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Versicherungslexikon

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EC ((Abk.) )

siehe Extended Coverage

 

ED ((Abk.) )

siehe Einbruchdiebstahl

 

Eheähnliche Gemeinschaft

Auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft ohne Trauschein. Da diese Form des Zusammenlebens immer mehr an Bedeutung zunimmt, erhalten in fast allen Versicherungssparten (entweder gegen Zuschlag oder beitragsfrei) die Lebenspartner die gleichen Rechte (als mitversicherte Person) wie ein Ehepartner. Oft ist zumindest die Angabe des Namens erforderlich. In der Haftpflichtversicherung sind jedoch Ansprüche untereinander ausgeschlossen.

 

Eigentum ((allg.) )

die rechtliche Herrschaft über eine Sache.siehe Besitz

 

Eigentumswechsel

siehe Veräußerung
siehe Erbfall

 

Einbruchdiebstahl ((ED) )

Versicherte Gefahr in der ED-Versicherung. Den Tatbestand des Einbruchdiebstahls können sehr unterschiedliche Merkmale erfüllen: 1. Einbrechen: der Dieb bricht in den Raum eines Gebäudes ein, indem er ihm entgegenstehende Hindernisse zerstört oder beseitigt.; 2. Eindringen: mittels falscher Schlüssel oder anderer, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge, dringt der Dieb in den Raum eines Gebäudes ein; 3. der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes ein mittels richtiger Schlüssel, die er aber zuvor durch Diebstahl (ohne fahrlässiges Verhalten des rechtmäßigen Besitzers) oder durch Raub an sich gebracht hat; 4. Einsteigen: der Dieb muß außen am Gebäude oder innerhalb der versicherten Räume seine "gewöhnliche Gangart" verändern. Hierunter fallen v.a. Springen und Klettern; 5. Einschleichen: aus einem verschlossenen Raum werden Sachen entwendet, nachdem sich der Dieb zuvor dort eingeschlichen bzw. verborgen gehalten hat; 6. der Dieb bricht im Raum eines Gebäudes ein Behältnis auf oder öffnet dieses mittels falschem Schlüssels; 7. der Dieb öffnet im Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel, die er zuvor bei einem (anderen) Einbruchdiebstahl oder bei einem Raub in seinen Besitz gebracht hat; 8. Räuberischer Diebstahl: der Täter wird auf frischer Tat (im Raum eines Gebäudes) angetroffen und wendet Mittel des Raubes an, um die Sachen zu behalten.

 

Einbruchdiebstahl-Versicherung ((und RaubV) )

Die Versicherung von Schäden gegen die Gefahren Einbruchdiebstahl, Vandalismus (nach vorherigem Einbruch) und Raub. Die Gebäudegebundenheit (siehe Gebäude) ist ein wesentliches Merkmal der ED-Versicherung. Als Raum gilt jeder abgetrennte und allseitig umschlossene Teil eines Gebäudes, der geeignet und bestimmt ist, Menschen, Tiere und Sachen zu schützen.

 

Einfacher Diebstahl

Wenn die Merkmale des Einbruchdiebstahls nicht gegeben sind, spricht man versicherungstechnisch von "einfachem Diebstahl". Hierunter ist v.a. Trick- und Taschendiebstahl zu verstehen. Der "einfache Diebstahl" ist in vielen Vzweigen nicht versichert. Die (z.B.) ReisegepäckV, Transportversicherung und Elektronikversicherung schließen jedoch dieses Risiko ein. In der Hausratversicherung ist es auch möglich, den ("einfachen") Fahrraddiebstahl per Klausel (siehe Fahrradversicherung) mitzuversichern.

 

Einlösungsklausel

Die gesetzliche Grundregelung [§ 38 (2) VVG] besagt, daß der VR bis zur Zahlung der Erstprämie von der Leistungspflicht frei ist ("einfache" Einlösungsklausel). In der Regel wird heute in fast allen AVB - also vertraglich - die "erweiterte" Einlösungsklausel verwendet. Hierdurch besteht Versicherungsschutz bereits ab dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt, wenn nach Zusendung des Versicherungsscheins dieser unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) - angemessen sind ca. 14 Tage - eingelöst wird.

