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Versicherungslexikon

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Kaskoversicherung

siehe Fahrzeugversicherung

 

Kausalität

A) allgemein: adäquater (angemessener) Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung.
B) Haftpflicht: Neben Rechtswidrigkeit und Verschulden eine der Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche aus deliktischer Haftung.
C) Folgeschäden sind i.d.R. dann mitversichert, wenn sie in einem kausalen Zusammenhang mit dem Einwirkungsschaden stehen.
D) Unter dem Aspekt einer eventuellen Leistungsfreiheit des VR (z.B. bei Obliegenheitsverletzungen) ist regelmäßig Kausalität zwischen der Verletzung der Obliegenheit und dem Schadeneintritt bzw. der Schadenhöhe erforderlich.

 

Klauseln

Besondere Versicherungsbedingungen im engeren Sinne, die eine individuelle Erweiterung zu den AVB darstellen. Sie können den Versicherungsschutz betreffen (Erweiterung, Einschränkung), vertragliche Vereinbarungen beinhalten (z.B. Klauseln zur Summen- oder Prämienanpassung) oder Ermächtigungen vereinbaren (z.B. Lastschrifteinzug).

 

Kombinierte Versicherung

siehe Verbundene Versicherung

 

Kompositversicherer

Vunternehmen, das die Schaden- und Unfallversicherung zusammen betreibt. siehe Spartentrennung

 

Kontrahierungszwang ((Annahmezwang) )

Begriff der Kraftfahrtversicherung. Der VR ist verpflichtet, für bestimmte Fahrzeuge (v.a. PKW und Zweiräder) die KraftfahrthaftpflichtV anzunehmen, wenn diese beantragt wird. Es kann nur aus gesetzlich (PflVersG) detailliert vorgegebenen Gründen eine Ablehnung erfolgen. Es gilt als Annahme, wenn der VR den Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich ablehnt (Annahmefiktion).

 

Kosmetische Operation

Versicherbares Risiko in der Unfallversicherung. Versichert bis zur Höhe der vereinbarten Summe sind die Kosten, die für kosmetische Operationen aufgrund eines Unfalls notwendig sind, wenn das Aussehen des Versicherten auf Dauer beeinträchtigt ist.

 

Kosten

Dem VU entstehen bei der Bereitstellung des Produktes Versicherung vielfältige Kosten: 1. vor Abschluß des Vertrages: Werbekosten, Antragsvordrucke; 2. bei Abschluß des Vertrages: dies sind insbesondere Kosten für Antragsbearbeitung, Erstellung des Versicherungsscheins, ggf. Arztanfragen, Rückfragen bei Kunden und Vermittlern, Provisionen und Courtagen; 3. laufende Verwaltungskosten Bereitstellung von Personal, Büroräume und elektronischer Datenverarbeitung. Diese werden in der Prämienkalkulation berücksichtigt.

 

Kraftfahrthaftpflichtversicherung ((KH) )

