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Lebensversicherungslexikon

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Verbraucherinformation

In der Regel erhält der Versicherungsnehmer die Verbraucherinformation und die allgemeinen Versicherungsbedingungen bei der Antragstellung einer Lebensversicherung ausgehändigt. Darin enthalten sind alle Informationen zum Abschluss des Versicherungsvertrages und während der Laufzeit, die Versicherungsbedingungen, der Garantiewert der Lebensversicherung, die aktuelle steuerliche Behandlung der Lebensversicherung, sowie Angaben zum Datenschutz. Die Verbraucherinformation muss eindeutig und verständlich abgefasst sein.

 

Verbundene Lebensversicherung

Die Versicherung auf verbundene Leben ist im allgemeinen als Lebensversicherung für Ehepaare oder Geschäftspartner gebräuchlich. Bei ihr wird das Sterbefallrisiko auf zwei versicherte Personen zusammengefasst. Bei Anwendung als Teilhaberversicherung unter Geschäftspartnern, können auch mehr als zwei Personen in eine verbundene Lebensversicherung eingebunden sein. Als Versicherungsfall wird meistens der Tod des zuerst Sterbenden vereinbart.

 

Verjährung

Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen verjähren nach 5 Jahren.

 

Vermögensbildende Lebensversicherung

Bei der vermögensbildenden Lebensversicherung werden die Beiträge unmittelbar vom Arbeitgerber an das Lebensversicherungsunternehmen gezahlt. Die vermögenswirksame Lebensversicherung hat jedoch kaum noch Bedeutung, da die Vergünstigungen nach dem 936-DM-Gesetz seit 1989 größtenteils weggefallen sind.

 

Verpfändung

Die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag, können durch Verpfändung auf eine dritte Person übertragen werden. Der Versicherungsnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, weiterhin die Beiträge zu zahlen. Eine Verpfändung muss dem Versicherer, vom bisherigen Berechtigten, schriftlich mitgeteilt werden.

 

Versicherte Person/ Versicherter

Die versicherte Person ist in der Regel identisch mit derjenigen Person, deren Risiko durch den Versicherungsvertrag abgesichert ist. Bei einer Lebensversicherung, die auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen wird ist die versicherte Person nicht unbedingt der Vertragspartner des Versicherungsunternehmens, und somit auch nicht unbedingt der Beitragszahler. Die versicherte Person hat ggf. Obliegenheiten zu erfüllen und hat im Versicherungsfall Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag.

 

Versichertes Risiko

Das versicherte Risiko ist die Bezeichnung des versicherten Gegenstandes in der jeweiligen Versicherung, in der Lebensversicherung also die versicherte Person.

 

Versicherung

Die Lebensversicherungsgesellschaften übernehmen für den Versicherungsnehmer ein Risiko. Bei einer Lebensversicherung geben sie ein Leistungsversprechen auf den Erlebensfall bzw. im Versicherungsfall auf den Todesfall.

 

Versicherungsaufsicht

Die Versicherungsaufsicht wird vom Bundesaufsichtsamt der Versicherungswirtschaft und Länderaufsichtsbehörden ausgeübt. Die geltende Rechtsgrundlage der Versicherungsaufsicht, ist das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen. Die Aufgabe der Versicherungsaufsicht ist es, die Interessen der Versicherten, sowie die Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu gewährleisten. Die Aufsichtsbehörde prüft die Vorraussetzungen für die Aufnahme eines Geschäftsbetriebes, prüft die laufende allgemeine Geschäftstätigkeit, prüft die finanzielle Geschäftstätigkeit, nimmt ordentliche und außerordentliche Prüfungen vor, bearbeitet die Beschwerden der Kunden und Vertragspartner, prüft im nachhinein die Versicherungsbedingungen und achtet darauf, dass alle die Versicherer betreffenden gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

 

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG )

Das Versicherungsaufsichtsgesetz verfolgt, genau wie da Versicherungsvertragsgesetz, den Zweck, den Versicherungsnehmer zu schützen. Das Versicherungsaufsichtsgesetz unterscheidet sich vom Versicherungsvertragsgesetz dadurch, dass seine Bestimmungen in erster Linie das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde zu den Versicherern regeln.

