Rentenlexikon
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Wartezeit
Die Wartezeit in der Rentenversicherung ist eine Mindestversicherungszeit die erfüllt sein muss, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden können.
Für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, sowie die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren, werden Beitrags- und Ersatzzeiten berücksichtigt, sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung. Bei der Wartezeit von 35 Jahren werden weiterhin Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten berücksichtigt.
Wehrdienst / Zivildienst
Wer entsprechend den gesetzlichen Grundlagen länger als drei Tage Wehr- oder Zivildienst leistet, ist generell in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Beiträge werden entsprechend eines angedachten Verdienstes, in Höhe von etwa 60 % des Durchschnittseinkommens, vom Bund alleine getragen.
Widerspruch
Gegen einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers, kann der Versicherte Widerspruch einlegen. Der Widerspruch kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden.
Widerspruchsausschuss
Der Widerspruchsausschuss ist ein Organ der Selbstverwaltung des Rentenversicherungsträgers zur Überprüfung von z.B. Rentenbescheide, gegen die der Versicherte Widerspruch eingelegt hat.
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