Rentenlexikon
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Zeitrente
Eine Rente, wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wird grundsätzlich nur als befristete Zeitrente gezahlt.
Bei Rente wegen voller Erwerbsminderung, kann der Versicherte zwar noch mindestens 3 Stunden, jedoch nicht mindestens 6 Stunden arbeiten. Da der Versicherten unter diesen Voraussetzungen auf dem Arbeitsmarkt nur schwer vermittelt werden kann, wird in diesem Fall in der Regel eine Zeitrente gezahlt.
In Fällen, in denen die Erwerbsminderungsrente allein wegen des Gesundheitszustandes des Versicherten zu zahlen ist und keine Besserung der Erwerbsminderung zu erwarten ist, ist ausnahmsweise auch eine unbefristete Zahlung der Rente möglich. Die Zeitrente ist auf längstens drei Jahre befristet, wobei eine erneute Zahlung der Zeitrente möglich ist. Wenn die Zeitrente nicht vom Teilzeitarbeitsmarkt abhängig ist, darf die Gesamtdauer der Befristung neun Jahre nicht überschreiten, ansonsten wird die Rente als Dauerrente weitergezahlt. Die Zeitrente beginnt frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach dem Eintritt der Erwerbsminderung.
Zinsen
Sollte die Bearbeitung eines Antrages auf Geldleistungen länger als sechs Monate dauern, so muss der Rentenversicherungsträger die fälligen Beträge verzinsen.
Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor, ist ein Bestandteil der Rentenformel und ergibt aus der Summe der Entgeltpunkte, die persönlichen Entgeltpunkte und hat generell die Größe 1.0.
Der Zugangsfaktor wird größer als 1,0, wenn trotz erfüllter Wartezeit, eine Rente wegen Alters erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird. Der Zugangsfaktor wird kleiner als 1,0, wenn eine Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird.
Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeit zählt als beitragsfreie Zeit zu den rentenrechtlichen Zeiten. Sie findet Berücksichtigung, wenn der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres Rentner wird oder verstorben ist. Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, einer Hinterbliebenenrente oder einer Erziehungsrente, wird die Zurechnungszeit zu den übrigen, vom Versicherten tatsächlich zurückgelegten Zeiten, hinzugerechnet.
Dem Versicherte wird somit unterstellt, dass er während der Zurechnungszeit, gemäß seiner bisherigen, durchschnittlichen Beitragsleistung, Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat.
Zusatzleistungen
Eine monatliche Rente kann sich eventuell noch um Zusatzleistungen erhöhen:
- Kinderzuschuss
- Leistung für Kindererziehung
- Zuschuss zur Krankenversicherung
- Zuschuss zur Pflegeversicherung
- Rentenzuschlag
Eine weitere Zusatzleistung, ist die Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente bei Wiederheirat, die dann anstatt einer Rente gezahlt wird.
Zusatzversorgung
Die Freiwillige Zusatzrentenversicherung ist ein Bestandteil der allgemeinen Sozialversicherung der DDR. Die Ansprüche und Anwartschaften aus dem System der Zusatzversorgung, wurden 1992 generell in die gesetzlichen Rentenversicherung überführt. Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem, werden bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Zuschlag
Wer seine Regelaltersrente erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, erhält einen Zuschlag. auf die Rente. Der Zuschlag beträgt für jeden Monat in dem die Rente nicht beansprucht wurde, 0,5 %, also bei Inanspruchnahme ab dem 66. Lebensjahr, 6%.
Zuschlag für versicherungsfreie Dauerbeschäftig.
Aus den Pauschalbeiträgen, die der Arbeitgeber in Höhe von 12 Prozent des Entgelts aus einer versicherungsfreien Dauerbeschäftigung, in die Rentenversicherung einbezahlt, wird ein Zuschlag ermittelt, der die spätere Rente erhöht.
Der Zuschlag wird jedoch mindernd berücksichtigt, da der Beitrag nach dem Beitragssatz von 12% und nicht nach dem zur Zeit gültigen vollen Beitragssatz von 19,5% gezahlt wurde.
Der Arbeitnehmer kann mit einer Erklärung zum Versicherungsfreiheit" title="Verzicht auf die Versicherungsfreiheit">Verzicht auf die Versicherungsfreiheit und durch die Zahlung des Beitrags in Höhe der Differenz von 7,5% erreichen, dass die Pauschalbeiträge dann als vollwertige Pflichtbeiträge gewertet werden.
Zuschuss zur Krankenversicherung
Rentenbezieher, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner angehören, erhalten als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag.
Die Zuschusshöhe richtet sich nach dem Betrag, den die krankenversicherungspflichtigen Rentner von der Rentenversicherung zu ihrem Beitrag erhalten. Der Zuschuss beträgt 50% des Krankenversicherungsbeitrags, da sind ab dem 01.07.2003 bundeseinheitlich 7,15 %.
Sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung niedriger, so wird der Zuschuss auf die Hälfte der Aufwendungen beschränkt. Der Zuschuss wird nur auf Antrag hin gezahlt.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für Leistungen der Rentenversicherungsträger, ergibt sich grundsätzlich aus den zuletzt gezahlten Beiträgen. Bei der Arbeiterrentenversicherung ist die LVA zuständig, in deren Bereich die Berechtigten wohnen. Die Bundesknappschaft ist dann zuständig, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren zur knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
Für die Seekasse und die Bahnversicherungsanstalt gilt es, andere Sonderzuständigkeiten
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