Versicherungslexikon
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Lastschrifteinzugsermächtigung
Der VR wird seitens des VN (im Vantrag) ermächtigt, bei Fälligkeit die Vbeiträge vom Konto abzubuchen. Es handelt sich i.d.R. um einen sinnvolleren Zahlungsweg als ein Abbuchungsauftrag (fester Betrag), da die Prämie sich aufgrund einer vereinbarten Dynamik oder einer erforderlichen Anpassung verändern kann. Zudem ist ein Zahlungsverzug nicht möglich, wenn das Konto zum Fälligkeitszeitpunkt die erforderliche Deckung aufweist.
Lebensversicherung ((LV) )
Im Sinne der "Drei-Säulen-Theorie" wichtige Ergänzung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf privater Basis. Als Kapitalsammelbecken haben die Lebensversicherungersicherer eine große volkswirtschaftliche Bedeutung. Auch übernimmt die LV eine soziale Sicherungsfunktion, indem sie den VN bei vielschichtigen Risikofaktoren vor hohen finanziellen Folgen absichert. Die wichtigsten LV-Formen sind: Gemischte LV, Todesfallversicherung, ErlebensfallV, Risiko-Lebensversicherung, SterbegeldV, BerufsunfähigkeitsV, PflegerentenV, Term-fixV und die Fondsgebundene LV. Vertragsbeteiligte sind: der VR, der VN, eventuell vom VN abweichende Gefahrsperson (gängiger: versicherte Person) und der Bezugsberechtigte (siehe Bezugsberechtigung). Die Prämie setzt sich in der Lebensversicherung aus Risiko-, Spar- und Kostenanteil zusammen.
Leitungswasser ([Def. analog zu § 7 (1) VHB `92] )
LW ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus 1. Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen oder 2. mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen oder 3. Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Klima-, Wärmepumpen- o. Solarheizungsanlagen. siehe LW-Versicherung
Leitungswasserversicherung
Versicherung gegen Schäden an Gebäuden oder beweglichen Sachen, die durch Leitungswasser (bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser) entstanden sind. Ferner werden Rohrbruch- und Frostschäden (siehe Rohrbruch, siehe Frost) an Zu- und Ableitungsrohren von sanitären Anlagen sowie (nur bei Frostschäden) an den Anlagen u. Installationen selbst versichert. In der privaten (nicht in der gewerblichen) LW-Versicherung sind Schäden an wasserverbrauchenden Einrichtungen (z.B. Wasch- oder Spülmaschinen) mitversichert, auch werden wärmetragende Flüssigkeiten (z.B. Kühlmittel) und Wasserdampf dem LW gleichgestellt. siehe Teilungsabkommen
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