Durch das PflVersG vorgeschriebene Pflichtversicherung für Halter von Kraftfahrzeugen u. Anhänger, die im wesentlichen zwei Aufgaben hat: 1. die Befriedigung berechtigter Ansprüche und 2. die Abwehr unberechtigter Ansprüche, die an den Fahrzeughalter gestellt werden, wenn Dritte durch den Gebrauch des Kraftfahrzeuges geschädigt werden. Dabei kann es sich um Personen-, Sach- oder Vermögensschäden handeln. Die Versicherungspflicht dient v.a. dem geschädigten Dritten. Dieser hat einerseits einen Direktanspruch gegen den VR, zum anderen entsteht bei bestimmten Unfällen - v.a. bei Fahrerflucht oder bei unversicherten Fahrzeugen, ein Anspruch gegenüber dem Entschädigungsfonds. Deckungssummen: Der Halter hat konkret vorgegebene Mindestdeckungssummen zu versichern, jedoch ist die Prämie für die "unbegrenzte Deckung" i.d.R. - zumindest für Pkw - nur unwesentlich teurer. Die Leistung der "unbegrenzten Deckung" ist bei Personenschäden meist auf 7,5 Mio. EUR pro Person beschränkt. Um ein Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt zulassen zu können, wird dem Halter eine Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) ausgehändigt. Ihm wird dadurch vorläufiger Versicherungsschutz gewährt, für genau angegebene Fahrten (z.B. direkter Weg zur Zulassungsstelle) auch ohne Kennzeichen. Die Tarifierung erfolgt entsprechend der Fahrzeugart (Pkw, Lkw, Motorräder) entweder nach der Motorstärke oder - insbesondere bei Pkw - nach Typklassen (Schadenbedarf eines ganz bestimmten Fahrzeugtyps). Desweiteren werden regionale Aspekte (Regionalklasse) sowie Berufsgruppen (Beamte, Landwirtschaft) mit in die Tarifierung einbezogen. Für unfallfreies Fahren werden Schadenfreiheitsrabatte gewährt.

 

Kraftfahrtkaskoversicherung

siehe Fahrzeugversicherung

 

Kraftfahrtunfallversicherung ((auch InsassenunfallV) )

Spezielle Unfallversicherung, die grundsätzlich fahrzeugbezogen abgeschlossen wird, d.h., nur bei Unfall des entsprechenden Fahrzeuges leistungspflichtig wird. Man unterscheidet: 1. Pauschalsystem: Die vereinbarten Summen werden auf alle Insassen gleichmäßig verteilt. Ab zwei Insassen erhöhen sich die Summen um 50 %. 2. Platzsystem: Für jeden Platz werden dieselben Summen vereinbart (z.B. bei Omnibussen).

 

Kraftfahrtversicherung

Umfaßt die KraftfahrthaftpflichtV (KH), die Fahrzeugversicherung oder KaskoV (FahrzeugvollV und FahrzeugteilV) sowie die KraftfahrtunfallV (gehört jedoch grundsätzlich zur Unfallversicherung). Rechtsgrundlage bilden die AKB.

 

Krankenhaustagegeld ((KHT) - (Kranken- und Unfallversicherung) )

Für die Zeit eines stationären Krankenhausaufenthalts (Krankenversicherung: aufgrund Krankheit oder Unfall; in der Unfallversicherung nur aufgrund Unfall) wird ein vereinbartes Tagegeld gezahlt. In der Unfallversicherung ist diese Leistung i.d.R. auf zwei Jahre begrenzt. Das KHT wird vereinbart, um Mehrbelastungen durch Besucherfahrtkosten, Selbstbeteiligung f. Krankenhausaufenthalt in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Gebühren für Fernseher aufzufangen. Im Anschluß wird häufig ein Genesungsgeld gezahlt.

 

Krankentagegeld ((KT) - (Kranken- und Unfallversicherung) )

Für jeden Tag einer Arbeitsunfähigkeit (in der Krankenversicherung aufgrund Krankheit oder Unfall, in der Unfallversicherung nur aufgrund Unfall) wird ein vereinbartes Tagegeld gezahlt. V.a. in der Krankenversicherung ist dies sinnvoll, zur Absicherung eines eventuellen Verdienstausfalls - evtl. mit einer Karenzzeit von z.B. 42 Tagen, da eine Lohnfortzahlung von 6 Wochen durch den Arbeitgeber gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