 

Einmalbeitrag

siehe Einmalprämie

 

Einmalprämie

Entrichtung der Vprämie (d. Beitrags) für die gesamte Vertragslaufzeit - im Gegensatz zur "laufenden Prämie". Beispiele: Lebens- und RentenV, ReisegepäckV, ReiserücktrittskostenV, kurzfristige AuslandskrankenV.

 

Einwilligung

Rechtlicher Begriff für vorherige Zustimmung. siehe Genehmigung

 

Einwirkungsschaden

A) Unmittelbarer bzw. originär versicherter Schaden. Die versicherte Gefahr verwirklicht sich an der versicherten Sache (Bsp.: HausratFeuerversicherung: der Teppich fängt Feuer und verbrennt) siehe Folgeschaden;
B) Spezieller Begriff in der Haftpflichtversicherung: Schäden, die dadurch entstehen, daß Temperatur, Feuchtigkeit, Gase oder Niederschläge über einen längeren Zeitraum auf Sachen einwirken. Man spricht auch von Allmählichkeitsschäden. Diese sind nach den AHB grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

 

Elementarschäden

Schäden, die durch Naturgewalten hervorgerufen werden. Aufgrund eines in den letzten Jahren deutlich angestiegenen Versicherungsbedarfs, wurde die Möglichkeit der Versicherung von Elementarschäden deutlich erweitert. Seit Jahrzehnten gehört die Sturmversicherung (und in Verbindung auch Hagel) zur Standarddeckung im privaten und gewerblichen Bereich. Hinzu kam später die Versicherung von reinen Hagelschäden. Heute werden in vielen Versicherungen die sogenannte "erweiterte Elementarschadendeckung" angeboten (siehe Elementarschäden). Hierzu zählen insbesondere die Versicherung von Schäden durch Erdbeben, Erdsenkung, Überschwemmung, Schneedruck und Lawinen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Rückstau u. Sturmflut. Im gewerblichen Bereich sind im Rahmen der extended coverage (ec-Deckung) auch Schäden aufgrund Vulkanausbruch versicherbar.

 

Endalter

Begriff der Lebensversicherung. Vereinbartes Lebensalter der versicherten Person, zu dem die Versicherungsleistung spätestens fällig wird.

 

Entschädigung

siehe Versicherungsleistung

 

Entschädigungsfonds

Das PflVersG schreibt in § 12 die Einrichtung dieses Fonds vor, durch den Personen vor den finanziellen Verlusten geschützt werden sollen, die diese durch Unfall eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erleiden. Zusätzlich tritt der Fonds bei Insolvenz eines ursprünglich leistungspflichtigen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherers ein. Die Aufgaben des Fonds wurden per Verordnung auf die Verkehrsopferhilfe e.V., Hamburg, übertragen, die von den in Deutschland tätigen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherern gegründet wurde. In den folgenden Fällen entsteht ein Anspruch gegen den Fonds: 1. bei Fahrerflucht; 2. wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht; 3. bei Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers aufgrund eines vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfalles. Der Leistungsumfang entsprechend § 12 (2) PflVersG: 1. Alle Personenschäden; 2. Nur in besonders schweren Fällen auch Schmerzensgeld; 3. Kein Ersatz für Schäden am Fahrzeug; 4. Ersatz für sonstige im Fahrzeug befindliche Sachen (z.B. Kleidung) nur für den 500 EUR übersteigenden Betrag. Der Anspruch gegen den Fonds erlischt nach drei Jahren.

 

Entschädigungsgrenze

Vereinbarte Höchstentschädigung i.d.R. für Einzelpositionen, bestimmte Gefahren (z.B. Elementarschäden oder Überspannungsschäden innerhalb der Hausratversicherung) oder Kosten. Sie werden behandelt wie die ErstrisikoV, so daß eine Unterversicherung nicht angerechnet werden kann.

