Versicherungslexikon
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Garagenklausel
In der Kraftfahrtversicherung kann ein Rabatt gewährt werden, wenn das versicherte Fahrzeug regelmäßig nachts in der (eigenen) Garage oder ggf. in einer Tiefgarage geparkt wird. Die Klauseln sind bei den diversen VU durchaus unterschiedlich formuliert, so daß der VN erhöhte Sorgfalt walten lassen muß, um nicht bei einem Verstoß eine erhöhte Prämie als Vertragsstrafe zahlen zu müssen oder eventuell sogar den Versicherungsschutz zu verlieren.
GDV ((Abk.) )
siehe Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
GE ((Abk.) )
siehe Gefahrerhöhung
Gebündelte Versicherung
Es handelt sich hierbei um mehrere rechtlich selbständige Versicherungsverträge (mit eigenen AVB), die zu einem gemeinsamen "Versicherungspaket" zusammengefaßt werden. Es wird nur eine Police erstellt. Wird eine der Versicherungen gekündigt, bleiben die anderen unverändert bestehen. Beispiele: Gebündelte Geschäftsversicherung (Feuerversicherung, LW-V, Sturmversicherung). siehe Verbundene Versicherung
Gebäude ((Versicherungsrechtlicher Begriff) )
Mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und dazu geeignet und bestimmt ist, Menschen, Tiere und Sachen gegen äußere Einflüsse zu schützen.
Gebäudebeschädigungen
siehe Vandalismus
Gebäudeversicherung
Versicherung von Gebäuden mit ihren Bestandteilen. Hierbei handelt es sich entweder 1. um Teile, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und ohne Beschädigung oder Zerstörung auch nicht entfernt werden können oder 2. um Sachen, die dauerhaft mit dem Gebäude genutzt werden sollen und mit ihm verbunden sind. Für Gebäude, die zu mind. 50 % zu Wohnzwecken genutzt werden, wird die WohngebäudeV angeboten. Ist dagegen der gewerblich (oder landwirtschaftlich) genutzte Teil größer als 50 %, gilt i.d.R. die gewerbliche oder landwirtschaftliche Versicherung.
Gefahr
Versicherungsrechtlich stellt diese eine Bedrohung dar, die zu einem wirtschaftlichen Schaden (z.B. Sach- oder Vermögensschaden) oder Personenschaden (z.B. Krankheit, Unfall, Tod) führen kann. Der Begriff wird regelmäßig synonym mit dem Begriff "Risiko" verwendet, obwohl diese nicht vollständig identisch sind.
Gefahrerhöhung ((GE) )
Eine Änderung von gefahrerheblichen Umständen nach Abschluß des Versicherungsvertrages. Für den Eintritt der Rechtsfolgen ist bereits die Zeit ab Antragstellung maßgeblich. Man unterscheidet zum einen die "subjektive GE", bei der die Ausübung der GE im Einflußbereich des VN liegt, d.h., daß er die GE selber durchführt, einem Dritten gestattet oder diese duldet. Zum anderen die "objektive GE", bei der der VN keinen Einfluß auf die Vornahme der GE hat. Bei einer subjektiven GE hat der VN die Gefahrstandspflicht zu beachten, er darf also grundsätzlich keine GE ohne die Einwilligung des VR vornehmen. Sollte die GE bereits eingetreten sein, hat der VN gegenüber dem VR eine unverzügliche Anzeigepflicht sobald er erfährt, daß es sich um eine für den VR erhöhte Gefahr handelt. Bei der objektiven GE besteht ebenfalls eine Anzeigepflicht, sobald der VN von einer solchen GE Kenntnis erlangt. Rechtsfolgen bei der subjektiven GE: Vertrag: Verstößt der VN gegen die Gefahrstandspflicht oder unterläßt er die