Rechtsschutzlexikon
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Verkehrsrechtsschutz
Der Verkehrsrechtsschutz übernimmt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die Anwaltsgebühren des Rechtsanwaltes, Zeugengelder und Sachverständigenhonorare, Gerichtskosten und die Kosten des Gegners, soweit der Versicherte diese übernehmen muss. Rechtsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Halter, Eigentümer, oder Insasse auf ihn zugelassener Kraftfahrzeuge. Der Versicherungsschutz schließt - im Rahmen eines Privat-Verkehrsechtsschutzes - Kraftfahrzeuge ein, die auf den Ehegatten/Lebenspartner und auf minderjährige Kinder zugelassen sind. Versichert ist der Versicherungsnehmer - im Rahmen einer Privat-Verkehrs-Rechtsschutz ebenfalls der Ehegatte/Lebenspartner sowie die minderjährigen Kinder - auch als Fahrer und Insasse gemieteter wie auch fremder Kraftfahrzeuge, wobei eine Beschränkung auf gleichartige Fahrzeuge möglich ist. Mitversichert sind alle berechtigten Fahrer und Insassen der versicherten Kraftfahrzeuge.
Nicht berücksichtigt werden volljährige Kinder, die eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Versicherungsbeginn
Der Versicherungsschutz beginnt üblicherweise nach Annahme des Antrages durch das Unternehmen und Zahlung des ersten Beitrages, frühestens zu dem im Versicherungsschein festgelegten Versicherungsbeginn.
Versicherungsende
Das Versicherungsende bezeichnet den Zeitpunkt zu dem der Versicherungsschutz endet. Das Ende des Versicherungsschutzes muss nicht identisch mit dem Ende der Beitragszahlung sein.
Vertragsbeginn
Bei einem Versichererwechsel wird i.d.R. auf eine erneute Wartezeit verzichtet.
Vertragsdauer
Je nach Versicherer können Vertragsdauern zwischen 1 und 5 Jahren vereinbart werden.
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