Rentenlexikon
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Quasi-Splitting
Wenn bei einem Versorgungsausgleich, andere öffentlich-rechtliche Anwartschaften, z. B. aus einer Beamtenpension, oder von einer anderen Versorgungsanstalt vom Bund oder von den Ländern auszugleichen sind, so geschieht dies durch die Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragszahlung.
Diese Begründung von Rentenansprüchen wird auch als Quasi-Splitting bezeichnet. Der Berechtigte wird dann so gestellt, als wären die Versorgungsanrechte der Eheleute aufgeteilt worden.
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