Renten ABC
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Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung liegt zur Zeit (2003) bei einen Bruttojahreseinkommen von 61.000 € (West) und 51.000 € (Ost).
Beitragsfreie Zeiten
Zeiten, die zur Berechnung des Rentenanspruches gezählt werden, obwohl keine Beiträge entrichtet werden, wie z.B. Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr (max. 3 Jahre).
Beitragssatz
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt derzeit 19,5% vom Bruttoeinkommen, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Beitragszeiten
Zeiten, in denen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden. Dazu gehören z. B. auch Kindererziehungszeiten, Wehr- bzw. Zivildienst.
Beiträge zur Rentenversicherung
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnen sich als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen. Dabei gibt es ein Höchsteinkommen (Beitragsbemessungsgrenze), auf das Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen.
Berufsunfähigkeit
Berufsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Seit dem 1. Januar 2001 wurde die Berufsunfähigkeitsrente abgeschafft. Zusätzlich wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente durch die niedrigere Erwerbsminderungsrente ersetzt.
Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherung (BUZ )
Private Versicherung zur Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos, die im Regelfall als Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung abgeschlossen wird. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung kommt der privaten BUZ eine erhöhte Bedeutung zu.
Betriebliche Altersversorgung
Betriebliche Leistungen zum Aufbau einer ergänzenden Altersversorgung für Arbeitnehmer. Der Anspruch auf Leistungen besteht für Versorgungszusagen ab dem 01.01.2002 nach fünf Jahren ununterbrochener Beschäftigung im Betrieb, wenn der begünstigte Arbeitnehmer über 30 Jahre alt ist.
Betriebsrente
Freiwillige Leistung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung.
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