Rentenlexikon
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Einzugsstelle
Die gesetzliche Krankenkasse bei welcher der Versicherte pflichtversichert ist, ist die Einzugsstelle für die Rentenversicherungsbeiträge.
Die Krankenkasse leitet diese Beträge dann an den jeweiligen Rentenversicherungsträger weiter
Entgeltpunkte
Aus dem Verhältnis des Einkommens des einzelnen Versicherten zu dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten wird die Höhe der Entgeltpunkte ermittelt. Die Entgeltpunkte sind ein gewichtiger Bestandteil der Rentenformel.
Entgeltvorausbescheinigung
Damit der Rentenantragsteller einen möglichst nahtlosen Übergang vom Berufsleben zur Altersrente hat, kann der Arbeitgeber für höchstens 3 Monate im Voraus, die voraussichtlichen Bruttoarbeitsverdienste bescheinigen.
Ersatzzeiten
Zeiten während denen der Versicherte, aus Gründen die nicht in seiner Verantwortung lagen, keine Beitragszahlungen e an die Rentenversicherung leisten konnte, sind Ersatzzeiten. Zu diesen Ersatzzeiten zählen zum Beispiel Kriegsgefangenschaft oder Ns-Verfolgung.
Die Ersatzzeiten werden bei der Wartezeit und der Rentenberechnung berücksichtigt.
Erstattungsanspruch
Wird eine Rente nachträglich bewilligt und bis zum Zeitpunkt der Bewilligung eine andere soziale Leistung bezogen, so kann sich aufgrund einer Rentennachzahlung ein Erstattungsanspruch ergeben. Die Rentenversicherungsträger können demzufolge Erstattungsansprüche direkt an die anderen sozialen Leistungsträger überweisen.
Solche Leistungen können zum Beispiel, Krankengeld von der Krankenkasse, Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt, oder finanzielle Unterstützung vom Sozialamt sein.
Erwerbsminderungsrente
Das Rentenrecht wurde zum 01.0.1.2001 neu geregelt. Die bisherige Berufsunfähigkeitsrente und die Erwerbsunfähigkeitsrente wurden abgeschafft und ersetzt durch:
- die Rente wegen teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit und
- die Rente wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit
Rente wegen teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit
Versicherte haben einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wenn:
- der Rentenversicherungsträger festgestellt hat, dass sie teilweise erwerbsgemindert sind,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtversicherung bestanden hat,
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit erfüllt ist.
Von teilweiser Erwerbsminderung spricht man, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbarer Zeit zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann. Dies soll für eine 5-Tage Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten gelten. Der allgemeine Arbeitsmarkt bezieht sich auf alle Beschäftigungen, die es in der Bundesrepublik Deutschland gibt. Erlaubt die gesundheitliche Leistungsfähigkeit nur eine Teilzeitbeschäftigung, besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, entsprechend der festgestellten Leistungseinschränkung. Die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entspricht der Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wenn im Fall von Arbeitslosigkeit keine tatsächliche Möglichkeit besteht ein Einkommen zu erzielen wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.
Rente wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit
Versicherte haben einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wenn:
- der Rentenversicherungsträger festgestellt hat, dass sie voll erwerbsgemindert sind,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtversicherung bestanden hat,
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren erfüllt ist.
Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit eines Versicherten aufgrund von Krankheit oder Behinderung nur eine Beschäftigung von weniger als drei Stunden täglich zulässt. Dies soll für eine 5-Tage Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten gelten. Der allgemeine Arbeitsmarkt bezieht sich auf alle Beschäftigungen, die es in der Bundesrepublik Deutschland gibt.
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