 

Erbfall

Im Bereich der sachgebundenen Versicherungen tritt im Falle einer Erbschaft der Erbe (oder die Erbengemeinschaft) im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des (verstorbenen) VN ein. Es ergibt sich insbesondere kein außerordentliches Kündigungsrecht und auch die §§ 69 ff. VVG (Veräußerung) sind nicht anwendbar. Zu den personengebundenen Versicherungen: siehe Tod des VN

 

Ereignistheorie

Begriff der Haftpflichtversicherung. Versicherungsschutz besteht in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich dann, wenn der Schaden sich letztendlich ereignet, d.h. dieser sichtbar bzw. erkennbar wird. Die Ursache, die zum Schadenereignis geführt hat, kann bereits längere Zeit zurückliegen. Das Ereignis muß während der materiellen Versicherungsdauer eintreten (bzw. erstmals zu erkennen sein). Gegenbegriff: Verstoßtheorie.

 

Erfüllungsgehilfe

Begriff aus dem Haftpflichtrecht. Derjenige, der willentlich für den Schuldner einer Leistung tätig wird und diese Leistung erfüllt. Der Schuldner hat ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen wie sein eigenes gegen sich gelten zu lassen. Es besteht für ihn keine Entlastungsmöglichkeit, wie beim Verrichtungsgehilfen. Im Vrecht hat sich der VN (insbesondere bei Verletzung von Obliegenheiten) das Verhalten seiner Repräsentanten anzurechnen.

 

Erfüllungsort

Ort, an dem eine geschuldete Leistung zu erbringen ist, i.d.R. der Wohnort des VN bzw. bei Firmen der Niederlassungsort. Besondere Relevanz hat dies bei der Zahlung der Vprämie.

 

ErlebensfallV

Form der Lebensversicherung, bei der die Versicherungsleistung mit Erreichen eines bestimmten Alters der versicherten Person fällig wird. Stirbt der Versicherte vor diesem Zeitpunkt, werden i.d.R. zumindest die eingezahlten Beiträge an den Bezugsberechtigten (siehe Bezugsberechtigung) ausgezahlt.

 

Erstprämie

Die erste zu einem Versicherungsvertrag zu entrichtende Prämie. Bei Ratenzahlung gilt nur die erste Rate als Erstprämie. Alle folgenden werden als Folgeprämie bezeichnet. Entsprechend der (gesetzlichen) "einfachen" Einlösungsklausel besteht Versicherungsschutz erst nach Zahlung der Erstprämie, i.d.R. wird jedoch vertraglich die "erweiterte" Einlösungsklausel vereinbart. siehe Nichtzahlung der Erstprämie

 

Erstversicherung

Wird verwendet als Gegenbegriff zur Rückversicherung. Hierbei wird der Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem (den Versicherungsschutz benötigenden) VN geschlossen. Wird teilweise auch als Direktversicherung bezeichnet.

 

Explosion

Versicherte Gefahr in der Feuerversicherung. Def.: Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung [§ 4 (3) VHB `92]. Man unterscheidet zwischen 1. der Explosion durch Verbrennung (Gas, Dampf od. Staub verbrennt explosionsartig aufgrund eines bestimmten Luftgemisches und einer die Explosion auslösenden Initialzündung) und der 2. Behälterexplosion (Gas od. Dampf sind in einem Behälter. Aufgrund einer Diskrepanz zwischen dem i.d.F. höheren Behälter-Innendruck und dem niedrigeren äußeren (Atmosphären)-Druck kann das Ausdehnungsbestreben so groß werden, daß das Behältnis diesem Druck nicht mehr standhalten kann und explodiert). Von "plötzlich" ist gemeinhin dann die Rede, wenn das menschliche Auge den Beginn und das Ende der Reaktion nicht getrennt wahrnehmen kann. siehe Implosion

 

Extended Coverage ((EC-Deckung) - (engl.) )

Erweiterte Deckung. Eine v.a. im industriellen und gewerblichen Bereich (meist erst ab einer Versicherungssumme von 5 Mio. EUR) verwendeten Versicherungsform, bei der insbesondere politische Risiken wie Krieg, Innere Unruhen, Aufruhr, Streik sowie Verfügungen von hoher Hand versichert werden können. Diese Gefahren fallen regelmäßig unter einen Ausschluß bei fast allen Schadenversicherungen. Die Gefahren werden als rechtliche Einzelverträge innerhalb einer gebündelten Versicherung abgeschlossen.

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