Rentenlexikon
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Rechtskraft
Wenn der Versicherte nicht innerhalb, der in einem Bescheid genannten Frist, widerspricht, so wird der Bescheid für den Versicherten rechtskräftig. Nach dieser Frist kann der Bescheid nur unter ganz bestimmten erschwerten Bedingungen geändert werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Bescheid offensichtlich falsch ist oder wenn der Berechtigte neue Unterlagen vorlegt aus denen eine andere rechtliche Beurteilung hervorgeht.
Rechtsmittel
Mit dem Rechtsmittel hat der Versicherte die Möglichkeit, einen vom Rentenversicherungsträger erhaltenen Bescheid, neutral und objektiv überprüfen zu lassen.
Die üblichen Rechtsmittel in der gesetzlichen Rentenversicherung sind:
- der Widerspruch beim Rentenversicherungsträger
- die Klage beim Sozialgericht,
- die Berufung beim Landessozialgericht
- die Revision beim Bundessozialgericht.
Der Widerspruch, die Klage und die Berufung sind für den Versicherten kostenfrei und jeder Versicherte hat die Möglichkeit sich in diesen drei Rechtsinstanzen selbst zu vertreten. Vor dem Bundessozialgericht besteht jedoch ein Anwaltszwang. Als letztes hat der Versicherte noch die Möglichkeit e, vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid des Rentenversicherungsträgers, einzureichen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass bereits alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind.
Regelaltersrente
Die Regelaltersrente wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres und bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren gewährt. Versicherte, die die Regelaltersrente trotz erfüllter Wartezeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch nehmen, erhalten einen Zuschlag und damit eine höhere Rente. Bei rechtzeitigem Antrag beginnt die Regelaltersrente mit dem Folgemonat nach Vollendung des 65. Lebensjahres
Regelbeitrag
Der Regelbeitrag wird dadurch ermittelt, das die jeweilige Bezugsgröße mit dem Beitragssatz vervielfältigt wird. Die Bezugsgröße entspricht etwa einem Durchschnittseinkommen.
Rehabilitation
Rehabilitationsmaßnahmen sind medizinische und berufsfördernde Leistungen, die der Rentenversicherungsträger gewähren kann und durchführet. Sie soll dazu beitragen, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wiederherzustelle oder zu bessern. Vor der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente durch den Rentenversicherungsträger, ist immer zu prüfen, ob eine Rehabilitationsmaßnahme, die Leistungsfähigkeit des Versicherten verbessern oder wiederherstellen kann.
Rehabilitationsberater
Fachkräfte der Rentenversicherungsträger beraten die Versicherten in allen Fragen der Rehabilitation.
Reisekosten
Für bewilligte Rehabilitationsmaßnahmen, übernimmt der Rentenversicherungsträger die erforderlichen Fahrkosten, in Höhe des Bahntarifs für die 2. Klasse und soweit erforderlich, Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Sollte der Versicherte aufgrund seiner Behinderung eine Begleitperson benötigen, so werden auch die Reisekosten für die Begleitperson erstattet.
Renten und Einkommen
Ein Rentner darf durch den Bezug mehrerer Sozialleistungen nebeneinander, finanziell nicht besser gestellt werden, als ohne einen Rentenbezug. Das heißt im konkreten Fall, dass der Rentenbezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente, der mit 60 Jahren auch Anspruch auf eine Altersrente für Erwerbsunfähige hat, nicht beide Leistungen nebeneinander erhalten kann, sondern nur die höhere von beiden. Eine Kürzung der errechneten monatlichen Bruttorente ist dann möglich, wenn die Monatsrente mit anderen Einkommen zusammentrifft und die Grenzbeträge überschreitet. (z. B. bei einer Leistung aus der Unfallversicherung). Übersteigt die Summe, aus der Rente und aus der Leistung der Unfallversicherung, diesen Grenzbetrag, wird die Rente aus der Rentenversicherung, um den Betrag gekürzt, der den Grenzbetragwert übersteigt.
Weitere Anrechnung von Einkommen des Rentenberechtigten auf die Monatsrente sind u. a.:
- Anrechnung von Einkommens auf Renten wegen Todes,
- Anrechnung von Lohnfortzahlung auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,
- Anrechnung von Vorruhestandsgeld,
- Anrechnung Arbeitslosengeld oder Krankengeld
Rentenabschlag
Wenn der Versicherte seine Altersrente vorzeitig, vor Vollendung des 65. Lebensjahres, in Anspruch nimmt, wird ihm ein Rentenabschlag von 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, höchstens jedoch insgesamt 18,0 % berechnet.
