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Versicherungslexikon

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Abhandenkommen

Der unfreiwillige Verlust von Sachen aus dem unmittelbaren Besitz. In der ED / Raub-V ist Abhandenkommen von versicherten Sachen generell versichert, in anderen Vzweigen häufig als Folgeschaden mitversichert. In der Haftpflichtversicherung können z.B. auch Kosten mitversichert werden, die durch Schlüsselverlust entstehen (Bsp.: notwendiger Austausch einer zentralen Schließanlage). In der ReisegepäckV ist Abhandenkommen auch dann versichert, wenn es sich weder um ED / Raub handelt, noch um einen Folgeschaden (Bsp.: Verlust eines Koffers auf der Reise).

 

Ablauf

die vertraglich oder tariflich vereinbarte Beendigung des Versicherungsvertrages. Bei Vertragsdauern von mindestens einem Jahr wird in der Regel die Verlängerungsklausel vereinbart.

 

Abschlußkosten

Die bei Abschluß des Versicherungsvertrages dem Versicherer entstehenden Kosten. Primär sind dies die Abschlußprovision bzw. die Courtage für den Vermittler, die Kosten für Antrags- und Risikoprüfung und Ausfertigung des Versicherungsscheins.

 

Absturz ((... und Anprall v. bemannten Flugkörpern, seinen Teilen oder seiner Ladung) )

Versicherte Gefahr in der Feuerversicherung. In der gewerblichen Feuerversicherung und in der WohngebäudeV können auch Schäden durch "unbemannte" Flugkörper per Klausel eingeschlossen werden. Die Hausratversicherung (VHB`92) spricht von "Luftfahrzeugen" und stellt somit den Versicherungsschutz auf das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ab: Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper [§ 1 (2) LuftVG].

 

Abtretung

siehe Zession

 

AG ((Abk.))

Aktiengesellschaft
siehe Rechtsformen d. VU
siehe Vers.- Aktiengesellschaft

 

AGB ((Abk.) )

siehe Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

AGBG ((Abk.) )

Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsabschluß stellt. [§1 AGBG] Sie dienen der Vereinfachung und Vereinheitlichung des allgemeinen Geschäftsverkehrs.

 

Allgemeine Versicherungsbedingungen ((AVB))

Sie haben im Grunde die Funktion von AGB und regeln die wesentlichen Rechte und Pflichten der Versicherungsvertragspartner. Im VAG werden heute nur noch bestimmte Mindestinhalte an die AVB gestellt, d.h., daß jeder einzelne Versicherer grundsätzlich die Möglichkeit hat, seinen Verträgen eigene AVB zugrundezulegen. Demgegenüber mußten bis zur Deregulierung des Europäischen Binnenmarktes alle AVB vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt werden. Auch heute halten sich noch die meisten Versicherer an die vom GDV vorgegebenen Musterbedingungen. Die AVB gehören zwingend zur Verbraucherinformation. siehe Besondere Versicherungsbedingungen

 

Allmählichkeitsschäden

siehe Einwirkungsschaden (B.)

 

Anfechtung

(allgem.) Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung mit der Folge, daß ein Vertrag von Anfang an nichtig ist. Anfechtung ist z.B. möglich aufgrund von Irrtum (Inhalts-, Erklärungs- oder Eigenschaftsirrtum) oder arglistiger Täuschung (Versicherung). Eine Möglichkeit der Anfechtung des Versicherungsvertrages besteht bei vorsätzlicher Verletzung der Vorvertraglichen Anzeigepflicht.

 

Annahme des Versicherungsantrags

Notwendige Bedingung für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages (siehe Versicherungsantrag). Erfolgt entweder durch spezielle Annahmeerklärung oder konkludent in Form der Übersendung des Versicherungsscheins (formeller Beginn siehe Beginn d. Versicherung). Bei Annahme nach Ablauf der Bindefrist ist dies wie ein neuer Antrag durch den VR zu bewerten, den der VN i.d.R. mit Zahlung der Erstprämie konkludent annimmt. Das gleiche trifft zu für eine gegenüber dem Antrag geänderte Police. I.d.F. gelten besondere Vorschriften (siehe Billigungsklausel).

 

Annahmefiktion

siehe Kontrahierungszwang

 

Annahmezwang

siehe Kontrahierungszwang

 

Anpassung ((...v. Prämie u. Summe) )

siehe Gleitende NeuwertV, siehe Prämienanpassungsklausel, siehe Summenanpassung, siehe Wertzuschlagsklausel

 

Anprall ((...v. Flugkörpern) )

siehe Absturz

 

Antrag

Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluß eines (Versicherungs-)vertrages gerichtet ist. siehe Versicherungsantrag

 

Antragsverfahren

Werden dem Antragsteller vor Unterzeichnung des Antrages (siehe Vantrag) die Verbraucherinformation und die AVB ausgehändigt, hat der Antragsteller ab Unterzeichnung des Antrages ein 14-tägiges (schriftliches) Widerrufsrecht. In der Lebensversicherung erhält der Antragsteller ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab Erhalt des Versicherungsscheins. siehe Policenverfahren

 

Anzeigepflicht

Vor allem dem VN, aber auch ggf. seinem gesetzlichen Vertreter, der versicherten Person und evtl. auch dem Repräsentanten des VN obliegen diverse Anzeigepflichten (siehe Obliegenheit). Vor Vertragsschluß besteht für den VN die Vorvertragliche Anzeigepflicht, weitere Anzeigepflichten während der Vertragsdauer, z.B. bei Gefahrerhöhung oder Veräußerung und insbesondere im Schadenfall.

