Rechtsschutzlexikon
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Fahrerrechtsschutz
Rechtsschutzversicherung die dem Versicherungsnehmer als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener Kraftfahrzeuge Versicherungsschutz gewährt.
Nicht berücksichtigt werden volljährige Kinder, die eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Fahrzeugrechtsschutz
Ausschnittversicherung der Verkehrsrechtsschutzversicherung, bei der für das im Versicherungsschein zu bezeichnende Fahrzeug dem Eigentümer, Halter, Mieter, Entleiher sowie dem berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen jeweils in dieser Eigenschaft Versicherungsschutz gewährt wird. Die Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung ist dann abzuschließen, wenn das zu versichernde Kraftfahrzeug entweder nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist oder außer dem zu versichernden Kraftfahrzeug noch andere Kraftfahrzeuge vorhanden sind, die nicht versichert werden sollen oder für die bereits eine Rechtsschutzversicherung besteht.
Nicht berücksichtigt werden volljährige Kinder, die eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Fristlose Kündigung
Im Schadenfall kann gekündigt werden. Die Kündigung kann nach einem Monat nach Schadenregulierung fristlos oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres erfolgen. Im Falle einer fristlosen Kündigung ist allerdings zu beachten, dass dem Versicherungsunternehmen die Prämien bis zum Ende des Versicherungsjahres zustehen. Deshalb sollte eine fristlose Kündigung im Schadensfall gut überlegt sein.
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