Versicherungslexikon
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Haftpflicht
Verpflichtung zum Schadenersatz (Haftung) aufgrund gesetzlicher (z.B. Verschuldenshaftung o. Gefährdungshaftung) oder vertraglicher Bestimmungen (Vertragliche Haftung).
Haftpflichtversicherung
Versicherung zur Befriedigung berechtigter bzw. zur Abwehr unberechtigter Ansprüche (passive Rechtsschutzfunktion), die an den VN oder mitversicherte Personen gestellt werden. Versichert sind Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Analog sind Ansprüche, die vertraglich begründet sind oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen entstehen, ausgeschlossen. Versichert sind grundsätzlich Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden (diese jedoch nur soweit sie mit einem vorangegangenen Personen- oder Sachschaden ursächlich zusammenhängen). Im Gegensatz zu anderen Schadenversicherung sind diese Schäden auch dann versichert , wenn sie durch grobe Fahrlässigkeit (nicht jedoch Vorsatz) herbeigeführt werden. Einen Vwert gibt es nicht, daher werden Deckungssummen vereinbart, die gleichzeitig die Höchstentschädigung darstellen. Eine Unterversicherung kann ebenfalls nicht angerechnet werden. Für den Eintritt des Versicherungsfalles gelten - je nach Vereinbarung - unterschiedliche Regelungen (siehe Ereignistheorie, siehe Verstoßtheorie). Eine wesentliche Voraussetzung für die Haftung ist ein Verschulden des Verursachers (Verschuldenshaftung). Jedoch hat der Gesetzgeber für verschiedene Bereiche, die ein besonders hohes Gefährdungspotential besitzen, eine verschuldensunabhängige Haftung vorgesehen (Gefährdungshaftung). Für diese Risiken besteht teilweise die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluß einer Pflichtversicherung (z.B. KraftfahrthaftpflichtV), gleichzeitig werden hierfür häufig Mindestdeckungssummen zum Schutz des Geschädigten vorgeschrieben.
Haftung
siehe Haftpflicht
Hagel
Aufgrund sehr niedriger Temperaturen (zw. -15 und -40° C) in Wolken gebildete Eiskugel- oder körner mit einer Größe von 0,5 - 7 cm). siehe Hagelversicherung
Hagelversicherung
Versicherung von Schäden, die durch Hagel entstehen. V.a. im landwirtschaftlichen Bereich können hierdurch verheerende Schäden, z.B. an Bodenerzeugnissen entstehen. In den letzten Jahren gewinnt die Hagelversicherung auch für den privaten Bereich zunehmend an Bedeutung, da verstärkt Hagelschauer - auch ohne gleichzeitig auftretenden Sturm - große Schäden an Kraftfahrzeugen und Gebäuden verursacht haben.
Handelsgesetzbuch (HGB)
Das HGB umschreibt das eigentliche Versicherungsgeschäft als ?Übernahme von Versicherungen gegen Prämie? und gleichzeitig als Grundhandelsgewerbe. Für VU in der Rechtsform einer AG oder eines VVaG gelten die Vorschriften des HGB. Desweiteren regelt es die Rechtsstellung der selbständigen Vvermittler.
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Spezielle Haftpflichtversicherung für vermietetes Wohneigentum, das über die private Haftpflicht nur selten oder nur in geringem Umfang (z.B. Einliegerwohnung) mitversichert ist. Die Prämie bemißt sich regelmäßig nach dem Bruttojahresmietwert des vermieteten Objekts.
Hausratversicherung
Sachversicherung für alle zum Haushalt des VN oder in seinem Haushalt lebenden Personen gehörenden Gegenstände, die der Einrichtung, dem Gebrauch oder Verbrauch dienen. Innerhalb der Verbundenen Hausratversicherung sind neben Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge Feuer, ED, Raub u. Vandalismus, Leitungswasser, Sturm und Hagel auch verschiedene Kosten versichert, die im Versicherungsfall auftreten können (z.B. Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Lagerkosten evtl. auch Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit der versicherten Räumlichkeiten). Grundsätzlich ist der Neuwert versichert. Zur Vermeidung der Anrechnung einer Unterversicherung kann die Klausel "Unterversicherungsverzicht" vereinbart werden. Rechtliche Grundlage bilden die VHB.
Heiratsversicherung
siehe Term-fix-Versicherung
Herabsetzung ((der Versicherungssumme) )
Besteht eine Überversicherung (ggf. auch aufgrund einer Doppelversicherung) kann die Versicherungssumme jederzeit vom VN herabgesetzt werden. (Bei Doppelversicherung evtl. Aufhebung der jüngeren V).
Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führt der VN den Versicherungsfall in der Schadenversicherung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbei, ist der VR leistungsfrei. In der Haftpflicht-, Kranken-, Lebens- und Unfallversicherung nur bei Vorsatz. (Leistung in der Lebensversicherung auch bei Selbsttötung unter best. Voraussetzungen).
HGB ((Abk.) )
siehe Handelsgesetzbuch
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