 

Aquarien

1. LW-V: In der Hausrat- und WohngebäudeV grundsätzlich nur dann versichert, wenn diese mit dem Rohrleitungssystem verbunden sind. Über Klausel ansonsten Einschluß möglich. 2. GlasV: Versichert, wenn es sich nicht um ein Hohlglas handelt.

 

Arglistige Täuschung

Vorsätzliche Falschauskunft bzw. das Verschweigen wahrer Tatsachen. Im Falle einer arglistigen Täuschung (im Vantrag) kann der VR entweder den Vertrag anfechten (siehe Anfechtung) oder wegen Verletzung der VVA vom Vertrag zurücktreten.

 

Assistance

siehe Verkehrsserviceversicherung

 

Aufhebung ((d. Versicherungsvertrages) )

Eine Vereinbarung zwischen VN und VR, den Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben.

 

Aufsicht

siehe Versicherungsaufsicht

 

Ausbildungsversicherung

siehe Term-fix-Versicherung

 

AuslandsreisekrankenV

UrlaubszusatzV, die den VN (bzw. die versicherte Person) vor den finanziellen Folgen schützt, die dieser im Ausland aufgrund einer akut auftretenden Krankheit oder eines Unfalls erleidet. Insbesondere sind versichert: die ambulante und stationäre Behandlung, Untersuchung u. Operation, verordnete Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, schmerzstillende Zahnbehandlung, jedoch nicht Zahnersatz. Auch Krankenrücktransport oder Überführung im Todesfall ist bis zur vereinbarten Höhe mitversichert. Die Auslandsreise-KV gilt meist für jede Reise innerhalb eines Jahres bis zu einer Einzelreisedauer von 6 bis 8 Wochen. Für den Abschluß ist keine Gesundheitsprüfung erforderlich. Der Jahresbeitrag beträgt nur ca. 5 - 25 EUR jährlich. Für längerfristige Aufenthalte bieten die VU andere Tarife an, die eher dem Versicherungsumfang einer KrankheitskostenvollV (siehe KrankheitskostenV) entsprechen. Hierfür ist eine Gesundheitsprüfung notwendig und auch die Prämien sind aufgrund des umfangreicheren Versicherungsschutzes deutlich höher.

 

Ausschlüsse

Aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung nicht versicherte Gefahrumstände. Im Gegensatz zu der primären Risikobeschreibung (versicherte Gefahren u. Schäden) spricht man hier auch von der sekundären Risikobeschreibung. Sie dienen der Risikobegrenzung. Typische Ausschlußtatbestände: Schäden durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse. In der Krankenversicherung werden regelmäßig Ausschlüsse für vor Vertragsschluß bereits bestehende erhebliche Vorerkrankungen vereinbart.

 

Aussteuerversicherung

siehe Term-fix-Versicherung

 

Außendienst

Bezeichnung für Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens, die v.a. im unmittelbaren Kundenkontakt - i.d.R. außerhalb der Direktion, Niederlassung oder Geschäftsstelle - tätig sind. Man unterscheidet den Werbeaußendienst, dessen Hauptaufgaben die Kundenbestandspflege, Neuanwerbung von Kunden, Vertrieb von Versicherungen und Finanzdienstleistungen und die Anwerbung von neuen Mitarbeitern sowie deren Schulung sind. Des Weiteren gibt es den technischen Außendienst, wie z.B. Sachverständige für die Risikobeurteilung vor Ort (bei höherwertigen und gewerblichen oder industriellen Risiken) oder Schadenregulierer. Im Zuge einer fortschreitenden service- und kundenorientierten Versicherungswirtschaft verwischen immer mehr die früher stärker ausgeprägten Grenzen zwischen einem eher verwaltenden Innendienst und einem rein vertriebsorientierten Außendienst. siehe Vvermittler

 

Außenversicherung

Wird Versicherungsschutz für einen anderen als den im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsort gewünscht, muß dies regelmäßig besonders vereinbart werden. Hausratversicherung: Nach den VHB `92 gilt Versicherungsschutz weltweit auch für Sachen, die sich vorübergehend (i.d.R. bis zu 3 Monaten) außerhalb der versicherten Wohnung befinden, bis zu einer Höhe von 10 % der Vsumme, max. bis 10.000 EUR. Für Sturm- und Hagelschäden gilt dabei, daß sich die Sachen innerhalb eines Gebäudes befunden haben müssen. Für ED gilt ebenfalls die Gebäudegebundenheit, nicht jedoch bei Raub. Gewerbliche V: Man unterscheidet die "abhängige" Außenversicherung (meist für nur vorübergehend außerhalb befindliche Werte und i.d.R. ohne Prämienerhebung) sowie die "selbständige" Außenversicherung, für die eine eigene Vsumme und eine eigene Prämie vereinbart werden.

 

AVB ((Abk.) )

siehe Allgemeine Versicherungsbedingungen

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