Rentenlexikon
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Befristete Renten
Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, werden ab 1.1.2001 grundsätzlich befristet. Die Rentenzahlung beginnt frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung.
Die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre und kann wiederholt werden. Eine Rente auf Dauer ist nur dann zu gewähren, wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht eintreten wird.
Beitragsbemessungsgrenze
| West | Ost |
| jährlich | |
| 62.400,- Euro | 52.800,- Euro |
| monatlich | |
| 5.200,- Euro | 4.400,- Euro |
Beitragsbemessungsgrundlage
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden durch einen bestimmten Beitragssatz von der Beitragsbemessungsgrundlage, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, ermittelt. Für Beschäftigte ist die Beitragsbemessungsgrundlage das erzielte Arbeitsentgelt.
Freiwillig Versicherte können zwischen der in West und Ost geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze wählen.
Beitragserstattung
Die Beitragserstattung ist die Rückzahlung, der vom Versicherten gezahlten Beiträge. Eine Erstattung der Beiträge ist nur in besonderen Fällen möglich:
wenn die Witwenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit abgelehnt wurde, an Ausländer, die in ihr Heimatland zurückkehren,
Eine Beitragerstattung ist für Beamte und Personen die von der Versicherungspflicht befreit sind möglich, wenn vorher keine 60 Monatsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
Beitragsfreie Zeiten
Beitragsfreie Zeiten sind die Zeiten, in denen in der Regel keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die aber als versicherungsfremde Leistungen, bei der Prüfung des Rentenanspruchs bzw. der Rentenberechnung, berücksichtigt werden. Dazu gehören Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und die Zurechnungszeit.
Beitragsgeminderte Zeiten
Beitragsgeminderte Zeiten, sind die Monate, die durch Beitragszeiten, einer Anrechnungszeit, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt sind. Bei der Rentenberechnung werden diese Zeiten besonders bewertet.
Beitragsnachweis
Der Arbeitnehmer erhält von seinen Arbeitgeber einmal jährlich einen Beitragnachweis über die Dauer der Beschäftigung und der Höhe des Bruttoentgelts für diesen Zeitraum.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers während des Jahres, wird die Bescheinigung zum Termin des Beschäftigungsendes ausgestellt.
Versicherungspflichtige Selbständige sowie freiwillig Versicherte erhalten diese Bestätigung vom Rentenversicherungsträger.
Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt 19,5 % des Bruttoverdienstes und wird bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
Beitragszahlung
Die Beiträge für pflichtversicherte Arbeitnehmer werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt. Ausnahme: Der Krankenversicherungs-Sonderbeitrag und der Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose, sind von dem Arbeitnehmer alleine zu tragen. Der Arbeitgeber behält den gesamten Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein. Er zahlt diesen mit dem Arbeitgeberanteil als Pflichtbeitrag, an die zuständige Krankenkasse. Die Krankenkasse leitet die Beiträge an die Rentenversicherung weiter. Dieses Verfahren ist das Lohnabzugsverfahren. Freiwillig Versicherte und Selbständige zahlen ihre Beiträge in voller Höhe selbst. Beiträge für selbständige Künstler und Publizisten werden von der Künstlersozialkasse gezahlt. Die Versicherten müssen sich daran beteiligen. Für Wehr- und Zivildienstleistende zahlt der Bund die Beiträge. Bei Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld werden die Beiträge vom Versicherten und dem Leistungsträger (Krankenkasse, Unfallversicherung) je zur Hälfte getragen. Bei Bezug von Versorgungsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, wird der Beitrag von den Leistungsträgern allein getragen.
Beitragszeiten
Beitragszeiten sind die Monate, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind oder als eingezahlt gelten. Zu den Beitragszeiten gehören auch die Kindererziehungszeiten.
Beitragszuschuss
Rentenbezieher, die nicht krankenversicherungspflichtig sind, können zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
Die Höhe des Zuschusses wird aus der monatlich zustehenden Rente berechnet und nicht aus dem Beitrag zur Krankenversicherung. Der Zuschuss wird nur auf Antrag gezahlt und wird freiwillig Versicherten oder privat Krankenversicherten gewährt.
Berufliche Ausbildung
Die Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind grundsätzlich Pflichtbeitragszeiten.
Die Zeiten einer beruflichen Ausbildung zählen zu den beitragsgeminderten Zeiten.
Für diese Zeiten wird in der Vergleichsbewertung festgestellt, ob die Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsverdienste, oder die Berücksichtigung als beitragsgeminderte Zeit zu einer höheren Rente führt.
Als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten stets, die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ausbildungszeiten die außerhalb dieser 36 Monate liegen müssen nachgewiesen werden.
Berufsförderung
Die Berufsförderung ist neben den medizinischen Leistungen Bestandteil der Rehabilitation.
Sie bietet im besonderen, Hilfen zur Arbeitsplatzerhaltung, zum Erlangen eines Arbeitsplatzes, Hilfen beim erweitern beruflicher Kenntnisse, sowie Hilfen bei einer Ausbildung und Umschulung.
Berufsförderungswerk
Berufsförderungswerke sind besonders spezialisierte Einrichtungen für Umschulungsmaßnahmen.
Sie sind behindertengerecht ausgerichtet mit fachkundiger, medizinischer, psychologischer und sozialer Betreuung.
Berufsunfähigkeit
Seit dem 01.01.2001, können keine neuen Ansprüche auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit entstehen.
Bundesgarantie
Wenn die Rentenversicherungsbeiträge zusammen mit Bundeszuschuss nicht ausreichen, um die Ausgaben der Rentenversicherung für die Dauer des nächsten Jahres abzudecken, so muss der Bund die erforderlichen zusätzlichen Mittel bereitzustellen. Diese Liquiditätshilfe muss jedoch zurück gezahlt werden.
Bundeszuschuss
Die Rentenversicherungsträger haben verschiedene versicherungsfremde Leistungen zu erbringen. Dazu gehören z. B. beitragsfreie Zeiten, arbeitsmarktbedingte Leistungen Kriegsfolgelasten und Fremdrentenleistungen. Diese versicherungsfremden Leistungen werden durch den Bundeszuschuss finanziert. Der reguläre Bundeszuschuss wurde seit 01.04.98 um einen zusätzlichen Bundeszuschuss ergänzt, damit in jedem Jahr der Beitragssatz um 1% niedriger festgesetzt werden kann, als er ohne diesen zusätzlichen Zuschuss möglich wäre. Aufwendungen der Rentenversicherung für einigungsbedingte Leistungen werden durch den Bund erstattet. Beiträge für Kindererziehungszeiten werden seit dem 01.06.1999 vom Bund gezahlt.
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