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Rentenlexikon

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Abfindung bei Wiederheirat, Rentenabfindung

Der Anspruch auf eine Witwenrente bzw. Witwerrente entfällt für den Anspruchsberechtigten mit dem Monat der Wiederheirat. Er erhält jedoch auf Antrag eine Abfindung, die das 24 fache der monatlichen Hinterbliebenenrente (Berechnungsgrundlage ist die durchschnittliche Rente der letzten 12 Monate) beträgt. Die Zahlung der Abfindung erfolgt nach Vorlage der neuen Heiratsurkunde.

 

Abschlag

Wer seine Rente vor der für ihn maßgeblichen angehobenen Altersgrenze in Anspruch nimmt, muss mit einem Abschlag rechnen. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 %, im Jahr also 3,6 %.
Dies gilt seit 01.01.2001 nicht nur für vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten, sondern auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes vor Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten.
Der maximale Abschlag beträgt hierbei 10,8 %.
Bezieht ein Versicherter eine, um einen Abschlag verringerte Rente, so gilt dieser Abschlag auch nach Erreichen des 65. Lebensjahres, ggf. auch bei einer späteren Hinterbliebenenrente.

 

Akteneinsicht

Der Rentenversicherungsträger muss allen Beteiligten, Einsicht in alle eines Verfahrens betreffenden Akten, ermöglichen.
Die Voraussetzung zur Akteneinsicht ergibt sich aus der Notwendigkeit, um rechtliche Interessen geltend machen oder verteidigen zu können.
Enthalten die Akten medizinische Unterlagen, kann der Rentenversicherungsträger, den Akteninhalt durch einen Arzt vermitteln lassen.

 

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer Rente für ein Jahr mit einer durchschnittlichen Beitragszahlung entspricht. Er wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgeltes, unter Berücksichtigung der Belastungsveränderung bei Arbeitsentgelten und Renten, durch Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung jährlich angepasst.
Der aktuelle Rentenwert wird durch die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats, jeweils am 01.07. eines Jahres neu festgelegt. Durch die Erhöhung des aktuellen Rentenwerts wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.
Ab 1.7.2004 wurde der aktuelle Rentenwert durch die Bundesregierung nicht erhöht. Für den Zeitraum 1.7.2003 bis 30.6.2007 gelten folgende Werte:
Alte Bundesländer: 26,13 EUR
Neue Bundesländer: 22,97 EUR

 

Altersgrenze

Die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres als Voraussetzung für einen Rentenanspruch bezeichnet man als Altersgrenze. Die Regelaltersgrenze liegt beim 65. Lebensjahr. Besondere Altersrenten können bereits mit dem 60. oder 63. Lebensjahr bezogen werden.
Die Altersgrenzen 60. oder 63. Lebensjahr, werden stufenweise auf die Regelaltersgrenze von 65 Jahren angehoben.
Die Altersrente wegen Schwerbehinderung, wird stufen weise auf das 63. Lebensjahr angehoben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme mit Rentenabschlägen ist möglich.

 

Altersrenten

Alle Renten werden grundsätzlich nur auf Antragstellung des Versicherten gewährt. Die Regelaltersrente wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres und bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren gewährt. Versicherte die, die Regelaltersrente trotz erfüllter Wartezeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch nehmen, erhalten einen Zuschlag und damit eine höhere Rente.
Bei rechtzeitigem Antrag beginnt die Regelaltersrente mit dem Folgemonat nach Vollendung des 65. Lebensjahres
In der Rentenversicherung wird unterschieden zwischen

- Altersrente für langjährig Versicherte
- Altersrente für Frauen
- Altersrente für Schwerbehinderte
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
- Altersrente nach Altersteilzeitarbeit

Langjährig Versicherte erhalten auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen die Altersrente:

- Wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben,
- wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist
- wenn die Hinzuverdienergrenze nicht überschritten

Die Altersgrenze für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1937, wird stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.

Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind alle rentenrechtliche Zeiten anzurechnen. Hierzu gehören:
- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
- Kindererziehungszeiten
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers
- Ersatzzeiten (z. B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)
- Anrechnungszeiten (z. B. schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres)
- Berücksichtigungszeiten (z. B. Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes)

Versicherte Frauen, die vor 1952 geboren wurden, erhalten auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen die Altersrente

- Wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- wenn sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten im Inland zurückgelegt haben
- wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist
- wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird

Die Altersgrenze für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1940, wird stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.

Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind anzurechnen:

- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
- Kindererziehungszeiten
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers
- Ersatzzeiten (z. B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)

Schwerbehinderte Versicherte erhalten auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen die Altersrente:

- Wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- wenn sie bei Beginn der Rente schwerbehindert (der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen), berufs- oder erwerbsunfähig sind,
- wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist,
- wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird,

Die Altersgrenze für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1941, wird stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.
Die Schwerbehinderung wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, der zum Rentenbeginn noch Gültigkeit haben muss.
Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind alle rentenrechtliche Zeiten anzurechnen. Hierzu gehören:

- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
- Kindererziehungszeiten
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers
- Ersatzzeiten (z. B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)
- Anrechnungszeiten (z. B. schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres)
- Berücksichtigungszeiten (z.B. Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes).

