Versicherungslexikon
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Barwert
Begriff aus der Finanzmathematik. Der Barwert steht für den auf den heutigen Zeitpunkt abgezinsten (diskontierten) Wert einer später fälligen einmaligen oder dauernden (Geld)-Leistung. (Beispiel: RentenV mit Kapitalwahlrecht: der Barwert einer 20 Jahre lang zu zahlenden Rente wird bereits heute in Form einer einmaligen Kapitalzahlung abgegolten. Die Berechung des heutigen Wertes erfolgt über den Barwert).
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Spezielle Haftpflichtversicherung für Risiken, die aus dem Besitz eines Grundstücks erwachsen können sowie auf den Bauherren von Gebäudeneu- oder umbauten zukommen können. Ansprüche ergeben sich häufig aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Die Kombination mit einer Bauleistungsversicherung ist möglich.
Baukostenindex ((auch Baupreisindex) )
Vom Statistischen Bundesamt herausgegebener Index, der die Entwicklung der Baupreise bezogen auf ein Basisjahr wiedergibt. siehe Versicherungssumme 1914
Bauleistungsversicherung
Spezialversicherung für Neu- bzw. Umbauten von Gebäuden. Versichert sind unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Bauunfall) während der Bauzeit, z.B. aufgrund von Höherer Gewalt, Elementarereignissen, Konstruktions- u. Materialfehler, Fahrlässigkeit u. Böswilligkeit v. Erfüllungsgehilfen sowie Handlungen unbekannter Personen. Der Diebstahl von bereits eingebauten Teilen kann versichert werden, nicht jedoch der von lagernden oder noch nicht eingebauten Materialien. siehe BauherrenhaftpflichtV
BAV ((Abk.) )
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen siehe Versicherungsaufsicht
Beendigung d. Versicherungsvertrages
Die Beendigung eines Versicherungsvertrages, bei dem die Vdauer vorher festgelegt wurde (ohne Vereinbarung der Verlängerungsklausel), erfolgt durch Erreichen des vorgegebenen Ablauftermins. In diesem Fall endet der Vertrag um 12 Uhr des letzten Tages. Bei einer auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherung kann der Vertrag zum Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden (Kündigung). Bei Verträgen mit über 5-jähriger Vdauer kann der VN zum Ende des 5. Jahres (und jeweils folgende) den Vertrag mit 3-Monatsfrist kündigen (nicht jedoch Lebens- und Krankenversicherung). Weitere Beendigungsmöglichkeiten: Rücktritt und Anfechtung. Eine versicherungsrechtlich nicht geregelte Beendigung stellt die Aufhebung eines Vertrages in gegenseitigem Einvernehmen beider Vertragsparteien dar.
Beginn der Versicherung
Man unterscheidet 1. formeller Beginn (Zeitpunkt des rechtlichen Zustandekommens des Versicherungsvertrages, i.d.R. der Zugang der Police bzw. Annahmebestätigung beim VN); 2. technischer Beginn (Beginn des prämienbelastenden Zeitraums - wird in der Vpolice aufgeführt); 3. materieller Beginn (Zeitpunkt, ab dem der VR die Gefahrtragung übernimmt.
Beitrag
Ursprünglich bei VVaG verwendeter Begriff des Versicherungsentgelts. Im allgemeinen Sprachgebrauch synonyme Verwendung mit Prämie.
Beitragsfreie Versicherung
Lebensversicherung, für die keine Beiträge mehr zu entrichten sind - i.d.R. erst bei Erreichen einer bestimmten Mindestversicherungssumme bzw. des Rückkaufswertes möglich. Ausnahmen: 1. Lebensversicherung gegen Einmalbeitrag, 2. Lebensversicherung mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer oder bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit (und versicherter BUZ).
Beitragsrückerstattung
Erwirtschaftet ein VU in einzelnen Sparten Überschüsse, so können (bzw. müssen) diese in Form der Beitragsrückerstattung an den VN weitergegeben werden. Sie ist im Gegensatz zur Beitragsrückgewähr erfolgsabhängig und wird meist entsprechend dem (günstigen) Vertragsverlauf an die VN verteilt. Besondere Relevanz hat sie in der Krankenversicherung, Kraftfahrtversicherung (technischer Überschuß) und in der Lebensversicherung (in Form der Überschußbeteiligung).