Anzeige, kann der VR innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme hiervon den Vertrag fristlos kündigen. Leistung: Der VR kann im Schadenfall leistungsfrei werden, wenn 1. der Schadeneintritt und / oder die Höhe des Schadens in kausalem Zusammenhang (siehe Kausalität) mit der GE steht und 2. der VR von seinem Kündigungsrecht fristgerecht Gebrauch macht und 3. der VR den VN mit der Kündigung auf die Rechtsfolgen aufmerksam macht. Rechtsfolgen bei der objektiven GE: Vertrag: Auch hier besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht des VR innerhalb eines Monates ab Kenntnisnahme von der GE, allerdings kann er nicht fristlos, sondern mit einer Frist von einem Monat kündigen. Leistung: Zeigt der VN die GE an, wird der VR dennoch leistungsfrei, wenn 1. der Schadeneintritt und / oder die Höhe des Schadens in kausalem Zusammenhang mit der GE steht und 2. der VR von seinem Kündigungsrecht fristgerecht Gebrauch macht und 3. der VR den VN mit der Kündigung auf die Rechtsfolgen aufmerksam macht und 4. der Versicherungsfall später als 1 Monat nach Zugang der Kündigung beim VN eintritt. Im Falle der Nichtanzeige durch den VN wird der VR leistungsfrei, wenn die Voraussetzungen 1.,2. und 3. gegeben sind und 4. (abgewandelt) der Versicherungsfall später als 1 Monat eingetreten ist, nachdem die Anzeige dem VR hätte gemacht werden müssen. [§ 23 ff. VVG]
Gefahrsperson
Bezeichnung in der Lebensversicherung für denjenigen, auf dessen Leben die Versicherung genommen wird. Gängiger ist die Bezeichnung Versicherter bzw. versicherte Person.
Gefahrstandspflicht
Obliegenheit des VN. Dieser darf nach Abschluß des Vertrages ohne Einwilligung des VR weder selbst eine Erhöhung der Gefahr (GE) vornehmen, noch deren Vornahme durch einen Dritten dulden oder gestatten. Man spricht in diesen Fällen von einer "subjektiven GE", d.h., daß die Gefahrerhöhung nicht im Einflußbereich des VN liegt. Sobald der VN erfährt, daß eine erhöhte Gefahr vorliegt, muß er diese dem VR unverzüglich anzeigen. siehe Gefahrerhöhung
Gefahrtragung
Nach herrschender Meinung erbringt der VR bereits vor der eigentlichen Vleistung im Versicherungsfall eine Leistung und zwar der Gestalt, daß er organisatorisch den Versicherungsschutz bereitstellen muß und für den eventuellen Leistungsfall liquide Mittel bereithalten muß. Man kann auch von einer latenten Leistung sprechen, die sich in der Vleistung letztlich konkretisiert (Gefahrtragungstheorie). Veraltet ist hingegen die Geldleistungstheorie, nach welcher der VR nur Leistung erbringt in Form der Zahlung im Versicherungsfall.
Gefährdungshaftung
Begriff des Haftpflichtrechts. Von einem Verschulden unabhängige, gesetzliche Verpflichtung zum Schadenersatz (Haftung). Diese wird i.d.R. für den Betrieb von Anlagen (Betriebsgefahr durch Kernenergie) oder Fahrzeugen, z.B. Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, oder für das Halten von Tieren zugrunde gelegt. Durch diese (gegenüber der Verschuldenshaftung) verschärften Haftung hat der Geschädigte lediglich den Beweis zu führen, daß ein Schaden durch den Betrieb (bzw. durch die Tierhaltung) entstanden ist. Der potentielle Schädiger muß den (i.d.R. schwierigeren) Gegenbeweis führen, d.h., daß der Schaden nicht hierdurch entstanden ist.
