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Lebensversicherungslexikon

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Ablaufleistung

Der Auszahlungsbetrag, der bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung zum Ablauf der Versicherungsdauer fällig wird, ist die Ablaufleistung. Sie setzt sich zusammen aus der garantierten Versicherungssumme, der Überschussbeteiligung und ggf. einem Schlussgewinnanteil.

 

Abtretung

Die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag, können durch Abtretung auf eine dritte Person übertragen werden. Der Versicherungsnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, weiterhin die Beiträge zu zahlen. Eine Abtretung muss dem Versicherer vom bisherigen Berechtigten schriftlich mitgeteilt werden. Eine Abtretung dient in der Regel der Absicherung eines Kredites.

 

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB )

Den Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zu Grunde. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dienen der Vereinfachung des Vertragsschlusses. Bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen. Vom Gesetzgeber ist festgelegt, was in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen mindestens enthalten sein muss.

 

Altersgrenzen

Die Höchstaltersgrenzen zum Abschluss einer Lebensversicherung sind aus den einzelnen Tarifen der Versicherungsunternehmen ersichtlich.

 

Altersvermögensgesetz

Der Bundestag und der Bundesrat haben am 11. Mai das neue "Altersvermögensgesetz", mit Wirkung zum Januar 2002 verabschiedet. Das Altersvermögensgesetz wird auch „Riester- Rente“ angenannt. Alle wichtigen Informationen, rund um das neue Altersvermögensgesetz sind in einem gesonderten Stichwortregister zusammengefasst.

 

Anfechtung

Hat der Versicherungsnehmer im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht risikoerhebliche Tatbestände arglistig verschwiegen oder arglistig falsche Angaben gemacht, so kann der Versicherer den Vertrag anfechten. Durch die Anfechtung wird der Vertrag von Anfang an nichtig. Der Versicherer darf jedoch die Prämie für die laufende und alle früheren Perioden behalten.

 

Annahme des Vertrages

Bevor der Versicherer einem Vertragsabschluss zustimmt, wird der Antrag des Versicherungsnehmers geprüft. Wenn der Versicherer nach erfolgter Antragsprüfung mit dem Versicherungsnehmer einen rechtswirksamen Vertrag eingehen möchte, ist der Antrag angenommen. Der Versicherungsnehmer erhält dann vom Versicherer eine Annahmebestätigung. Der Vertragsabschluss kann aber auch durch die Ausfertigung des Versicherungsscheins bestätigt werden.

 

Annahmebestätigung

Mit der Annahmebestätigung, die in der Regel schriftlich erfolgt, erklärt der Versicherer, den beantragten Versicherungsschutz zu übernehmen und das Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Daraus resultiert dann die Verpflichtung zur Ausstellung eines Versicherungsscheines.

 

Annahmefrist

Der Versicherungsnehmer ist bis zum Ablauf der Annahmefrist an den Versicherungsantrag gebunden. Die Annahme- oder Bindefrist, ist aus dem Antragsformular bzw. aus den AVB ersichtlich. Das Versicherungsunternehmen hat dadurch die Möglichkeit einer Risikoprüfung. Die Frist kann vom Versicherer voll ausgeschöpft werden. Wenn ein Versicherungsunternehmen die Annahme eines Vertrages erst nach Ablauf der Annahmefrist bestätigt, so ist das ein neuer Antrag, der erneut vom Antragsteller bestätigt werden muss.
Bei der Lebensversicherung beginnt die Frist in der Regel mit dem Tag der ärztlichen Untersuchung oder mit dem Tag der Antragstellung.

 

Anpassungsversicherung

Bei der Anpassungsversicherung, auch als dynamische Lebensversicherung bekannt, werden die Beiträge und die Leistungen, in der Regel jährlich angepasst. Diese Anpassung richtet sich in der Praxis an der Entwicklung des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung oder an festen Prozentsätzen.

 

Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss eines Versicherungsvertrages die Anzeigepflicht zu erfüllen. Er muss das Versicherungsunternehmen über Art und Umfang des zu versichernden Risikos vollständig und wahrheitsgemäß, aufklären. Bei einer Änderung des Risikos ist er verpflichtet, dies dem Versicherer mitzuteilen. Im Versicherungsfall, muss der Versicherungsnehmer seiner Anzeigepflicht nachkommen und das Versicherungsunternehmen, über alles Wichtige vollständig und wahrheitsgemäß, unterrichten.

 

Aufschubzeit

Die Aufschubzeit entspricht der Zeitspanne zwischen dem formellen Versicherungsbeginn und dem Beginn der Rentenzahlung, wenn eine Verrentung der Lebensversicherung vereinbart ist. Während dieser Zeit ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Beitrag zu zahlen und das Versicherungsunternehmen verpflichtet, den Versicherungsschutz zu erbringen.

 

Ausbildungsversicherung

Die Ausbildungsversicherung dient der Absicherung der Berufsausbildung der Kinder. Beitragszahler und Versicherter ist in der Regel ein Elternteil. Bei vorzeitigem Tod des Beitragszahlers, läuft die Versicherung beitragsfrei weiter. Die Leistung aus der Ausbildungsversicherung wird zum vereinbarten Termin fällig. Stirbt das Kind vor Vertragsende, kann eine andere Person begünstigt werden.

 

Ausschlussklausel (AKL )

Nach dem VVG und den Versicherungsbedingungen sind bestimmte Risikofälle von der Versicherung ausgeschlossen. Zusätzlich können für die einzelne Versicherung weitere Ausschlüsse vereinbart werden. Die bedingungsmäßigen Ausschlüsse umfassen zum einen, nicht kalkulierbare Risiken, z. B. Kriegsgefahr, Unfall infolge von Geistesstörungen und zum anderen, subjektive Risiken, beispielsweise Selbstmord, vorsätzliches Herbeiführen der Berufsunfähigkeit.
In der Berufsunfähigkeits-Versicherung ist es mitunter notwendig bereits bestehende Schäden oder bestimmte Gefahren, aus dem Versicherungsschutz mittels einer besonderen Klausel, auszuschließen.
Ferner wird zuweilen aus risikotechnischen Gründen bei bestimmten Berufsgruppen, z. B. im musischen und sportlichen Bereich, der Berufsunfähigkeitsschutz auf die Erwerbsunfähigkeit beschränkt.

 

Aussteuerversicherung

Die Aussteuerversicherung wird auch Heirats- oder Ausstattungsversicherung genannt. Die Versicherungsleistung wird bei Heirat des versicherten Kindes, im allgemeinen zu dessen 25. Geburtstag, ausgezahlt. Versichert sind ein Elternteil und das Kind. Bei vorzeitigem Tod des Beitragszahlers läuft die Versicherung beitragsfrei weiter. Stirbt das mitversicherte Kind vor Vertragsende, werden im allgemeinen die Beiträge zurückerstattet.

 

Außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung ist die vorzeitige Beendigung eines Versicherungsverhältnisses durch den Versicherer aus besonderem Anlass. Zu den besonderen Anlässen gehören z. B., Zahlungsunfähigkeit, Nichtzahlung der Folgeprämie, sowie die Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer.

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