 

Versicherungsbedingungen

Den Versicherungsverträgen liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zu Grunde. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dienen der Vereinfachung des Vertragsschlusses. Bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen. Vom Gesetzgeber ist Festgelegt, was in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen mindestens enthalten sein muss.

 

Versicherungsbeginn

Der Versicherungsschutz beginnt in der Regel mit der Annahme des Versicherungsantrags und der Zahlung der ersten Prämie, jedoch nicht vor dem, im Versicherungsschein benannten Versicherungsbeginn.

 

Versicherungsbeitrag

Der Versicherungsbeitrag ist das Entgelt, das der Versicherungsnehmer an das Versicherungsunternehmen für den gewährten Versicherungsschutz bezahlt. Man unterscheidet zwischen laufenden Prämien und Einmalprämien. Die laufende Prämie setzt sich aus der Erstprämie und den Folgeprämien zusammen, die entweder monatlich, quartalweise, halbjährlich oder jährlich fällig werden. Werden Jahresprämien in unterjährlichen Raten gezahlt, so werden hierbei sogenannte Ratenzuschläge erhoben.

 

Versicherungsberater

Versicherungsberater beraten ihre Auftraggeber vor Vertragabschluss in allen Versicherungsfragen. Die Beratung muss neutral, eigenverantwortlich und ohne eigene Interessen zu verfolgen, betrieben werden. Die Versicherungsberater sind Freiberufler und unterliegen dem Rechtsberatungsgesetz. Sie werden von der zuständigen Justizbehörde zur Beratung ermächtigt. Die Vermittlung von Versicherungsverträgen ist den Versicherungsberatern verboten. Nur der Auftraggeber darf die Beratung honorieren.

 

Versicherungsdauer

Die Versicherungsdauer richtet sich nach dem abgeschlossenen Tarif und ist aus dem Versicherungsschein ersichtlich.

 

Versicherungsende

Bei der Lebensversicherung endet die Versicherung im Erlebensfall mit dem Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer oder im Versicherungsfall mit dem Tod der versicherten Person. Bei einer Kündigung endet die Versicherung mit dem Wirksamwerden der Kündigung.

 

Versicherungsfall

Ein Versicherungsfall ist der Sachverhalt, durch den die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens eintritt. In der Lebensversicherung ist der Versicherungsfall, je nach abgeschlossenem Tarif, der Tod des Versicherten, die Erwerbsunfähigkeit oder die Berufsunfähigkeit. In diesen Fällen sind die vom Versicherungsunternehmen vorgesehenen Obliegenheiten zu erfüllen. Das könne unter anderem sein:

- Vorlage des Versicherungsscheines
- Nachweis über die letzte Beitragszahlung
- Eine behördliche Sterbeurkunde
- Nachweis über den Krankheitsverlauf bis zum Tod.

Bei Vertragsende im Erlebensfall des Versicherten, reicht die Übersendung des Versicherungsscheines und ein Beleg über die letzte Beitragszahlung an das Versicherungsunternehmen aus.

 

Versicherungsleistungen

Die Versicherungsleistungen eines Geschäftsjahres werden gemessen an den gesamten Aufwendungen für Versicherungsfälle. In der Lebensversicherung wird dabei auch die Erhöhung der Leistungsverpflichtungen gegenüber den Versicherten, die Deckungsrückstellungen, die Beitragsrückerstattung" title="Rückstellungen für Beitragsrückerstattung">Rückstellungen für Beitragsrückerstattung und noch auszuzahlende Überschussguthaben, berücksichtigt.

