Finanz-Lexika - Lebensversicherungslexikon -  -

Lebensversicherungslexikon

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Wartezeiten

In der Lebensversicherung sind Wartezeiten für denn Versicherungsfall, bei einer Selbsttötung und bei besonderen Risiken, vorgesehen. Während dieser Wartezeit ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit.

 

Widerrufsrecht

Der Widerruf gilt nicht für Lebensversicherungen, hier hat der Versicherungsnehmer ein Rücktrittsrecht.

 

Widerspruchsrecht

Wurden dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung nicht alle Unterlagen zur Versicherung ausgehändigt, so kann er, nachdem er den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhalten hat, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen, dem Vertrag widersprechen. Widerspricht der Versicherungsnehmer diesem Vertrag nicht, so gilt der Vertrag auf der Grundlage der Versicherungspolice als abgeschlossen. Im Falle eines Widerspruchs wird der Vertrag aufgehoben.

 

Wiederinkraftsetzung

Eine beitragsfrei gestellte Lebensversicherung kann vom Versicherungsnehmer innerhalb von 12 Monaten nach Beitragsfreistellung auf Antrag ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder aufgenommen werden. Eine erloschene oder beitragfrei gestellte Lebensversicherung kann nach 12 Monaten auf Antrag des Versicherungsnehmers wieder in Kraft gesetzt werden. Der Versicherungsschutz wird dann wieder hergestellt, jedoch so gehandhabt wie bei einem neuen Versicherungsvertrag, mit einer erneuten Gesundheitsprüfung.

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