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Fahrlässigkeit

Eine Form des Verschuldens. Man unterscheidet 1. leichte Fahrlässigkeit (wer die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht außer acht läßt) und 2. grobe Fahrlässigkeit (wer dies in besonders schwerem Maße tut). Gemäß bürgerlichem Recht [§ 276 BGB] hat jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, sich dieses Tun oder Unterlassen anzurechnen. Vrechtlich erfolgt in fast allen Schadenversicherung eine Leistungsfreiheit für den VR bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls (Ausnahme: Haftpflichtversicherung).

 

Fahrradversicherung

Versicherung von Fahrrädern gegen diverse Gefahren wie z.B. Brand, Blitzschlag, Explosion, Diebstahl, Raub oder Unfälle (Fahrradkasko). In der Hausratversicherung gelten Fahrräder als versicherte Sache. Seit den VHB `84 wird das Fahrraddiebstahlrisiko jedoch nur bei Vereinbarung der Klausel "Fahrraddiebstahl" gegen Prämienzuschlag mitversichert.

 

Fahrzeughalter

Derjenige, der ein Fahrzeug "unterhält", d.h., regelmäßig die Verfügungsgewalt besitzt und für laufende Kosten aufkommt (für eigene Rechnung). Der Halter eines Kraftfahrzeuges hat im Rahmen der Voraussetzungen des PflVersG eine KraftfahrthaftpflichtV abzuschließen. Er unterliegt entsprechend dem StVG aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges heraus einer besonderen Gefährdungshaftung (verschuldensunabhängig). Halter und Eigentümer bzw. Halter und VN eines Fahrzeuges können von einander abweichen.

 

Fahrzeugversicherung ((auch Kaskoversicherung) )

Versicherungsart der Kraftfahrtversicherung. Man unterscheidet die Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) und die Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko). Versicherungsumfang der Vollkaskoversicherung: Schäden durch Unfall (Kollision) sowie mut- und böswillige Beschädigung durch Dritte (Vandalismus). Die Vollkaskoversicherung beinhaltet zusätzlich den Versicherungsumfang der TeilkaskoV. Diese leistet für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Kurzschluß, Einbruchdiebstahl, Totaldiebstahl (Entwendung), Sturm, Hagel, Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild sowie Glasbruch. Die Tarifierung erfolgt nach Typklassen (d.h. entsprechend des Schadenbedarfs d. jeweiligen Fahrzeugtyps, aufgeführt im Typklassenverzeichnis) und nach regionalen Aspekten (Regionalklassen). Für die Vollkaskoversicherung gilt eine Staffelung der Prämie, d.h., je länger der Vertrag schadenfrei ist, desto geringer wird der Beitragssatz. Während ein Vollkaskoschaden regelmäßig zur Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse führt (Ausnahme: siehe Rabattretter), bleibt ein Teilkaskoschaden ohne Auswirkung auf den Beitragssatz. Für die Fahrzeugversicherung können Selbstbeteiligungen vereinbart werden, um die zu entrichtende Prämie zu senken. Ferner werden diverse Rabattmöglichkeiten angeboten, durch Vereinbarung von Garagenklausel, Wenigfahrerklausel, Nutzung des Fahrzeuges nur durch bestimmte Personen (Nutzungsklausel) etc., wobei falsche Angaben bzw. Verletzungen der Bestimmungen zu Prämienzuschlägen oder ggf. auch Verlust des Versicherungsschutzes führen können.

 

Feuer

siehe Feuerversicherung
siehe Brand

 

Feuerversicherung

Versicherungssparte der Sachversicherung zur Versicherung von Schäden an Gebäuden und beweglichen Sachen durch Zerstörung, Beschädigung sowie Abhandenkommens aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz u. Anprall v. Flugkörpern. Im gewerblichen und industriellen Bereich wird die Feuerversicherung i.d.R. in Form einer gebündelten Versicherung vereinbart, im privaten Bereich (z.B. Wohngebäude- und Hausratversicherung) als verbundene V.

 

Folgeprämie

Alle Prämien, die nicht Erst- oder Einmalprämie sind. Zu den Folgen bei Zahlungsverzug der Folgeprämie siehe Nichtzahlung der Folgeprämie.

 

Folgeschaden ((mittelbarer Schaden) )

In der Regel sind in der Sachversicherung nicht nur die Einwirkungsschäden, sondern auch alle damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Schäden (siehe Kausalität) mitversichert. In der Haftpflichtversicherung gelten Vermögensfolgeschäden mitversichert. Es handelt sich hierbei um solche Vermögensschäden, die ursächlich auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind.

 

Fondsgebundene Lebensversicherung

Form der Lebensversicherung, bei der die Ablaufleistung entscheidend von der Entwicklung des in einem Wertpapierfonds angelegten Sparanteils der Prämie abhängt. Diese Form der LV gewinnt in Deutschland zunehmend an Bedeutung.

 

Formeller Beginn

siehe Beginn der Versicherung

 

Frost

Versicherte Gefahr in der LW-Versicherung. Versichert sind Schäden, die durch Frost an sanitären Anlagen und leitungswasserführenden Installationen sowie deren Zu- und Ableitungsrohren entstanden sind [Def. analog zu § 7 (2) VHB `92].

 

Führerscheinklausel ((Kraftfahrt- und RechtsschutzV) )

Der VR wird leistungsfrei, wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeuges nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Der Versicherungsschutz gegenüber VN, Fahrzeughalter bzw. Eigentümer bleibt jedoch bestehen, wenn ohne Verschulden davon ausgegangen werden konnte, daß der Fahrer im Besitz der rechtmäßigen Erlaubnis war.

 

Führerscheinregelung ((Kraftfahrtversicherung) )

Einstufung des Vertrages in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse, wenn der VN (bzw. Halter) mindestens 3 Jahre den Führerschein besitzt.

 

Fälligkeit der Prämie

Die Erst- oder Einmalprämie ist sofort nach Abschluß des Vertrages fällig. Der VN ist aber berechtigt, die Prämie bis zum Erhalt des Versicherungsscheins zurückzuhalten [§ 35 VVG]. Folgeprämien werden automatisch mit dem vorher vereinbarten Termin (ggf. Ratenzahlungstermin) fällig.

 

Fälligkeit der Versicherungsleistung

Im Vbereich handelt es sich hierbei regelmäßig um fällige Geldleistungen. Diese sind mit Beendigung der notwendigen Erhebungen zum Schaden- und Leistungsumfang fällig [§ 11 VVG]. Grundsätzlich hat der VN nach spätestens einem Monat einen Anspruch auf Abschlagszahlung. Gerät der VR mit der Vleistung in Verzug, kann der VN Verzugszinsen verlangen.

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