Beitragsrückgewähr
Vertragliche Vereinbarung über die Rückzahlung von Beiträgen oder Beitragsteilen vom VR an den VN. Sie ist - entgegen der Beitragsrückerstattung - erfolgsunabhängig. Typische Beispiele: RentenV, Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr.
Beitragssatz
Begriff der Kraftfahrthaftpflicht- und FahrzeugvollV. Aufgrund von schadenfreiem Verlauf wird die Prämie in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) eingestuft. Der jeweilige Beitragssatz bestimmt die Höhe der Prämie. Diese kann bis auf 20 % der Tarifprämie (analog 80 % Schadenfreiheitsrabatt) ab ca. 18 - 20 schadenfreien Jahren absinken.
Bereicherungsverbot
Grundsatz der Schadenversicherung. Der VR ist nicht verpflichtet, dem VN mehr zu erstatten als die Höhe des Schadens, auch wenn die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert ist. Somit ergeben sich drei die Entschädigung begrenzende Faktoren: 1. die Höhe des Schadens, 2. der Versicherungswert, 3. die Versicherungssumme [§ 55 VVG].
Bergungskosten
Sind häufig beitragsfrei bis zu einer best. Höhe innerhalb der Unfallversicherung mitversichert. Hierzu zählen insbesondere die Suche nach Verletzten, deren Transport zum Krankenhaus und / oder zum Heimatort und Transportversicherung von Unfalltoten zum Heimatort.
Berufsgruppe
Begriff der Unfallversicherung. Zur Risikoeinstufung wird i.d.R. bei Männern unterschieden zwischen Berufstätigkeit mit 1. kaufmännischer / geistiger Tätigkeit (Gefahrengruppe A) und 2. körperlicher bzw. handwerklicher Tätigkeit (Gefahrengruppe B). Frauen werden grundsätzlich der günstigeren Gruppe A zugeordnet. Für Berufe, die nicht eindeutig zuzuordnen sind, werden heute auch tarifliche Zwischengruppen angeboten.
Berufsunfähigkeit
Der Versicherte kann infolge Krankheit, Verletzung oder Kräfteverfalls seinen derzeitigen Beruf nicht ausüben. siehe BerufsunfähigkeitsV und –zusatzV.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Im Gegensatz zur ZusatzV handelt es sich hierbei um eine selbständige Versicherung. Wird der Versicherte auf unabsehbare Zeit (i.d.R. mind. für 6 Monate) berufsunfähig (siehe Berufsunfähigkeit), wird die versicherte Rente für die vereinbarte Dauer gezahlt.
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ((BUZ) )
ZusatzV zur Lebensversicherung. Kann der Versicherte infolge Krankheit, Verletzung oder Kräfteverfalls seinen derzeitigen Beruf auf unabsehbare Zeit (i.d.R. mind. für 6 Monate) nicht ausüben, wird entweder die Lebensversicherung beitragsfrei gestellt und / oder es erfolgt eine vorher vereinbarte Rentenzahlung. Die BUZ erlischt automatisch mit Ablauf der Hauptversicherung spätestens jedoch mit dem 65. Lebensjahr.
Besitz ((allg.) )
die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. siehe Eigentum.
Besondere Versicherungsbedingungen ((BVB) )
Im Gegensatz zu den AVB werden die BVB für spezielle Risiken bzw. Verträge vereinbart. Sie gehen den allgemeinen Regelungen vor und regeln z.B. bestimmte Ausschlüsse oder individuelle Abweichungen. Man spricht auch von BVB im weiteren Sinne, wohingegen die Klauseln als BVB im engeren Sinne bezeichnet werden und den AVB zuzurechnen sind.