 

Versicherungsnehmer

Der Versicherungsnehmer ist der Vertragpartner des Versicherungsunternehmens. Der Versicherungsnehmer hat alle Rechte und Pflichten aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer ist auch der Beitragsschuldner. Der Versicherungsnehmer muss nicht unbedingt auch der Versicherte oder Bezugsberechtigte sein. Aus dem Lebensversicherungsvertrag sind nur dem Versicherungsnehmer weitere Rechte vorbehalten.

 

Versicherungspolice

Die Versicherungspolice ist eine Urkunde die das Versicherungsunternehmen ausstellt und dem Versicherungsnehmer aushändigt. Die Police beinhaltet alle erforderlichen Angaben zum Vertragsverhältnis. Die Ausfertigung und die Aushändigung einer Versicherungspolice ist gesetzlich geregelt. In der Lebensversicherung ist die Police ein Schuldschein.

 

Versicherungsprämie

Die Versicherungsprämie ist das Entgelt, das der Versicherungsnehmer an das Versicherungsunternehmen für den gewährten Versicherungsschutz bezahlt. Man unterscheidet zwischen laufenden Prämien und Einmalprämien. Die laufende Prämie setzt sich aus der Erstprämie und den Folgeprämien zusammen, die entweder monatlich, quartalweise, halbjährlich oder jährlich fällig werden. Werden Jahresprämien in unterjährlichen Raten gezahlt, so werden hierbei sogenannte Ratenzuschläge erhoben.

 

Versicherungsschein

Der Versicherungsschein auch Police genannt, ist eine Urkunde die das Versicherungsunternehmen ausstellt und dem Versicherungsnehmer aushändigt. Der Schein beinhaltet alle erforderlichen Angaben zum Vertragsverhältnis. Die Ausfertigung und die Aushändigung eines Versicherungsscheines ist gesetzlich geregelt. In der Lebensversicherung ist der Versicherungsschein ein Schuldschein.

 

Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz ist die im Versicherungsvertrag dargelegte Leistung, die das Versicherungsunternehmen im Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer gegenüber zu erbringen hat. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der ersten Prämie, jedoch nicht vor dem, im Versicherungsschein benannten Versicherungsbeginn.

 

Versicherungssteuer

Die Rechtsgrundlage für die Versicherungssteuer ist das Versicherungssteuergesetz. Versicherungsverträge, die der privaten Vorsorge zuzurechnen sind, unterliegen nicht der Besteuerung. Dazu zählen unter anderem auch Lebensversicherungsverträge, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherungsverträge.

 

Versicherungssumme

Die Versicherungssumme ist der im Versicherungsvertrag vereinbarte Betrag, der im Versicherungsfall an den Bezugsberechtigten, garantiert ausgezahlt wird.

 

Versicherungstarif

Der Tarif eines Lebensversicherungsunternehmens beinhaltet alle Merkmale der Leistung des Versicherungsproduktes, sowie den dafür zu entrichtenden Beitrag.
Die wichtigsten Kriterien eines Tarifes sind

- die entsprechenden Beiträge
- die zu tragende Gefahr
- das versicherbare Interesse
- die zu tragenden Kosten
- die versprochenen Leistungen
- die nötigen Reserven
- der notwendige Rückversicherungsschutz
- die zu regulierenden Schäden

 

Versicherungstechnische Rechnung

Die versicherungstechnische Rechnung ist eine, nach gesetzlichen Vorschriften zu erstellende, Erfolgsrechnung für ein Geschäftsjahr. Die gesamten Erträge des Unternehmens werden, den Kosten für Versicherungsfälle und den Kosten für den laufenden Geschäftsbetrieb, gegenüber gestellt.

 

Versicherungstechnische Rückstellungen

Zu den versicherungstechnischen Rückstelllungen in der Lebensversicherung gehören, die Deckungsrückstellungen, die Rückstellungen für Versicherungsfälle, die Beitragsüberträge sowie die Rückstellungen für die Überschüsse der Versicherten.

