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Rentenlexikon

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Schulische Ausbildung

Zur Schulischen Ausbildung gehören Zeiten, in denen der Versicherte ab dem 17. Lebensjahr eine Realschule, ein Gymnasium, eine Fachschule, eine Fachhochschule oder eine Hochschule bzw. Universität, besucht hat. Auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen zählen zu den Zeiten einer schulischen Ausbildung. Diese Zeiten werden nur noch bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren als Anrechnungszeiten berücksichtigt.

 

Schwankungsreserve

Die Rentenversicherungsträger halten eine Schwankungsreserve. Dieser Schwankungsreserve werden die Überschüsse aus den Einnahmen zugeführt, woraus dann Defizite abgedeckt werden müssen

 

Selbstverwaltung

Die Selbstverwaltung der Rentenversicherung setzt sich aus gewählten Vertretern, der Versicherten, der Rentner und der Arbeitgeber zusammen.

 

Selbständige mit einem Auftraggeber

Selbstständige mit nur einem Auftraggeber sind seit dem 01.01.99 grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Wird im Rahmen der Selbstständigkeit jedoch ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, so entfällt die Versicherungspflicht für den Selbstständigen.

 

Sozialdaten

Die Sozialdaten, sind Einzelangaben über die persönliche oder sachliche Verhältnisse des jeweils Versicherten, die der Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit seinen Aufgaben notwendigerweise, erhebt, verarbeitet und nutzt.

 

Sozialgerichtsbarkeit

Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch die Sozialgerichte, Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht ausgeübt. Die Verfahren sind mit Ausnahme vor dem Bundessozialgericht kostenfrei.

 

Sozialversicherungsausweis

Von seinem Rentenversicherungsträger erhält der Versicherte einen Sozialversicherungsausweis. Dieser muss, dem Arbeitgeber vorgelegt bzw. bei der Ausübung der Beschäftigung, mitgeführt werden. Im Falle von Arbeitslosigkeit ist der Sozialversicherungsausweises beim Arbeitsamt vorzulegen.

 

Sozialwahlen

In freier und geheimern Wahl, wählen die Versicherten, die Rentner und die Arbeitgeber ihre Vertreter in die Vertreterversammlung des Versicherungsträgers. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, auf der Grundlage von Vorschlagslisten.

 

Statusfeststellungsverfahren

Für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist allein die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als bundesweite Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen, zuständig. Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 wurde ein Statusfeststellungsverfahren eingeführt, das den Beteiligten in Zweifelsfällen Rechtssicherheit darüber verschaffen soll, ob sie selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind.

 

Sterbevierteljahr

Das Sterbevierteljahr der Zeitraum bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der versicherte Ehegatte verstorben ist. Für diese 3 Monate wird, die große und die kleine Witwen- oder Witwerrente mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet und eine Rente in Höhe der Altersrente des Verstorbenen gezahlt.
Auf das Sterbevierteljahr wird ein Vorschuss gezahlt, wenn dieser innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Rentners beim Renten-Service der Deutschen Post beantragt wird. Ein eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers wird dabei nicht angerechnet.

 

Steuerpflicht für Rentner

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Lebensalter des Rentners zu Beginn der Rente. Der Ertragsanteil beträgt bei Altersrenten, die ab Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt werden, maximal 32 % der Bruttorente.

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