Krankenversicherung

Sammelbegriff für Personenversicherung, innerhalb derer die folgenden Leistungsarten (in Form von eigenständigen Versicherungen) versichert werden können: 1. Krankheitskosten(V), 2. Krankentagegeld(V), 3. Krankenhaustagegeld(V), 4. Pflegebedürftigkeit (PflegekrankenV). Für Personen, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind (v.a. Personen, deren Einkommen über der Pflichtversicherungsgrenze liegt sowie Selbständige, Freiberufler und Beamte) werden sogenannte Vollversicherungen (Tarife) angeboten, d.h., daß die gesamten Krankheitskosten privat abgesichert werden können. Für (gesetzlich) pflichtversicherte Personen werden entsprechende ZusatzV offeriert, so daß bestimmte Leistungsbereiche (wie z.B. Chefarztbehandlung), die nicht im Leistungsumfang der gesetzliche Krankenversicherung enthalten sind, abgesichert werden können. Die Tarifierung in der privaten Krankenversicherung folgt dem Äquivalenzprinzip (GKV - Solidaritätsprinzip). V.a. Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Prämie aus. Grundsätzlich besteht zu Beginn des Vertrages eine Wartezeit. Es gibt 1. die besondere Wartezeit von 8 Monaten für Entbindung, Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie u. Psychotherapie sowie die allgemeine Wartezeit für alle anderen Bereiche von 3 Monaten. Letztere entfällt bei Unfällen. Die Wartezeiten werden angerechnet bei lückenlosem Übergang von einer Vorversicherung oder können erlassen werden aufgrund einer ärztlichen Untersuchung.

 

Krankheitskostenversicherung

Personenversicherung innerhalb der Krankenversicherung, die der Absicherung der durch Krankheit (oder Unfall) verursachten Kosten dient. Man unterscheidet: 1. KrankheitskostenvollV (ambulante und stationäre Behandlung) und 2. KrankheitskostenteilV (nur stationäre oder nur ambulante Behandlung). Die stationäre TeilV wird meist von gesetzlich Versicherten abgeschlossen, um die Zusatzkosten des Privatversicherten im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Ein- o. Zweibettzimmer) absichern zu können. Entsprechend der Leistungsbereiche unterscheidet man 1. ambulante Heilbehandlung: z.B. Untersuchungen, ambulante Operationen, Röntgendiagnostik, ärztlich verordnete Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Vorsorgeuntersuchungen und psychotherapeutische Behandlungen etc.; 2. stationäre Heilbehandlung: a. Regelleistungen (Mindestleistungen) wie z.B. die Unterbringung im Mehrbettzimmer, Behandlungs- und Operationskosten, Herzschrittmacher, Medikamente etc.; b. Wahlleistungen: z.B. gesondert berechnete Kosten für Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung; 3. Zahnärztliche Behandlung: Zahnbehandlung, Zahnersatz, kieferorthopädische Maßnahmen. Die Tarife können mit oder ohne Selbstbeteiligungen vereinbart werden.

 

Kurztarif

Verträge, die für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr abgeschlossen werden, werden i.d.R. entsprechend dem Kurztarif abgerechnet. Es handelt sich hierbei um einen (nach Monaten gestaffelten) prozentualen Anteil von der Jahresprämie, der höher ist, als eine tag-genaue Abrechnung (pro rata temporis).

 

Kündigung ((allg.) )

Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, einen Vertrag für die Zukunft aufzuheben. (Versicherungsrecht): Man unterscheidet 1. Ordentliche Kündigung: bei Verträgen auf unbestimmte Zeit u. mit Verlängerungsklausel kann i.d.R. der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten (Kraftfahrt 1 Monat) gekündigt werden. Bei Verträgen (ab dem 01.01.91) mit einer Dauer von 3 oder mehr Jahren, ist der Vertrag zum Ende des dritten und jeden folgenden Jahres mit Dreimonatsfrist kündbar (Ausnahme: dem VN wurden alternative Laufzeiten angeboten und Laufzeitrabatte gewährt). 2. Außerordentliche Kündigung: V.a. bei Verletzung von Obliegenheiten, Gefahrerhöhung, nach einem Versicherungsfall, bei Veräußerung und in best. Fällen einer Prämienerhöhung, ohne daß sich der Versicherungsschutz ändert, bestehen besondere Kündigungsrechte.

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