 

Versicherungsvermittler

Zum Personenkreis der Versicherungsvermittler gehören, Angestellte im Außendienst einer Versicherungsgesellschaft, Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter, Hauptberufliche oder nebenberufliche Versicherungsvertreter, sind in der Regel vertraglich an ein Versicherungsunternehmen gebunden. Der Versicherungsmakler wird in der Regel vom Versicherungsnehmer mit der Anbahnung und Vermittlung von Verträgen beauftragt. Er handelt im Interesse seines Kunden. Der angestellte Versicherungsvermittler im Außendienst vertritt die Interessen und Produkte seiner Gesellschaft.

 

Versicherungsvertrag

Der Versicherungsvertrag kommt zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer zustande. Das Unternehmen bietet dem Versicherungsnehmer gegen Entgeldzahlung, Versicherungsschutz. Der Vertrag wird rechtskräftig durch die Abgabe von zwei konformen Willenserklärungen. Rechtsgrundlage des Vertrages sind, das Versicherungsvertragsgesetz, die allgemeinen Versicherungsbedingungen, die besonderen Bedingungen, die sowie Verbraucherinformation.

 

Versicherungsvertragsgesetz

Das Versicherungsvertragsgesetz ist die Rechtsgrundlage für das Zustandekommen von Versicherungsverträgen.

 

Versorgungslücke

Die Versorgungslücke eines Arbeitnehmers ergibt sich aus der Differenz seiner letzten Netto Gehaltszahlung vor seinem Ruhestand und der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Versorgungslücke wird in der Regel über eine betriebliche Altersversorgung und/ oder eine kapitalbildende Lebensversicherung geschlossen.

 

Vertragsabschluss

Der Versicherungsvertrag gilt als abgeschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer die Versicherungspolice vorliegt und die Frist für das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers abgelaufen ist.

 

Vertragsbeginn

Der Versicherungsschutz beginnt in der Regel mit der Annahme des Versicherungsvertrages und die Zahlung der ersten Prämie, jedoch nicht vor dem, im Versicherungsschein benannten Versicherungsbeginn.

 

Vertragsänderung

Die Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrages ist eine Vertragsänderung. In der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer zum Beispiel, die Laufzeit, die Versicherungssumme oder die Höhe des Beitrags ändern, sowie eine Lebensversicherung beitragsfrei stellen lassen. Je nachdem, was geändert wird ist zu berücksichtigen, dass ggf. eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich ist und ggf. die Steuerbegünstigungen entfallen.

 

Vorläufiger Versicherungsschutz

Mit dem Eingang des Antrags auf Versicherungsschutz, kann das Versicherungsunternehmen für eine Risikoversicherung, in eingeschränktem Umfang, einen vorläufigen Versicherungsschutz erteilen. Dieser gilt dann so lange, bis der Versicherungsschutz für die beantragte Versicherung beginnt. Der vorläufige Versicherungsschutz endet, wen der Antrag abgelehnt wird oder die Erstprämie nicht bezahlt wird

 

Vorsorgeaufwendungen

Die Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen können im Rahmen der Höchstbeiträge als Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Mindestlaufzeit für derart steuerbegünstigte, kapitalbildende Lebensversicherungen zwölf Jahre beträgt und die Todesfallsumme muss mindestens 60 % der Erlebensfallsummen ausmachen. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Versicherung aus laufenden Beiträgen gezahlt werden und bei einer Ruhendstellung, müssen mindestens 5 volle Jahresbeiträge eingezahlt worden sein. Bei Erfüllung dieser Merkmale, ist die ausgezahlte Versicherungssumme und der Überschussanteil, einkommensteuerfrei.

 

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist eine Obliegenheit des Antragstellers. Alle im Versicherungsantrag gestellten Fragen, müssen sowohl vom Antragsteller und wenn erforderlich, auch von der zu versichernden Person, wahrheitsgemäß beantwortet werden, ansonsten kann der Versicherer den Versicherungsschutz verweigern. Sollten dem Versicherer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, dass die vorvertragliche Anzeigenpflicht nicht erfüllt worden ist, so kann das Unternehmen auch nach Jahren vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittsfrist kann unter Umständen 10 Jahre betragen.

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