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Versicherungslexikon

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    Obliegenheiten

    Vom VN (bzw. mitversicherter Personen o. Repräsentanten) zu erfüllende Pflichten, die zwar nicht erzwungen werden können (wie z.B. Rechtspflichten), aber entscheidend für den Erhalt des Versicherungsschutzes sind. Es gibt gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten, die entweder ein Tun oder ein Unterlassen fordern. Teilweise werden die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten vollständig gesetzlich geregelt (z.B. Gefahrerhöhung, Anzeigepflicht" title="Vorvertragliche Anzeigepflicht">Vorvertragliche Anzeigepflicht), z.T. im Gesetz nicht vollständig oder aber vertraglich geregelt. In diesen Fällen dürfen die Rechtsfolgen der in § 6 VVG vorgegeben Grenzen nicht zum Nachteil des VN überschritten werden. Die (maximalen) Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen entsprechend der Unterscheidung nach § 6 VVG: 1. Obliegenheit vor Versicherungsfall: bei Verschulden besteht auch ohne Kausalität (zw. Verletzung u. Schaden) Leistungsfreiheit, wenn der VR innerhalb 1 Monats ab Kenntnis den Vertrag kündigt. 2. bei Obliegenheit zur Gefahrverminderung bzw. Verhütung einer Gefahrerhöhung: Leistungsfreiheit des VR nur bei einer Kausalität zw. Verletzung u. Schaden sowie Kündigung des Vertrages durch den VR. 3. bei Obliegenheit nach Eintritt d. Versicherungsfalls: a. bei grober Fahrlässigkeit wird der VR leistungsfrei, wenn eine negative Beeinflussung auf die Feststellung des Versicherungsfalls bzw. auf den Leistungsumfang gegeben ist; b. bei Vorsatz ist der VR grundsätzlich auch ohne Kausalität leistungsfrei. Laut Rechtsprechung bleibt VR dennoch leistungspflichtig, wenn die Interessen des VR nicht ernsthaft gefährdet waren oder den VN kein grobes Verschulden trifft.

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