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Versicherungslexikon

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Mahnung ((allg.) )

Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die den Schuldner zur Erbringung einer Leistung auffordert. (Versicherungsrecht): Bei Folgeprämie" title="Nichtzahlung der Folgeprämie">Nichtzahlung der Folgeprämie [§ 39 VVG] ist eine qualifizierte Mahnung, d.h. mit Rechtsfolgenbelehrung, erforderlich.

 

Makler

siehe Versicherungsmakler

 

Mallorca-Police

Urlaubszusatzversicherung, die früher separat abgeschlossen wurde, heute i.d.R. in den AKB verankert ist und im Rahmen einer inländischen KraftfahrthaftpflichtV für den VN sowie Ehe- oder Lebensgefährten mitversichert ist. Wird im Ausland während eines privaten Urlaubs mit einem angemieteten Selbstfahrermietfahrzeug ein Schaden verursacht, so besteht Versicherungsschutz für die Schäden, die die dortige Haftpflichtsumme übersteigen, bis zur vereinbarten Deckungssumme. Ansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des angemieteten Fahrzeuges sind jedoch ausgeschlossen.

 

Materieller Beginn

siehe Beginn der Versicherung

 

Mehrfachversicherung

siehe NebenV
siehe MitV
siehe Doppelversicherung

 

Mietsachschäden

In der Haftpflichtversicherung sind gem. AHB Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. In der privaten Haftpflichtversicherung werden jedoch Schäden an privat gemieteten Räumlichkeiten (z.B. Mietwohnung, Ferienwohnung, Hotelzimmer) eingeschlossen.

 

Mindestversicherungssummen

Das PflVersG bestimmt für versicherungspflichtige Fahrzeuge den Abschluß einer KraftfahrthaftpflichtV. Diese dient v.a. dem Schutz eines geschädigten Dritten (Unfallopfer). Im Rahmen dieser Versicherungspflicht werden bestimmte, mindestens in dieser Höhe abzuschließende Vsummen verlangt. Diese betragen seit 01.07.97 [ § 4 (2) PflVersG]: für Personenschäden 5 Mio. DM (bisher: 1 Mio. DM); bei drei und mehr verletzten Personen 15 Mio. DM (bisher: 1,5 Mio. DM), max. jedoch 5 Mio. DM pro Person; für Sachschäden: 1 Mio. DM (bisher: 400.000 DM); für reine Vermögensschäden: 100.000 DM (bisher: 40.000 DM).

 

Mittelbarer Schaden

siehe Folgeschaden

 

Mitversicherte Person

Entweder bedingungsgemäß oder aufgrund besonderer Vereinbarung zusätzlich zum VN in den Versicherungsschutz eingeschlossene Person. I.d.R. sind Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander ausgeschlossen.

 

Mitversicherung

Form der Mehrfachversicherung. Verteilung eines versicherten Risikos auf mehrere (Erst-VU), wobei die i.d.R. quotenmäßige Aufteilung dem VN auf dem Sammelversicherungsschein mitgeteilt wird (offene MitV). Der VR mit der höchsten Quote übernimmt meist die Führung (führender VR), d.h., er erstellt den Vschein, erhebt die gesamte Prämie, führt die Korrespondenz und ist Ansprechpartner des VN bei Änderungen und im Schadenfall. Er holt sich bei den beteiligten VU die anteiligen Prämien und Schadenleistungen zurück. (siehe NebenV)

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