Lebensversicherungslexikon
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Rabatt
Ein genereller Rabatt durch die Versicherungsunternehmen ist nicht zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch z.B. auf einen Gruppenvertrag, in der betrieblichen Altersversorgung ein Nachlass eingeräumt werden.
Ratenzahlung
Bei monatlicher, quartalsweiser oder halbjährlicher Zahlung, also bei unterjähriger Zahlweise, wird ein Aufschlag erhoben.
Rechnungszins
Der Rechnungszins ist die verbindliche Mindestverzinsung. Der Rechnungszins beträgt zur Zeit 3,25 Prozent. Die darüber hinaus erwirtschafteten Zinserträge kommen den Versicherten als Überschussbeteiligung zugute.
Rendite
Die Rendite ist der Ertrag aus den Kapitalanlagen des Versicherungsunternehmens.
Riesterrente
Der Bundestag und der Bundesrat haben am 11. Mai das neue "Altersvermögensgesetz", mit Wirkung zum Januar 2002 verabschiedet. Das Altersvermögensgesetz wird auch „Riester- Rente“ genannt. Alle wichtigen Informationen, rund um das neue Altersvermögensgesetz sind in einem gesonderten Stichwortregister zusammengefasst.
Risiko
Das versicherte Risiko ist Gegenstand eines Versicherungsvertrages. Bei der Lebensversicherung also auf das Risiko des Todes der versicherten Person.
Risiko-Zusatzversicherung
Eine Risikozusatzversicherung kann nur in Verbindung mit einer Hauptversicherung abgeschlossen werden. Mit einer solchen Zusatzversicherung wird der Versicherungsschutz zur Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall erhöht. Durch ein Umwandlungsrecht hat der Versicherungsnehmer zudem die Möglichkeit, die durch die Hauptversicherung bestehende Vorsorge zu erweitern. Eine Ausweitung auf die Absicherung von Hypothekendarlehen ist ebenfalls möglich. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers. während der Vertragslaufzeit der Risikozusatzversicherung, wird sowohl die Leistung aus der Hauptversicherung, als auch die Leistung aus der Risikozusatzversicherung fällig.
Risikobeitrag
Die Lebensversicherungsgesellschaften kalkulieren den Risikobeitrag anhand der Sterbetafeln. Der Risikobeitrag ist der Teil der Versicherungsprämie, der zur Deckung der wahrscheinlichen Schadensaufwendungen benötigt wird.
Risikolebensversicherung
Die Risikolebensversicherung ist eine Versicherung ausschließlich auf den Todesfall. Sie wird in der Regel mit einer Laufzeit zwischen 5 und 10 Jahren abgeschlossen. Da bei dieser Versicherung nur das Todesfallrisiko versichert wird und keine Kapitalansammlung, also kein Sparvorgang, stattfindet, sind die Beiträge entsprechend gering. Somit bietet diese Versicherungsform eine günstige Absicherung für die Hinterbliebenen im Todesfall. Sie findet auch Anwendung bei der Absicherung von Verbindlichkeiten wie z. B. bei Hypothekendarlehen. Eine Risikolebensversicherung kann mit steigender, fallender oder gleichbleibender Versicherungssumme abgeschlossen werden, des Weiteren kann bei Abschluss dieser Versicherung, ein Umwandlungsrecht vereinbart werden. Der Versicherungsnehmer kann die Risikolebensversicherung zu einem späteren Zeitpunkt in eine kapitalbildende Lebensversicherung ohne eine erneute Gesundheitsprüfung umwandeln.
Risikoversicherung
In der Lebensversicherung wird unter dem Begriff Risikoversicherung, die Todesfall- und die Berufsunfähigkeitsversicherung verstanden.
Risikozuschlag
Die Tarife in der Lebensversicherung sind für Menschen mit gewöhnlichen Gesundheits- ständen kalkuliert. Ist ein entsprechend höheres Gesundheitsrisiko erkennbar, wird von den Versicherungsunternehmen ein Zuschlag auf den Tarifbeitrag, eine Risikozuschlag, erhoben.
