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Rentenlexikon

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Vererbung von Rentenansprüchen

Wenn ein Rentenantragsteller verstirbt, bevor ihm die Rente ausgezahlt werden konnte, so hat der jeweils berechtigte Sonderrechtsnachfolger Anspruch auf den, bis zum Ende des Todesmonats, aufgelaufenen Rentenanspruch.
Sonderrechtsnachfolger sind nacheinander: der Ehegatte, die Kinder, die Eltern und der Haushaltsführer, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten wurden. Sind kein Sonderrechtsnachfolger vorhanden, wird die Rentennachzahlung nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches vererbt.

 

Vergleichsbewertung

Bei der Vergleichsbewertung werden nur vollwertige Beitragszeiten und reine Berücksichtigungszeiten zugrunde gelegt. Der Gesamtleistungswert ergibt sich, indem die Summe der Entgeltpunkte aus vollwertigen Beiträgen, durch die Zahl der belegungsfähigen Kalendermonate geteilt wird. Der höhere Wert, aus der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung, ist dann der maßgebliche Gesamtleistungswert. für alle beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten.

 

Verjährung

Ein Rentenanspruch verjährt in vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist. Wird während dieser 4 Jahre ein Rentenantrag gestellt, so wird die Verjährung unterbrochen.

 

Verrechnung

Die Leistungsträger der unterschiedlichen Sozialleistungszweige können Ansprüche des Berechtigten auf Geldleistungen, mit Ansprüchen gegen den Berechtigten, untereinander verrechnen.

 

Verschollenheit (u. Rentenzahlung an Hinterbliebene )

Wer eine Hinterbliebenenrente beantragt, muss den Tod des verstorbenen Versicherten durch Vorlage einer Sterbeurkunde nachweisen. Es ist durchaus möglich, dass der Tod eines Menschen nicht nachweisbar ist. Wenn die Gesamtumstände seinen Tod jedoch wahrscheinlich machen, haben die Rentenversicherungsträger in Fällen der Verschollenheit die Möglichkeit, den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen.
Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann dann eine Witwenrente oder Witwerrente gezahlt werden
Für die Rentenversicherungsträger gelten Verschollene dann als verstorben:

- wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und
- wenn seit einem Jahr keine Nachrichten über das Leben des Verschollenen eingegangen sind

Eine solche Todesfeststellung hat nur die genannten rentenrechtlichen Auswirkungen.

 

Versicherte

Versicherte sind diejenigen Personen, die Beiträge gezahlt haben, für die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich übertragen oder begründet wurden.

 

Versichertenberater

Die Versichertenberater sind ehrenamtliche Berater der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und erteilen kostenlos Rat und Auskunft in allen Fragen der Rentenversicherung.

 

Versichertenältesten

Die Versichertenkälteste sind ehrenamtliche Vertrauensleute für die Versicherten der Landesversicherungsanstalten für Arbeiter.
Die Versichertenältesten haben die Aufgabe, in Fragen der Rentenversicherung Auskunft und Rat zu erteilen und den Versicherten und Hinterbliebenen bei der Stellung von Leistungsanträgen behilflich zu sein. Die Versichertenältesten üben das Ehrenamt in ihrer Freizeit aus und ist für die Versicherten kostenlos.

 

Versicherungsfreiheit

Von der Versicherungspflicht befreit sind zum Beispiel Beamte kraft Gesetzes. Des weiteren können Personen auf Antrag hin von der Versicherungspflicht befreit werden. Versicherungsfrei sind ferner, geringfügig Beschäftigte, Altersrentner bei Bezug einer Vollrente und Pensionäre die eine Altersversorgung beziehen Studenten, die am 30. September 1996, in einer nach altem Recht, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben, bleiben in dieser Beschäftigung auch weiterhin versicherungsfrei. Studenten, die ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten, sind während dieser Beschäftigung seit dem 01.01.1998 versicherungsfrei.

 

Versicherungskarte

Vor der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung wurden Entgelteintragungen in der Versicherungskarte vorgenommen. Seit dem 01.01.1973 werden die Entgelte maschinell übermittelt.

 

Versicherungskonto

Die Rentenversicherungsträger führen für jeden Versicherten ein individuelles Versicherungskonto. Auf dem Versicherungskonto werden alle Daten eines Versicherten gespeichert, die im Zusammenhang für eine Leistung aus der Rentenversicherung von Bedeutung sind. Aus dem Versicherungskonto ergibt sich der Versicherungsverlauf des Versicherten.