Gemeiner Wert
Für bewegliche Sachen, die nicht mehr in Gebrauch sind bzw. ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllen können (Hausratversicherung) oder Gebäude, die zum Abriß bestimmt sind (GebäudeV), gilt der gemeine Wert als versicherter Wert. Es handelt sich hierbei um den noch potentiell zu erzielenden Verkaufserlös. Man kann den gemeinen Wert in der GebäudeV als normalen Vwert vereinbaren, jedoch ist dies selten der Fall. In der Regel vereinbart man in der Sachversicherung die Versicherung zum Neuwert. siehe Zeitwert
Gemischte Lebensversicherung ((auch Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall) )
Form der Lebensversicherung, bei der die Todesfallversicherung (Versicherungssumme wird bei Tod der versicherten Person fällig) mit der ErlebensfallV (Auszahlung spätestens bei Erleben des Ablaufs) verbunden wird. Es handelt sich hierbei um die gebräuchlichste Form der kapitalbildenden Lebensversicherung in Deutschland.
Genehmigung (Rechtlicher Begriff für nachträgliche Zustimmung )
siehe Einwilligung
Genesungsgeld ((Unfallversicherung) )
Im Anschluß an einen unfallbedingten Krankenhausaufenthalt wird für die gleiche Zeit ein Genesungsgeld gezahlt, unabhängig vom tatsächlichen Gesundheitszustand. Es erfolgt i.d.R. eine fallende Staffelung sowie eine Maximierung der Leistung auf 100 Tage. Wird in der Regel in Verbindung mit einem (Unfall)-Krankenhaustagegeld vereinbart.
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. ((GDV) )
Zum 30.06.96 aus der Verschmelzung des Verbandes der Lebensversicherungsunternehmen und des Verbandes der Schadenversicherer hervorgegangener Dachverband der Versicherungswirtschaft. Der Verband der privaten Krankenversicherung hat sich diesem ebenfalls angeschlossen. "Interne" Aufgaben: Information und Beratung der Mitgliedsunternehmen. "Externe" Aufgaben: Vertretung der Interessen der Mitgliedsunternehmen vor nationalen Behörden oder Institutionen (z.B. Regierung) und internationalen Organisationen. Der Sitz des GDV ist seit Februar 1998 in Berlin.
Gesetz der großen Zahl
Innerhalb der Wahrscheinlichkeitsrechnung wird eine zufällige Abweichung um so unbedeutender, je größer die betrachtete Masse ist. Auf dieser Grundlage erfolgt die Prämienkalkulation in der Versicherungswirtschaft.
Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ((AGBG) )
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ((BetrAVG) )
Rechtsgrundlage der Betrieblichen Altersversorgung.
Gesetzliche Haftung
siehe Haftpflicht
Glasversicherung
Versicherung gegen Schäden an Glasflächen durch Bruch nicht jedoch an Hohlgläsern, wie z.B. Trinkgläser o. Lampenschirme. Ausdrücklich ausgeschlossen sind bloße Oberflächenbeschädigungen. Bei den versicherten Glasarten kann es sich um Doppel-, Isolier- oder Thermopenverglasung (Gebäudeverglasung) oder Verglasung von Tischplatten, Spiegel oder Glasvitrinen (Mobiliarverglasung) handeln. Gegen Beitragszuschlag können auch künstlerisch bearbeitete Gläser, Bleiverglasungen, Lichtkuppeln (auch aus Acryl), Glaskeramikkochfelder versichert werden. Meist werden auch Sonderkosten für Kräne oder Gerüste bis zu einer bestimmten Höhe mitversichert.
Gleitende Neuwertversicherung
Gängige Versicherungsform für die WohngebäudeV aber auch für die gewerbliche und landwirtschaftliche Versicherung. Ziel ist die Vermeidung einer möglichen Unterversicherung durch ständige Änderung (Erhöhung) der Baukosten. Für die WohngebäudeV wird als Basissumme die Versicherungssumme 1914 herangezogen. Die Prämie wird folgendermaßen berechnet: Vsumme 1914 (in Mark) x Prämiensatz = Prämie 1914 (in Mark); Prämie 1914 x Prämienfaktor = aktuelle Nettoprämie (in EUR ohne Vsteuer).
Gleitender Neuwert
siehe Gleitende NeuwertV
siehe Vwert
Grüne Karte
siehe Internationale Versicherungskarte
Güterversicherung
Begriffliche Zusammenfassung von Sach- und Vermögensversicherung (Nicht-Personen-V) im Gegensatz zur Personenversicherung.
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