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Rentenlexikon

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Kindererziehungsleistung

Die Kindererziehungsleistung steht allen vor 1921 geborenen Müttern, seit dem 01.10.90 zu. Für die neuen Bundesländer gelten besondere Regelungen.

 

Kindererziehungszeiten

Für Geburten vor dem 01.01.1992 wurden dem oder der Erziehenden 12 Monate als Kindererziehungszeit auf die Rente angerechnet. Seit dem 01.01.1992 werden dem oder der Erziehenden 3 Jahre, also 36 Monate, als Kindererziehungszeit auf die Rente angerechnet.
Die Kindererziehungszeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten. Für diese Zeiten gelten die Beiträge bis 01.06.199 als gezahlt und seit dem 01.06.1999 werden die Beiträge für diese Zeiten vom Bund an die Rentenversicherungsträger real bezahlt.
Bei Mehrlingsgeburten wird die Zeit entsprechend doppelt, dreifach oder mehr berücksichtigt. Für die Kindererziehungszeit wird unterstellt, dass ein durchschnittlicher Verdienst erzielt wird.

 

Kinderheilverfahren

Das Kinderheilverfahren ist eine medizinische Leistung zur Rehabilitation und kann in speziellen Kliniken für Kinder aus der Versicherung der Eltern gewährt werden wenn eine Krankheit vorliegt, die aller Wahrscheinlichkeit nach eine spätere Erwerbstätigkeit beeinträchtigt.

 

Klage

Eine Klage vor dem Sozialgericht ist für den Kläger mit keinerlei Gerichtskosten verbunden. Entstehen dem Kläger außergerichtliche Kosten, zum Beispiel für einen Rechtsanwalt, so entscheidet das Gericht nach Beendigung des Rechtsstreites, ob der Rentenversicherungsträger diese Kosten eventuell ersetzen muss.

 

Kontenklärung

Im Kontenklärungsverfahren schlüsselt der Rentenversicherungsträger das gesamte Versicherungskonto auf. Dabei können evlt. Lücken in den Versicherungszeiten aufkommen, die dann ggf. noch geschlossen werden können.
Der Versicherte sollte daher beizeiten einen Antrag auf Kontenklärung stellen, damit später ein nahtloser Übergang in die Rentenzahlung gewährleistet ist.

 

Kraftfahrzeughilfe

Je nach Art oder Schwere der Behinderung, kann ein Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs gewährt werden, wenn der Versicherte, für die Fahrt von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz, auf ein KFZ angewiesen ist.

 

Krankenversicherung der Rentner

Mit der Krankenversicherung der Rentner, wird die vorangegangene Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung fortgesetzt, wenn in der zweiten Hälfte des Berufslebens mindestens 9/10 mit Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind. Der Versicherte und der Rentenversicherungsträger übernehmen jeweils die Hälfte des Beitrags. Der Rentenversicherungsträger behält den Beitragsanteil des Versicherten von der Rente ein und überweist diesen, mit dem Beitragsteil des Rentenversicherungsträgers, an die Krankenkasse. Nicht krankenversicherungspflichtige Rentenbezieher können auf Antrag, von der Rentenversicherung einen Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung erhalten.

 

Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung, ist eine eigenständige Sozialversicherung. Sie gilt für selbständige Künstler und Publizisten. Die soziale Absicherung erfolgt sowohl in der Rentenversicherung und in der gesetzlichen Krankenversicherung.

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