Rentenanpassung
Die Renten werden in regelmäßigen, jährlichen, Abständen an die gesamte, wirtschaftliche Entwicklung der Bundesrepublik angepasst. Die Rente wird mit dem dann gültigen aktuellen Rentenwert neu ermittelt.
Rentenarten
Alle Renten werden grundsätzlich nur auf Antragstellung des Versicherten gewährt.
In der Rentenversicherung wird unterschieden zwischen:
- Regelaltersrente,
- Altersrente für langjährig Versicherte,
- Altersrente für Frauen,
- Altersrente für Schwerbehinderte,
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit,
- Altersrente nach Altersteilzeitarbeit,
Die Regelaltersrente wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres und bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren gewährt. Versicherte, die die Regelaltersrente trotz erfüllter Wartezeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch nehmen, erhalten einen Zuschlag und damit eine höhere Rente. Bei rechtzeitigem Antrag beginnt die Regelaltersrente mit dem Folgemonat nach Vollendung des 65. Lebensjahres
Langjährig Versicherte erhalten auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen die Altersrente:
- Wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben,
- wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist
- wenn die Hinzuverdienergrenze nicht überschritten
Die Altersgrenze für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1937 wird stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist deshalb mit Rentenabschlägen zu rechnen.
Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind alle rentenrechtliche Zeiten anzurechnen. Hierzu gehören:
- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
- Kindererziehungszeiten
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers
- Ersatzzeiten (z. B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)
- Anrechnungszeiten (z. B. schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres)
- Berücksichtigungszeiten (z.B. Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes)
Versicherte Frauen, die vor 1952 geboren wurden, erhalten auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen die Altersrente
- Wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- wenn sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten im Inland zurückgelegt haben
- wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist
Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor bestimmt in der Rentenformel das jeweilige Sicherungsziel der einzelnen Rentenart. Altersrenten, die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und die Erziehungsrenten haben den Rentenartfaktor 1,0. Diese Renten sollen den ausfallenden Lohn vollständig ersetzen. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit ersetzt dagegen den Lohn nicht vollständig, da derjenige durch seine Leistungsfähigkeit noch einen Teil seines Einkommens selbst erarbeiten kann.
Den einzelnen Rentenarten liegen folgende Rentenartfaktoren zugrunde:
- Renten wegen Alters 1,0
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
- Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
- Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667
- Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0
- Erziehungsrenten 1,0
- kleine Witwenrenten und kleine Witwerrenten 0,25
- große Witwenrenten und große Witwerrenten 0,6
- Halbwaisenrenten 0,1
- Vollwaisenrenten 0,2
Rentenauskunft
Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten auf Antrag von ihrer Rentenversicherungsanstalt Auskunft über die Höhe der Rentenanwartschaften, die ihnen ohne weitere, zukünftige, rentenrechtliche Zeiten, als Regelaltersrente zustehen würden. Der Rentenversicherungsträger erteilt ebenfalls Auskunft über die Höhe einer Anwartschaft im Falle einer Erwerbsminderung. Diese Auskünfte werden auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt.
Zusätzliche Auskunft bestehen im Zusammenhang mit geplanten Beitragszahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten. Des- weiteren, bei einem vorgesehenen Versorgungsausgleich über Rentenanwartschaften während der Ehe. Es ist geplant, die Versicherten zukünftig über ihre, in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erworbenen und künftigen, Anwartschaften regelmäßige zu informieren.
Rentenbeginn
Altersrenten, Erziehungsrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt sind. Bei verspäteter Antragsstellung, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat. Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung werden grundsätzlich als befristete Renten gewährt und die Rentenzahlung beginnt frühestens mit dem siebten Kalendermonat, nach Eintritt der Erwerbsminderung.
Für Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, beginnt die Leistung mit dem Todestag des verstorbenen Versicherten, wenn der Verstorbene noch keine Rente bezogen hat. War der Verstorbene bereits Rentner, dann beginnt die Rente mit dem Ersten, des folgenden Monats. Die Hinterbliebenenrente wird höchstens für 12 Kalendermonate rückwirkend geleistet.
Rentenberater
Dem Rentenberater wird vom zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten, nach Prüfung der persönlichen Eignung und Sachkunde, eine Teilerlaubnis für das Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt. Der Rentenberater ist somit ein Rechtsbeistand für den Versicherten, die Beratung durch ihn ist kostenpflichtig.
