Versicherungslexikon
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Personenschaden
Vermögensnachteil, der durch Gesundheitsschädigung, Verletzung oder Tod einer Person entsteht.
Personenversicherung
Das zu versichernde Risiko ist durch die (versicherte) Person selbst begründet. Die noch im VVG verwendete Gegenüberstellung von Personenversicherung auf der einen und Schadenversicherung auf der anderen Seite ist indes inhaltlich nicht nachvollziehbar. Da man auch zwischen SummenV (mit abstrakter Bedarfsdeckung) und Schadenversicherung (mit konkreter Bedarfsdeckung) unterscheiden muß, tritt z.B. innerhalb der Krankenversicherung folgende Zuordnungsproblematik auf: die KrankheitskostenV ist sowohl Personenversicherung (für die versicherte Person) als auch Schadenversicherung (für konkret entstandene Behandlungskosten). Die TagegeldV ist indes Personenversicherung und SummenV. Eine bessere Abgrenzung zur Personenversicherung stellt die Bezeichnung "Nicht-Personenversicherung" dar, die sowohl die Sachversicherung als auch die VermögensV beinhaltet und auch als GüterV bezeichnet wird.
Pflegebedürftigkeit
Eine Person gilt als pflegebedürftig, wenn sie für regelmäßige Verrichtungen des täglichen Lebens (v.a. Aufstehen, Zubettgehen, Essen, Trinken, Verrichten der Notdurft, An- und Ausziehen, auch Einkaufen) auf Dauer (mind. für 6 Monate) der erheblichen Hilfe bedarf. Dies kann durch körperliche, geistige oder seelische Krankheit bzw. Behinderung begründet sein. Zur Absicherung der finanziellen Risiken dienen insbesondere die Pflegekranken- und PflegerentenV.
Pflegekrankenversicherung
Teilbereich der Krankenversicherung, die der Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit dient. Man unterscheidet: 1. PflegekostenV: es werden die konkret entstandenen Kosten (Pflegeaufwendungen, Hilfsmittel etc.) erstattet; 2. PflegetagegeldV: es wird ein vereinbarter Tagessatz (meist gestaffelt nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit) gezahlt. Die Tarife können sowohl für ambulante Pflege als auch für stationäre Pflege abgeschlossen werden.
Pflegerentenversicherung
Form der Rentenversicherung, bei der im Falle der Pflegebedürftigkeit eine nach Pflegestufen gestaffelte Rentenleistung zu erbringen ist. Unabhängig vom tatsächlichen Gesundheitszustand beginnt die Rentenzahlung ab einem bestimmten Alter (zw. 80. u. 85 Lebensjahr). Für den Todesfall ist eine Kapitalleistung vorgesehen. Insofern kann man die PflegerentenV auch der Lebensversicherung zuordnen.
PflVersG ((Abk.) )
siehe Pflichtversicherungsgesetz
Plichtversicherungsgesetz ((PflVersG) )
Gängige Kurzbezeichnung für das "Gesetz über die PflichtV von Kraftfahrzeughaltern". Es bildet die gesetzliche Grundlage für die KraftfahrthaftpflichtV und dient dem Schutz des geschädigten Dritten. Das Gesetz bestimmt zum einen, welche Fahrzeuge unter die Versicherungspflicht fallen, welche Personen (auch juristische) zum Abschluß der Versicherung verpflichtet sind oder auch davon ausgenommen sind (z.B. die Bundesrepublik Deutschland, Bundesländer und Gemeinden ab 100.000 Einwohnern). Desweiteren werden der Kontrahierungszwang, der Direktanspruch des Geschädigten und die Höhe der Mindestdeckungssummen geregelt.
Policenverfahren
Erhält der Antragsteller die Verbraucherinformation und / oder die AVB erst mit Zusendung des Vscheins (und nicht vor Unterschrift unter den Vantrag) kommt der Versicherungsvertrag mit diesen Grundlagen nur dann zustande, wenn der VN nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Police schriftlich widerspricht (Widerspruchsrecht). siehe Antragsverfahren
Privathaftpflichtversicherung
siehe Haftpflichtversicherung
Privatversicherung
V.a. als Gegenbegriff zur Sozialversicherung (speziell in der Krankenversicherung) verwendete, andere Bezeichnung für Individualversicherung.
Pro rata temporis ((p.r.t.) )
Lateinischer Begriff für "zeitanteilig". Tag-genaue Abrechnung der Versicherungsprämie entsprechend der Dauer des Versicherungsvertrages. siehe Kurztarif
Progression
In der Unfallversicherung wird für die Invaliditätsleistung eine Progressionsstaffel zugrunde gelegt, die mit steigendem Invaliditätsgrad zu deutlich höheren Leistungen führt.
Provision
Bezeichnung für das Entgelt zur Vermittlung von Versicherungen. I.d.R. unterscheidet man zwischen einmaliger Provision (Abschlußprovision) und laufender Provision (Bestands- oder Betreuungsprovision). Im Maklerbereich spricht man von Courtage.
Prämie
siehe Versicherungsprämie
Prämienanpassungsklausel
Grundsätzlich handelt es sich bei der Vprämie um eine für die Laufzeit des Vertrages fest kalkulierte Größe. Aufgrund von veränderten, prämienrelevanten Aspekten (Schadenhöhe, Schadeneintrittswahrscheinlichkeit) kann ein anderer als der ursprünglich kalkulierte Prämienbedarf gegeben sein. Um beiden Seiten (VR und VN) gerecht zu werden, gibt es in nahezu allen Versicherungssparten die Möglichkeit die Prämie dementsprechend anzuheben oder zu senken. Die Anpassungen beziehen sich häufig auf öffentlich bekanntgegebenen Indizes (z.B. Lebenshaltungskostenindex) bzw. auf von unabhängigen Treuhändern festgestellten Bedarfsänderungen (Kranken- und Lebensversicherung). Dem VN wird ein fristloses Kündigungsrecht eingeräumt, wenn die Prämie sich erhöht, ohne daß sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert. Dieses muß er innerhalb eines Monats nach Zugang der Erhöhungsmitteilung ausüben. Es kann jedoch frühestens zum Zeitpunkt der Erhöhung wirksam werden. [§ 31 VVG]. Oft müssen bestimmte Mindestveränderungen gegeben sein, damit die Anpassung durchgeführt wird.
Prämienfaktor
Multiplikator zur Umrechnung der Prämie 1914 (in Mark) auf die aktuelle Nettoprämie (in EUR) im Rahmen der Gleitende NeuwertV.
Prämienkalkulation
Form der (schätzenden) Ermittlung der für den VR erforderlichen Vprämie. Sie setzt sich zusammen aus 1. Risikoprämie (Schadenwahrscheinlichkeit x erwartetem Schadendurchschnitt), 2. Risikozuschläge für vom Durchschnitt abweichende, erhöhte Risiken 3. Sicherheitszuschlag für das Vtechnische Risiko (Irrtums-, Änderungs- und Zufallsrisiko), 4. Verwaltungskostenzuschläge (für Provisionen, Personalkosten, Betriebskosten etc.), 5. Gewinnzuschlag, 6. In der Lebensversicherung u. Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr zusätzlich ein Sparanteil. Die letztlich vom VN zu entrichtende Prämie erhöht ggf. sich noch um Zuschlag für Ratenzahlung, Ausfertigungs- und / oder Hebegebühr und ggf. um die Vsteuer.
Prämienreserve
Vom VVG verwendeter Begriff für Deckungsrückstellung. Das VAG spricht von Deckungsrücklage.
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