 

Versicherungsnummer

Die 12-stellige Versicherungsnummer ist eine für jeden Versicherten individuelle Nummer. Sie setzt sich wie folgt zusammen

Die ersten zwei Stellen - die Bereichsnummer des Rentenversicherungsträgers
die nächsten sechs Stellen - das Geburtsdatum des Versicherten
die nächste Stelle - der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens
die nächsten zwei Stellen - die Seriennummer
die letzte Stelle - die Prüfziffer

 

Versicherungspflicht

Arbeitnehmer die gegen Entgelt oder als Auszubildende beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht. Der Versicherungspflicht unterliegen kraft Gesetzes ebenso verschiedene Gruppen selbständig tätiger Personen. Nicht versicherungspflichtige Selbständige können auf Antrag hin, innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, der Versicherungspflicht beitreten.
Versicherungspflichtig sind weiterhin:

- Wehrdienstleistende
- Zivildienstleistende
- geringfügig Dauerbeschäftigte, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten
- Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten,
- auf Antrag ehrenamtliche Pflegepersonen
- Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld
- selbständige Künstler und Publizisten,
- Mütter und Väter, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind.

 

Versicherungsunterlagen

Zu den Versicherungsunterlagen gehören, Aufrechnungsbescheinigungen, Sozialversicherungsnachweise, Zeugenerklärungen, Zeugnisse, Arbeitsbücher, Wehrdienstbescheinigungen, Lehrbriefe, Entgelt- und Arbeitsbescheinigungen. Diese Unterlagen sollte der Versicherte so vollzählig und sorgsam wie möglich aufbewahren.

 

Versicherungsverlauf

Im Versicherungsverlauf ergibt sich aus dem Versicherungskonto des Versicherten. Hier werden alle rentenrechtlichen Zeiten in chronologischer Reihenfolge erfasst. Jeder Versicherte kann seinen Versicherungsverla

 

Versorgungsausgleich

Im Falle einer Scheidung ist der Versorgungsausgleich die gleichmäßige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, auf beide Ehegatten. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte, der die werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine höhere Versorgung hat.
Bei dem Versorgungsausgleich endet die Ehezeit bereits mit dem Ende des Monats, vor Beginn des Scheidungsverfahrens und nicht erst mit dem Scheidungsurteil.

 

Vertrauensschutz

Wenn rentennahen Jahrgänge oder Rentenbeziehern, durch gesetzliche Neuregelungen oder durch die Rechtsprechung, Nachteile entstehen, wird größtenteils Vertrauensschutz gewährt.
Dieser Vertrauensschutz besagt, evtl. dass Kürzungen in der Rentenberechnung schrittweise eingeführt werden. Der Vertrauensschutz basiert auf Stichtagen die im Gesetzgebungsverfahren festgelegt sind.

 

Vertreterversammlung

Das oberste Selbstverwaltungsorgan der Rentenversicherungsträger ist die Vertreterversammlung. Sie setzt sich jeweils zur Hälfte, aus ehrenamtlichen Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Zu den Aufgaben der Vertreterversammlung gehören z. B. die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Beschluss der Satzung, Feststellung des Etats, sowie die Abnahme der Jahresrechnung.

 

Verzicht auf die Versicherungsfreiheit

Geringfügig Beschäftigte, die eine versicherungsfreie Dauerbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400,00 Euro monatlich ausüben, können auf die Versicherungsfreiheit verzichten. In diesem Fall zahlen sie zu dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers von 12 Prozent, die Differenz zum vollen Beitragssatz von zur Zeit 19,5 Prozent, also 7,5 Prozent in die Rentenversicherung.
Diese Beitragszahlungen gelten dann als Pflichtbeitragszeiten womit der geringfügig Beschäftige die Voraussetzungen für eine spätere Rente schaffen kann. Die Versicherten haben mit den eigenen Beiträgen einen Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation.

 

Verzinsung

Sollte die Bearbeitung eines Antrages auf Geldleistungen länger als sechs Monate dauern, so muss der Rentenversicherungsträger die fälligen Beträge verzinsen.

 

Vollrente

Die Rente wegen Alters kann von den Versichten als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Vor dem 65. Lebensjahr kann Altersrente nur dann als Vollrente in Anspruch genommen werden, wenn ein Hinzuverdienst, von 325,00 Euro nicht überschritten wird.

 

Vollwertige Beitragszeiten

Kalendermonate mit ausschließlichen Beitragszeiten, sind vollwertige Beitragszeiten. Während eines Kalendermonats mit Beitragszeiten und ggf. Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder die Zurechnungszeiten, dann ist dieser Monat, wegen des wahrscheinlich geringeren Beitrags, ein beitragsgeminderter Monat.

 

Vorruhestandsgeld

Das Gesetz, zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand, regelt wann Vorruhestandsgeld durch den Arbeitgeber gezahlt wird.

 

Vorschuss

Wird vom Rentenversicherungsträger bis zur endgültigen Klärung des Versicherungsverlaufs längere Zeit benötigt, so kann dieser einen Vorschuss auf die Rente zahlen.

 

Vorstand

Der Vorstand des Rentenversicherungsträgers, setzt sich jeweils Hälfte aus ehrenamtlichen Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung gewählt.

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