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Rentenlexikon

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Handwerkerversicherung

Die Handwerkerversicherung ist die Zwangsversicherung für alle selbstständigen Handwerker/ innen die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Nach 216 Monaten der Versicherungspflicht kann sich der/ die Handwerker/ in von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Der versicherungspflichtige Handwerker muss ohne Nachweis, einen Beitrag in Höhe der Bezugsgröße leisten.
Bei Nachweis, eines von der Bezugsgröße abweichenden niedrigeren Einkommens, kann der Beitrag entsprechend dem tatsächlichen Einkommen gezahlt werden.
Junghandwerker können, bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Aufnahme der Selbstständigkeit, beim Rentenversicherungsträger einen Antrag stellen und zahlen dann nur den halben Regelbeitrag. Hierbei ist kein Nachweis des tatsächlichen Einkommens zu, erbringen.

 

Haushaltshilfe

Während einer Rehabilitationsmaßnahme können Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe genehmigt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass kein anderes Familienmitglied den Haushalt fortführen kann und im Haushalt Kinder unter zwölf Jahren oder andere hilfebedürftige Personen leben.

 

Heil- und Hilfsmittel

Heil und Hilfsmittel werden nur im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme genehmigt. Zu den Heilmitteln gehören z. B. Bäder, Massagen, Krankengymnastik und Bewegungstherapie, zu den Hilfsmitteln zählen z. B. Brillen, Prothesen und orthopädische Schuhe.

 

Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenrente ist die Rente, die den Familienangehörigen nach dem Tod einer Versicherten oder eines Versicherten zusteht. Dazu zählen besonders die Witwerrente, die Witwenrente und die Waisenrente.

 

Hinzuverdienst

Außer bei der Regelaltersrente sind besondere Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Diese sind entsprechend der jeweiligen Art der Rente unterschiedlich.

 

Hinzuverdienstgrenze

Bei einer Rente vor dem 65. Lebensjahr, wegen Alters als Vollrente, beträgt die Hinzuverdienergrenze Euro 325,00 für das ganze Bundesgebiet.
Bei einer Teilrente wegen Alters vor dem 65. Lebensjahr gelten folgende Hinzuverdienstgrenzen:

- bei einem Drittel der Vollrente das 23,3-fache,
- bei der Hälfte der Vollrente das 17,5-fache,
- bei zwei Drittel der Vollrente das 11,7-fache

Ab Vollendung des 65. Lebensjahres sind für den Bezug einer Altersrente keine Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.
Die für den jeweiligen Versicherten und Rente entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen, teilen die Rentenversicherungsträger den Versicherten bzw. Rentnern auf Anfrage mit.

 

Höchstbeitrag

Der Höchstbeitrag ist der Beitrag, der höchstens in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden kann. Er wird jedes Jahr entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung und dem Beitragssatz neu festgesetzt.

 

Höherversicherung

Die freiwillige Höherversicherung ist zum 1.1.1998 weggefallen.

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