Rentenberechnung
Die Rentenberechnung erfolgt nach der gesetzlich geregelten Rentenformel.
Rentenbescheid
Im Rentenbescheid wird der Rentenanspruch, die Anspruchsart, die Anspruchsdauer und die Rentenhöhe festgestellt. Der Versicherte kann den Rentenbescheid mit dem Widerspruch anfechten.
Rentenformel
Die Rentenformel bestimmt die Höhe der monatlichen Rente. Die Höhe der monatlichen Rente errechnet sich aus:
- den ermittelten persönlichen Entgeltpunkten - dem Rentenartfaktor - dem aktuellen Rentenwert
Rentenrechtliche Zeiten
In den rentenrechtlichen Zeiten werden alle Zeiten zusammengefasst die einen Einfluss auf den Rentenanspruch haben. Dazu gehören
- die Beitragszeiten, - die beitragsfreien Zeiten, - die Berücksichtigungszeiten
Rentenservice
Die Rentenversicherungsträger zahlen der gesetzlichen Rentenversicherung die Renten, Rentenabfindungen und Beitragserstattungen durch den Renten-Service der Deutschen Post AG aus. Der Renten-Service in der Regel auch der Ansprechpartner der Rentenempfänger, für alle Mitteilungen zur Änderung von Anschriften oder Kontoverbindungen.
Rentenversicherung
Ein sehr wichtiger Zweig der Sozialversicherung ist die Rentenversicherung. Die Rentenversicherung sichert die Versicherten im Alter, vor finanziellen Einbußen durch Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, sowie bei Tod deren Hinterbliebene ab.
Zu den wichtigsten Aufgaben der Rentenversicherung gehören:
- Leistungen zur Rehabilitation,
- Zahlung von Renten und Zusatzleistungen,
- Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner,
- Aufklärung und Beratung der Versicherten und Rentner,
- Aufklärung und Beratung Arbeitgeber,
Organisatorisch ist die Rentenversicherung wie folgt gegliedert:
- in die Rentenversicherung der Arbeiter,
- in die Rentenversicherung der Angestellten,
Rentenversicherungsträger
Die Rentenversicherung wird von besonderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den Rentenversicherungsträgern, in eigenständiger Selbstverwaltung, durchgeführt.
Die Träger der Rentenversicherung im einzelnen sind:
- Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin ist für die Rentenversicherung der Angestellten im gesamten Bundesgebiet zuständig.
- Die Landesversicherungsanstalten sind in 23 regional Landesversicherungsanstalten gegliedert und für die Rentenversicherung der Arbeiter zuständig.
- Die Seekasse in Hamburg ist für Beschäftigte der See- und Binnenschifffahrt und für Seelotsen, ferner für selbständige Küstenfischer und Küstenschiffer, zuständig.
- Die Bahnversicherungsanstalt in Frankfurt ist für Arbeiter und Angestellte der Deutschen Bahn AG zuständig.
- Die Bundesknappschaft in Bochum ist für die knappschaftliche Rentenversicherung und betreut die Beschäftigten der Bergbaubetriebe im ganzen Bundesgebiet zuständig.
Rentenzuschlag
Der Rentenzuschlag diente dem Schutz der nach dem Recht des Beitrittsgebietes bis zum 31.12.1991 erworbenen Rentenansprüche bei einem Rentenbeginn vom 01.01.1992 bis 31.12.1993 (§ 319 a SGB VI).
Der Rentenzuschlag war zu zahlen, wenn die nach dem Übergangsrecht des Beitrittsgebiets berechnete Rente zum 31.12.1991 höher als die nach dem SGB VI berechnete Rente war. Der Rentenzuschlag war dann der Differenzbetrag.
Der Rentenzuschlag wurde in unveränderter Höhe bis zum 31.12.1995 gezahlt, seither wird er bei jeder Rentenanpassung um 20 %, mindestens aber um 10,23 Euro vermindert. Der bisherige Zahlbetrag darf jedoch nicht unterschritten werden.
Vom Rentenzuschlag ist der Übergangszuschlag zu unterscheiden.
Bei Renten, die bereits vor 1992 begonnen haben, wurde ggf. ein Auffüllbetrag gewährt.
Rentnerausweis
Der Rentnerausweis hat das Format einer Scheckkarte. Er wird mit der jährlichen Rentenanpassungsmitteilung ausgegeben
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