Rückgewähr
Die Rückgewähr ist die Rückzahlung von Beiträgen durch die Versicherungsgesellschaften an die Versicherungsnehmer. Die Höhe der Rückzahlungen ergibt sich aus der Höhe der erwirtschafteten Überschüsse. In der Lebensversicherung werden diese Überschussanteile den jeweiligen Verträgen erst mit einer zeitlichen Verzögerung gutgeschrieben.
Rückkaufsabzug
Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem vereinbarten Vertragsende gekündigt, so hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf die Auszahlung des Rückkaufwerts. Die Versicherungsgesellschaft darf von diesem Rückkaufswert einen Abzug vornehmen. Dieser Abzug wird in der Regel über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Abzugsklausel vereinbart.
Rückkaufswert
Für jede kapitalbildende Lebensversicherung besteht ein Anspruch auf Rückkauf durch den Versicherungsnehmer. Der von der Versicherung, zum Zeitpunkt der vorzeitigen Kündigung zu erstattender Betrag, ist der Rückkaufwert. Dieser Betrag entspricht nicht der Höhe der vom Versicherungsnehmer einbezahlten Beiträge. Im ersten Jahr einer Versicherung wird in der Regel noch kein Rückkaufwert erreicht. Da die Versicherungsunternehmen das Risiko für den Todesfall tragen und zudem Verwaltungskosten anfallen, liegt die Summe für den Rückkaufwert immer unterhalb der Summe der eingezahlten Beträge. Die Rechnungsgrundlagen, zur Ermittlung des Rückkaufwertes, werden von den jeweiligen Versicherungsgesellschaften selbst erstellt. Über die Höhe des Rückkaufwertes werden die Versicherungsnehmer von den Unternehmen informiert.
Rückstellung
Durch die Zahlung seiner Beiträge erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf eine eventuelle Versicherungsleistung. Diese Leistung wird von dem Versicherungsunternehmen während der gesamten Vertragslaufzeit garantiert. Damit das Versicherungsunternehmen die garantierten Leistungen auch erbringen kann, muss es Deckungsrückstellungen bilden. Bei älteren versicherten Personen ist das Sterblichkeitsrisiko höher als bei jüngeren Personen. Demzufolge stellt der Versicherer, die nicht für die Risikodeckung von Sterbefall Leistungen benötigten Beitragsanteile, als Deckungsrückstellung zurück. Diese Deckungsrückstellungen werden von dem Versicherer auf dem Kapitalmarkt, so rentabel wie möglich angelegt. Das Versicherungsunternehmen hat strenge, vom Gesetzgeber vorgegebene, Vorschriften zu beachten, damit das Unternehmen auch langfristig die vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann.
Rückstellungen für Beitragsrückerstattung
Die Gewinnanteile aus der Überschussbeteiligung fließen zum größten Teil erst einmal den Beitragsrückerstattung" title="Rückstellungen für Beitragsrückerstattung">Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen zu und werden den Versicherten erst mit einer zeitlichen Verzögerung gutgeschrieben. Nur ein geringer Anteil aus der Überschussbeteiligung wird den Versicherungsnehmern als Direktgutschrift im gleichen Jahr gutgeschrieben. Durch die zeitliche Verzögerung können Abweichungen bei den Überschussergebnissen ausgeglichen und die Gutschriften somit relativ stabil gehalten werden. Gesetzliche Vorgaben bestimmen, dass mindestens 90% der Überschusse an die Versicherten zeitnah auszuschütten sind. Tatsächlich lag der Wert der Ausschüttungen in den letzten Jahren bei bis zu 98 %.
Rücktritt
Der Rücktritt von einem Versicherungsvertrag ist die Auflösung eines Vertrages für die Zukunft, unter der Bedingung, dass sich die Vertragsparteien die in der Vergangenheit gewährten Leistungen gegenseitig erstatten. Dem Versicherungsunternehmen stehen jedoch bis zum Ende des Versicherungsjahres die Beiträge zu. Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf die Auszahlung des ggf. fälligen Rückkaufwertes. Ein Rücktritt ist nur dann möglich, wenn er gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist.
Rücktrittsrecht
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsabschluss, vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm kein Wiederspruchsrecht zusteht.
Rückversicherung
Der Erstversicherer versichert Teile eines Risikos, gegen Zahlung einer Rückversicherungsprämie, bei einem Rückversicherer.
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