Versicherungslexikon
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Nachhaftung
Gesetzliche oder vertragliche Vorschrift, nach der das VU auch nach der materiellen Vdauer noch für einen bestimmten Zeitraum Leistung erbringen muß (z.B.: KraftfahrthaftpflichtV: Gesetzliche Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten bis zu 1 Monat nach Mitteilung an das Straßenverkehrsamt, daß der Vertrag nicht mehr besteht.
Nebenversicherung
Form der Mehrfachversicherung, bei der dasselbe Risiko zur gleichen Zeit gegen dieselbe Gefahr bei verschiedenen Versicherern versichert ist, ohne daß die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Doppelversicherung). Eine NebenV ist jedem anderen VR anzuzeigen. siehe Mitversicherung
Neu für alt ((nfa))
Bei der Versicherung zum Zeitwert ist der VR berechtigt, bei der Berechnung der Entschädigungsleistung einen Abzug nfa vorzunehmen, damit eine eingetretene Wertverbesserung ausgeglichen werden kann. (Bsp.: Kraftfahrtversicherungs- Vollkaskoversicherung - Ein 5 Jahre altes Fahrzeug erhält nach einem Unfall in großem Umfang neue Ersatzteile und muß teilweise neu lackiert werden. Die hierdurch erfolgte Wertverbesserung wird durch den Abzug nfa ausgeglichen).
Neuwert
Wiederbeschaffungspreis bzw. Wiederherstellungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. In der Sachversicherung entspricht dies heute dem nahezu standardisierten Versicherungswert. Bei Gebäuden entspricht der Neuwert dem ortsüblichen Neubauwert (zzgl. Architektengebühren und sonstigen Konstruktions- und Planungskosten). siehe Zeitwert, siehe Gemeiner Wert
Neuwertversicherung
Begriff der Sachversicherung. Grundsätzlich gilt in der Sachversicherung heute der Neuwert versichert. Dieser ist jedoch z.T. eingeschränkt auf den Zeitwert oder den Gemeinen Wert - auch um die Möglichkeiten einer Bereicherung (siehe Bereicherungsverbot) in Grenzen zu halten. Zum Ausgleich von Preissteigerungen wird in der NeuwertV i.d.R. eine Anpassung von Prämie oder Vsumme (siehe Prämienanpassungsklausel, siehe Summenanpassungsklausel) vereinbart.
Nicht-Personenversicherung ((Versicherungstechnischer Begriff) )
Beinhaltet die Sachversicherung und die VermögensV. Die Nicht-Personenversicherung wird auch als GüterV bezeichnet. Gegenbegriff: Personenversicherung.
Nichtzahlung der Erstprämie
Ist der VN mit Zahlung der Erstprämie in Verzug, kann der VR entweder den Anspruch auf die Prämie (ggf. Zinsen u. Kosten) innerhalb von 3 Monaten gerichtlich geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten. Als fingierter Rücktritt gilt, wenn der VR den Anspruch nicht geltend macht. Es steht ihm aber eine Geschäftsgebühr zu. [§ 38 VVG]
Nichtzahlung der Folgeprämie
Ist der VN mit Zahlung der Folgeprämie in Verzug, wird der VR leistungsfrei, wenn er den VN unter bestimmten Voraussetzungen gemahnt hat (qualifizierte Mahnung) und die erforderliche Zahlungsfrist von mind. 2 Wochen (Gebäude mind. 1 Monat) abgelaufen ist. Ist der VN nach Ablauf der Frist immer noch in Verzug, kann der VR den Vertrag kündigen. Diese kann bereits mit der Mahnung ausgesprochen werden. Kündigt der VR und zahlt der VN innerhalb eines Monats die ausstehende Prämie nach, kann dieser dadurch die Kündigung rückgängig machen. [§ 39 VVG]
Nutzungsklausel
Vereinbarung in der Kraftfahrtversicherung, nach der nur ein bestimmter Personenkreis (z.B. nur VN und Partner) das versicherte Fahrzeug nutzen dürfen. Hierfür wird ein entsprechender Rabatt auf die Prämie gewährt. Vorsicht ist vor Vereinbarung der Nutzungsklausel insbesondere dann geboten, wenn der VR Leistungseinschränkungen (z.B. zusätzliche Selbstbeteiligungen in der Fahrzeugversicherung) oder gar Leistungsfreiheit für den Fall vorsieht, daß gegen diese Vereinbarung verstoßen wurde.
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