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Rentenlexikon

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Pauschalbeitrag

Der Arbeitgeber zahlt für geringfügig entlohnte Beschäftigte pauschal 25 %, die er alleine trägt. (12 % zur Rentenversicherung, 11 % zur Krankenversicherung und 2 % Steuern), für die Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte sind.

 

Pauschale Anrechnungszeit

Für viele Versicherte ist der Nachweis von Anrechnungszeiten für die Zeit vor dem 01.01.1957 schwierig weil oftmals Unterlagen fehlen und die Anrechnungszeiten erst im Jahre 1957 eingeführt wurde. Der Gesetzgeber sieht deshalb in der Regel eine pauschale Abgeltung von Fehlzeiten z. B. wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit vor. Die anzurechnende Zeit richtet sich nach der Beitragsdichte zwischen dem 16. Lebensjahr und dem letzten Pflichtbeitrag vor dem 01.01.57.

 

Persönliche Entgeltpunkte

Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich aus dem individuellen Arbeitsleben des Versicherten. Bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ist folgendes zu berücksichtigen:

- Entgeltpunkte für Beitragszeiten,
- Zuschläge für Beiträge aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung.
- Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
- Zuschläge oder Abschläge für Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich sowie
- Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

Die Summe dieser Entgeltpunkte wird mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und ergibt die persönlichen Entgeltpunkte.

 

Pflegepersonen

Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig, wenigstens 14 Stunden wöchentlich, in seiner häuslichen Umgebung pflegen sind Pflegepersonen.
Der Pflegebedürftige hat in der Regel Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung. Für Pflegepersonen führt die Pflegekasse Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung ab, da die Pflegepersonen versicherungspflichtig sind.

 

Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung wurde als ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung 1995 eingeführt. Sie dient der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit und leistet je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit Hilfe. Die Höhe der Leistungen ist von der Pflegestufe abhängig, die in Pflegestufe I, II und III eingeteilt ist. Diese Leistungen gibt es bei häuslicher Pflege und bei stationärer Pflege. Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die bei den Krankenkassen eingerichtet.

 

Pflegezeiten

Haben Pflegepersonen, in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995, einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt, so ist diese Zeit für die Pflegeperson eine Berücksichtigungszeit. Voraussetzung hierfür ist, das die Pflegeperson wegen der Pflege berechtigt war Beiträge zu zahlen oder berechtigt war die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen und auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Pflegepersonen in die nicht erwerbsmäßig tätig sind, sind seit dem 01.04.1995 in der Rentenversicherung versicherungspflichtig

 

Pflichtbeiträge

Beiträge, die vom Versicherten zu zahlen sind oder als gezahlt gelten, wenn eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder auf Antrag besteht, sind Pflichtbeiträge.
Die Pflichtbeiträge werden bei der Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen.

 

Pflichtversicherung

Arbeitnehmer, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, sind in der Rentenversicherung bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, pflichtversichert. Über eine Versicherungspflicht entscheidet die jeweilige Krankenkasse. Krankenkasse. Eine Versicherungspflicht kann weder schriftlich noch mündlich ausgeschlossen werden.
Zum Personenkreis der Pflichtversicherten zählen weiterhin, Auszubildende, Personen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, Behinderte, die in anerkannten Werkstätten tätig sind, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, Wehrdienst- und Zivildienstleistende. Auch Bezieher, von Arbeitslosengeld, von Arbeitslosenhilfe, von Unterhaltsgeld, von Krankengeld, von Verletztengeld, von Übergangsgeld sowie Empfänger von Vorruhestandsgeld unterliegen der Pflichtversicherung.

 

Pfändung von Renten

Eine Rente kann wegen Geldforderungen in dem Umfang gepfändet werden, wie auch ein Arbeitseinkommen pfändbar ist. Die Pfändung muss jedoch der Billigkeit entsprechen, und der Rentner darf durch die Pfändung nicht sozialhilfebedürftig werden

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