Bestimmungsmäßiger Herd
Bestandteil des Begriffes Brand. Dinge, die aufgrund ihrer grundsätzlichen Funktion Wärme führen, erzeugen oder (ein begrenztes) Feuer beinhalten. (Bsp.: geschlossener Herd (Quelle): Herdplatte, Bügeleisen, Heizkörper; offener Herd: Kerze, Zigarette, Kamin, Kohlengrill)
BetrAVG ((Abk.) )
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung siehe Betriebliche Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung ((bAV) )
Gesamtbezeichnung für alle Maßnahmen der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses begründet werden. Als "zweite Säule" dient die bAV v.a. der finanziellen Absicherung des Alters (Drei-Säulen-Theorie). Gesetzliche Grundlage ist das BetrAVG. Eine in Deutschland weit verbreitete Form der bAV stellt die siehe Direktversicherung (insbesondere durch Gehaltsumwandlung) dar.
Betriebsunterbrechungsversicherung ((BUV) )
VermögensV zur Absicherung von wirtschaftlichen Folgen, die einem Betrieb durch Produktionsausfall infolge eines Sachschadens entstehen können. Insbesondere fallen hierunter 1. nicht erwirtschaftete Gewinne (Ertragsausfall) sowie 2. fortlaufende Kosten, da diese durch die Sachversicherung nicht erfaßt werden. Besonders im Hinblick auf die Ermittlung der Versicherungssumme (bzw. Vwert), aber auch der Prämie, unterscheidet man zwischen Klein-, mittlerer und Groß-BUV. 1. Klein-BUV: diese ist vom Bestehen einer Sachversicherung für Betriebseinrichtung und Waren (InhaltsV) abhängig, ist demnach kein rechtlich selbständiger Vertrag. Die Vsumme (bis 500.000 EUR) entspricht der vereinbarten Inhaltssumme, die Prämie wird mit Zuschlag auf die Sachversicherung ermittelt; 2. mittlere BUV: rechtlich selbständiger Vertrag, der v.a. für mittelständische Betriebe des Produktions- Handels- und Dienstleistungsgewerbes angeboten wird. Die Prämie wird in Anlehnung an die (allerdings nicht erforderliche) Sachversicherung ermittelt. Die Vsumme (zwischen 1 Mio. und 5 Mio. EUR) wird mittels eines vereinfachten Schemas ermittelt (Umsatz minus Wareneinsatz und Aufwendungen f. Hilfsmittel); 3. Groß-BUV: rechtlich selbständiger Vertrag für Großbetriebe und industrielle Risiken ab einer Summe von 2,5 Mio. EUR. Die Berechnung der Vsumme bzw. des Vwertes folgt dem Grundschema wie bei der mittleren BUV, jedoch wesentlich detaillierter und umfangreicher. Auch die Prämie wird anhand spezieller vom VdS empfohlener Richtlinien berechnet. Der VR hat nach Eintritt des Schadens für die vereinbarte Haftzeit (i.d.R. 12 Monate - Verlängerung o. Verkürzung ist möglich) zu leisten. Eine bestehende UnterV kann angerechnet werden. Hierfür wird für den Bewertungszeitraum (Zeit vom Ende der Unterbrechung, spätestens vom Ende der Haftzeit an in die Vergangenheit gerechnet) der Vwert ermittelt. Der Bewertungszeitraum entspricht i.d.R. der Länge der vereinbarten Haftzeit.
Bezugsberechtigung
Der VN kann durch Willenserklärung einen Begünstigten (Bezugsberechtigten) bestimmen, der im Versicherungsfall die Vleistung erhalten soll. In der Regel ist dies für den Erlebensfall der VN selbst, für den Todesfall der entsprechend im Antrag bzw. Vertrag genannte Bezugsberechtigte. Man unterscheidet 1. die (regelmäßig vereinbarte) widerrufliche Bezugsberechtigung bei der der VN jederzeit (schriftlich) den Bezugsberechtigten ändern kann und 2. die unwiderrufliche Bezugsberechtigung: hierbei kann der VN ohne Einwilligung des zuvor unwiderruflich Bezugsberechtigten eine Änderung des Bezugsrechtes nicht mehr vornehmen. Wird (im Antrag) keine Bezugsberechtigung für den Todesfall angegeben, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge.