Arbeitslose Versicherte, die vor 1952 geboren wurden, erhalten auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen die Altersrente:

- Wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- wenn sie bei Rentenbeginn arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos waren,
- wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten im Inland zurückgelegt haben,
- wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist,
- wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird

Die Altersgrenze für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1937, wurde stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.
Arbeitslos ist, wer keine Beschäftigung ausübt und eine, mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende Beschäftigung sucht. Arbeitslosen gleichgestellt sind Versicherte, die Arbeitslosengeld erhalten, obwohl sie der Arbeitsvermittlung nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen – Erklärung gegenüber dem Arbeitsamt nach § 428 SGB III -. Die BfA lässt sich die Arbeitslosigkeit und die Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe regelmäßig vom Arbeitsamt bescheinigen. Deshalb ist die Angabe der Anschrift des Arbeitsamtes und die Stammnummer im Rentenantrag sehr hilfreich.

Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind anzurechnen:

- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
- Kindererziehungszeiten
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers
- Ersatzzeiten (z. B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)

Versicherte nach Altersteilzeitarbeit, die vor 1952 geboren wurden, erhalten auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen die Altersrente:

- Wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- wenn sie mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben,
- wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten im Inland zurückgelegt haben und
- wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist,
- wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.

Die Altersgrenze für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1937, wurde stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.
Altersteilzeitarbeit liegt u.a. vor, wenn Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt nach dem Altersteilzeitgesetz gezahlt werden. Die Beitragszahlung zur Rentenversicherung erfolgt dann nach mindestens 90 % des zuvor gezahlten Vollzeitarbeitsentgelts.

Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind anzurechnen:

- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
- Kindererziehungszeiten
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers
- Ersatzzeiten (z. B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)

 

Altersteilzeit

Altersteilzeit liegt dann vor, wenn die bisherige Arbeitszeit auf Grundlage einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes um die Hälfte vermindert worden ist.
Der Arbeitgeber erhöht gleichzeitig das Arbeitsentgelt auf mindestens 70 % der bisherigen Nettobezüge und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf mindestens 90 %.
Wenn man das 60. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 24 Monate Altersteilzeitarbeit geleistet, kann ein Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit entstehen.

 

Anhebung der Altersgrenze

Mit Ausnahme der Regelaltersrente (65. Lebensjahr), werden für alle anderen Altersrenten die Altersgrenzen stufenweise angehoben.

 

Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind die Zeiten, in denen in der Regel keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die aber für die besonderen Wartezeiten und die Rentenberechnung, als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden.

 

Antrag

Alle Leistungen aus der Rentenversicherung müssen vom Versicherten beantragt werden.
Die Anträge sollten bei den jeweiligen Rentenversicherungsträgern gestellt werden.
Der Antrag auf Altersrente sollte etwa drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rente gestellt werden. Soweit das Versicherungskonto bereits geklärt ist, besteht dann in den meisten Fällen ein unmittelbarer Übergang vom Arbeitsentgelt bzw. Arbeitslosengeld zum Rentenbezug.

 

Arbeitseinkommen

Die Basis zur Beitragsberechnung für Selbständige ist das Arbeitseinkommen. Das Arbeitseinkommen ist der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit und wird entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften ermittelt.

 

Arbeitsentgelt

Die Basis zur Beitragsberechnung für Arbeitnehmer ist das Arbeitsentgelt. In dieses Arbeitsentgelt fließen generell alle, aus einem Beschäftigungsverhältnis resultierenden, Einnahmen.
Das sind z. B. Zuschläge alle Art, Überstundenvergütungen, Sachbezüge, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie Gratifikationen.

 

Aufrechnung

Wenn der Rentenversicherungsträger Ansprüche auf Ersatz von Leistungen gegenüber einem Rentner hat, so kann er diese Ansprüche gegen den Rentenanspruch aufrechnen.
Der Rentner darf dadurch jedoch nicht sozialhilfebedürftig werden. Ein solcher Anspruch kann evtl. durch eine überbezahlte Rente entstehen.

 

Auskunfts- und Beratungsstellen

Die Rentenversicherungsträger geben in ihren Beratungsstellen fachgerechte und individuelle Auskünfte und Informationen zu allen Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung.
In diesen Stellen werden auch Anträge entgegengenommen und weitergeleitet. Die Beratungen sind kostenlos.

 

Auskunftsrechte

Den Versicherten ist auf ihren Antrag hin, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten zu erteilen.

 

Auslandsaufenthalt

Ein vorübergehender zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt, ist für die Zahlung der Rente nicht nachteilig. Vor einem längeren Auslandsaufenthalt sollte man sich bei seinem Rentenversicherungsträger vorab informieren.
Dieser kann dann verbindliche Zusagen zur Rentenzahlung und Rentenhöhe machen.
Ist ein dauerhafter Auslandaufenthalt vorgesehen, kann es dazu führen, dass die Rente nur zum Teil oder gar nicht gezahlt werden kann.v

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