl. "Freie Heilfürsorge" und "Anwartschaftsversicherung"

 

Weiterversicherung in der GKV

Wenn der Anspruch auf die Familienversicherung in der GKV erlischt, dann kann der Betroffene unter gewissen Umständen laut §§ 9, 10 SGB V, innerhalb von drei Monaten nach dem Erlöschen der Familienversicherung die freiwillige Weiterversicherung in der GKV beantragen.

 

Widerrufsrecht

Die Versicherungsunternehmen gewähren seit dem 1.Juli 1994 ein Widerrufsrecht innerhalb von 2 Wochen nach Antragsunterschrift, wobei das Datum des Poststempels entscheidend für die Fristwahrung ist.

 

Widerspruchsrecht

Wenn der Versicherer seiner Informationspflicht bei Antragstellung über die Übersendung der AVB, Tarifbedingungen, Tarife und Verbraucherinformationen gegenüber dem Versicherten nicht nachkommt, so kann der Versicherte, laut einem seit dem 1.Juli gültigen Gesetz den Vertragsunterlagen innerhalb von 14 Tagen widersprechen (§ 5 a VVG).

Sie wünschen eine persönliche Beratung zum Thema Krankenversicherung?

 
Anrede
Geburtsdatum *
(..)
. .
/
 

 
Mit (*) gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.
 
 

Alle Stichworte zum Thema Krankenversicherungslexikon

 

Powered by BVF GmbH
Umsetzung: WahoX GmbH

zum Seitenanfang


  Suche:

RSS News

Vermögen aufbauen
Gewinnbringende Kapital- und Geldanlagen finden, planen Sie Ihren Vermögensaufbau. Wir zeigen Ihnen die erfolgreichen Strategien. Jetzt Vergleich anfordern und erfolgreiche Anlagestrategien nutzen.

Altersvorsorge jetzt starten
Im Rentenalter bestens abgesichert sein. Die gesetzliche Rente reicht nicht mehr aus. Private Vorsorge fürs Alter. Weitere Informationen zur Altersvorsorge gibt es hier.

Vergleich zur Hausratversicherung
Prüfen Sie Ihre Hausratversicherung. Unser Vergleichsrechner hilft und findet heraus, ob Preis- und Leistung stimmen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Unfallversicherungs-Vergleich
Individuelle Absicherung bei einem Unfall. Nutzen Sie unseren Vergleichsrechner. Behalten Sie den Überblick bei der Unfallversicherung.

Rechtsschutzversicherung vergleichen
Ein Rechtsstreit kann teuer werden. Eine Rechtsschutzversicherung hilft bei hohen Gerichtskosten und Anwaltshonoraren. Machen Sie einen Rechtsschutz-Vergleich.

Vermögenswirksame Leistungen
Der Staat und der Arbeitgeber helfen beim Vermögensaufbau. Mehr zum Thema Vermögenswirksame Leistungen gibt es hier. Sichern Sie sich Ihre Zuschüsse.