BGB ((Abk.) )
siehe Bürgerliches Gesetzbuch
Billigungsklausel
Wenn der Inhalt des Versicherungsscheins vom Vantrag abweicht, gelten die Abweichungen automatisch als genehmigt, wenn der VN nicht innerhalb eines Monats nach Empfang schriftlich widerspricht. Allerdings ist der VR verpflichtet 1. die Abweichungen deutlich hervorzuheben oder durch besondere schriftliche Mitteilung hierauf hinzuweisen und 2. auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Unterläßt er eine der beiden Pflichten, gilt der Inhalt des ursprünglichen Antrages als vereinbart. [§ 5 VVG]
Bindefrist
Der Antragsteller ist während dieser Frist an seinen Antrag gebunden. Sie beträgt in der Sachversicherung 2 Wochen, in der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Rechtsschutzversicherung 1 Monat (KraftfahrthaftpflichtV 2 Wochen), Lebens- und Krankenversicherung 6 Wochen. Die Frist beginnt mit Ablauf des 10-tägigen Widerrufsrechts, in der Lebensversicherung nach der ärztlichen Untersuchung.
Blitzschlag
Versicherte Gefahr in der Feuerversicherung. Def.: Unmittelbarer Übergang eines Blitzes auf Sachen. [§ 4 (2) VHB `92] Man unterscheidet den "zündenden" Blitzschlag, der zu einem Brand führt und den "kalten" Blitzschlag, der Seng- oder Trümmerschäden herbeiführt. Beide Blitzarten fallen unter den Versicherungsumfang. Eine besondere Bewertung erfahren die durch Blitz verursachten Überspannungsschäden.
Blockpolice
Kombination von Versicherungsantrag und gleichzeitigem Versicherungsschein. Gebräuchlich insbesondere bei kurzfristigen Vverträgen (z.B. Auslandskranken- o. Reisegepäckversicherung) sowie für Versicherungskennzeichen (f. Mopeds, Mokicks u. Krankenfahrstühle).
Brand
Versicherte Gefahr in der Feuerversicherung. Def.: Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag [§ 4 (1) VHB `92]. Den bedingungsgemäßen Brandbegriff kennzeichnen drei Bedingungen, die gemeinsam erfüllt werden müssen, um als (versichertes) Schadenfeuer zu gelten: 1. Der Brand muß ein Feuer sein. Ein Feuer ist immer mit Lichterscheinung verbunden - z.B. Flamme, Glimmen oder Glut; 2.(a) Das Feuer muß ohne bestimmungsmäßigen Herd entstanden sein - z.B. durch Blitzschlag , oder alternativ 2.(b) das Feuer muß seinen bestimmungsmäßigen Herd verlassen haben - z.B. der Funken eines Kaminholzes "verläßt den Kamin" und führt zum Entflammen eines Teppichs; c) das Feuer muß sich aus eigener Kraft ausbreiten können, d.h. ohne Zufuhr von Wärme oder zusätzlichem Sauerstoff - Bsp.: eine Zigarette wird versehentlich an ein Kleidungsstück gehalten und beschädigt das Stoffgewebe. Mit Entfernung der Zigarette (also der Wärmequelle) erlischt i.d.R. sofort das Feuer. Es kann sich nicht selbständig ausbreiten, Versicherungsschutz ist nicht gegeben.
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
siehe Versicherungsaufsicht
BUZ ((Abk.) )
siehe Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Bürgerliches Gesetzbuch ((BGB))
Regelt die Grundmaterien des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Vertrags-, Eigentums-, Familien- und Erbrechts. Für den Versicherungsbereich regelt es sehr viele allgemeine Rechte (lex generalis), das VVG geht auf viele Fragestellungen versicherungsspezifischer (lex specialis) ein. Die Leitmotive des BGB sind v.a. Achtung der Einzelperson, Vertragstreue sowie Schadenersatzpflicht bei Rechtsverletzungen.
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