Finanz-Lexika - Renten ABC -

Renten ABC

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Aktueller Rentenwert (aRW)

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdieners für ein Jahr entspricht. Er ist wesentlicher Bestandteil der Rentenformel und maßgeblich für die Ermittlung der Rentenhöhe.
Ab 1.7.2004 wurde der aktuelle Rentenwert durch die Bundesregierung nicht erhöht. Für den Zeitraum 1.7.2003 bis 30.6.2007 gelten folgende Werte:
Alte Bundesländer: 26,13 EUR / Neue Bundesländer: 22,97 EUR

 

Altersarmut

Viele ältere Menschen machen ihre Sozialversicherungsansprüche nicht geltend, weil sie damit den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Mit der Rentenreform wurde hier eine wichtige Änderung beschlossen: Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen bis zu 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt.

 

Altersteilzeit

Im Rahmen der Altersteilzeit können Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr ihre Arbeitszeit auf 50% reduzieren. Dafür erhalten sie mindestens 70% des bisherigen Nettoeinkommens. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden vom Arbeitgeber auf Basis von 90% des letzten Bruttogehaltes weiter entrichtet.

 

Altersvermögensgesetz

Das Altersvermögensgesetz beinhaltet alle gesetzlichen Regelungen, die den Aufbau einer privaten Altersversorgung mit staatlichen Zulagen betreffen.

 

Anpassungsformel

Maßgeblich für die Rentenanpassung ist künftig die Lohnentwicklung, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur zusätzlichen Altersversorgung.

 

Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind beitragsfreie Zeiten, die bei der Rentenberechnung angerechnet werden. Sie wirken rentensteigernd. Dazu zählen Zeiten, in denen der Versicherte aus maßgeblichen Gründen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten konnte, z.B. schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres (max. nur 3 Jahre).

 

Anwartschaften

Mit der Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung erwirbt der Beitragszahler Anwartschaften auf eine Rente.

 

Arbeitgeber-/ Arbeitnehmeranteil

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.

 

Arbeitslosigkeit

Während der Arbeitslosigkeit sind Arbeitslose, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, versicherungspflichtig. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden vom Arbeitsamt getragen.

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