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Rentenlexikon

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Markenverfahren

Bei dem früher, üblichen Markenverfahren wurden die Beiträge in Form von Beitragsmarken gezahlt. Umgangssprachlich wurde formuliert, man hat für die Rentenversicherung geklebt. Die Marken wurden von der Post verkauft und der Versicherte musste diese dann in die Versicherungskarte kleben und durch Angabe des Monats oder der Woche, für die Sie gelten sollten, entwerten.

 

Mehrfachbeschäftigte

Mehrfachbeschäftigte sind Versicherte, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind. Jeder Arbeitgeber muss dabei den Beitragsanteil tragen, der sich aus der jeweiligen Beschäftigung ergibt. Der Pflichtbeitrag ist bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze abzuführen.

 

Mindestbeitrag

Der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung beträgt 78,00 Euro.

 

Mindestrente

Im Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine Mindestrente gibt. Die Höhe der Rente richtet sich ausschließlich nach den individuellen Versicherungszeiten des Versichten.

 

Mitwirkungspflicht

Jeder Versicherte hat seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der Zumutbarkeit zu erfüllen. Versicherte, die eine Leistung beantragt haben oder erhalten, sind zur Mithilfe bei der Aufklärung von Versicherungszeiten verpflichtet.
Ebenso besteht diese Mitwirkungspflicht bei Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen aus der Berufsförderung sowie bei notwendigen Untersuchungen.

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