Versicherungslexikon
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Ratenzahlungszuschlag
Wird entgegen der grundsätzlich im Voraus zu entrichtenden (Jahres-)Prämie eine unterjährige Zahlweise (monatlich, 1/4-jährlich o. 1/2-jährlich) vereinbart, erhebt der VR einen Zuschlag, der insbesondere durch den entgangenen Zinsgewinn und den höheren Verwaltungsaufwand begründet wird.
Raub
Versicherte Gefahr in der ED- und RaubV. Gegen den VN (bzw. mitversicherte Personen - z.B. Hausangehörige in der Hausratversicherung) wird entweder Gewalt tatsächlich angewendet (echter Raub) oder lediglich angedroht, um versicherte Sachen zu entwenden. Die Drohung kann auch gegenüber Dritten erfolgen. Sonderfall: Ist der Widerstand des VN bzw. einer anderen versicherten Person schuldlos (z.B. aufgrund eines Unfalls) außer Kraft gesetzt, besteht dennoch Versicherungsschutz, wenn versicherte Sachen entwendet werden. Nicht versichert sind Erpressung von Lösegeld und Geiselnahme.
Rechtsformen ((des Versicherungsunternehmens) )
Das VAG schreibt für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb von Versicherungen drei mögliche Rechtsformen vor: 1. die Versicherungs-Aktiengesellschaft (AG); 2. den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG); 3. die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts (Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen).
Rechtsgrundlagen ((d. Versicherungsvertrages) )
Der Versicherungsvertrag beruht auf den allgemeinen privatrechtlichen Vorschriften (v.a. BGB) und speziellen versicherungsrechtlichen Vorschriften (v.a. VVG, VAG, PflVersG, AGB). Desweiteren haben auch das HGB sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften Einfluß auf den Versicherungsvertrag.
Rechtspflichten
Im Gegensatz zu den nicht einklagbaren Obliegenheiten (des VN) handelt es sich hierbei um einklagbare Pflichten des VR und des VN, die diese aufgrund des Versicherungsvertrages dem jeweils anderen Vertragspartner schulden. Für den VR sind dies die Aushändigung des Versicherungsscheins, die (latente) Gefahrtragung sowie die Erbringung der Vleistung im Versicherungsfall. Der VN hat insbesondere die Vprämie zu entrichten. Zusätzlich muß er neben dieser Rechtspflicht diverse Obliegenheiten erfüllen, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Rechtsschutzversicherung
Schadenversicherung zur Absicherung der Kosten, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN bei Rechtsstreitigkeiten entstehen. Hierzu zählen insbesondere Rechtsanwaltsgebühren (für eigenen Anwalt o. Korrespondenzanwalt), Gerichtskosten, Gutachterkosten und ggf. die Anwaltskosten d. Gegners. Desweiteren wird für Kautionen (in Strafverfahren) ein zinsloser Kredit bis zur vereinbarten Höhe zur Verfügung gestellt. Die wichtigsten Leistungsarten, für die teilweise Wartezeiten gelten, sind: Schadenersatz-RS, Straf-RS, Ordungswidrigkeiten-RS, Arbeits-RS, Miet-RS (f. eigene u. vermietete Wohneinheiten), RS für Vertrags- u. Sachenrecht, Sozialgerichts-RS, Steuer-RS, Verwaltungs-RS in Verkehrssachen, Disziplinar- u. Standes-RS sowie Beratungs-RS im Familien- u. Erbrecht. Diese Leistungsarten werden innerhalb unterschiedlicher Vertragsarten angeboten. Für den privaten Bereich hat insbesondere der Familien- und Verkehrs-RS große Bedeutung erlangt. siehe Spartentrennung
Rechtzeitigkeit d. Zahlung
siehe Erstprämie" title="Nichtzahlung der Erstprämie">Nichtzahlung der Erstprämie
siehe Verzug
Regionalklasse
Begriff v.a. der Kraftfahrtversicherung. Aufgrund regional unterschiedlicher Schadenhäufigkeiten, können die erforderlichen Prämien deutlich voneinander abweichen. In städtischen Ballungsräumen ist z.B. ein deutlich erhöhtes ED-Risiko gegeben. Entspricht dem Begriff Tarifzone in anderen Vzweigen.
Regreßverzichtsabkommen ((der Feuer-VU) )
Vereinbarung zwischen nahezu allen in Deutschland tätigen Feuerversicherungersicherern auf bestimmte Rückgriffsmöglichkeiten gegenüber einem Schadenverursacher zu verzichten. Die Voraussetzungen im einzelnen: 1. VN (A) verursacht leicht fahrlässig einen Feuerschaden (z.B.) an seinem Gebäude. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz fallen nicht unter das Abkommen. 2. Das Feuer greift auf fremde Sachen des VN (B) über, die durch VR (B) gegen Feuer versichert sind. 3. VR (A) ersetzt den Schaden von VN (A). 4. VR (B) ersetzt den Schaden von VN (B). 5. Aufgrund leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch (A) hat (B) einen Anspruch auf Schadenersatz aus § 823 BGB gegen den Verursacher (A). 6. Da VR (B) seinem VN (B) den Schaden ersetzt hat, geht der Anspruch auf den VR (B) über [§ 67 VVG (Forderungsübergang)]. Grundsätzlich könnte VR (B) in der Höhe, in der er seinen eigenen VN entschädigt hat, an VN (A) herantreten und von ihm Regreß (Rückgriff) verlangen. 7. Aufgrund des Abkommens verzichtet VR (B) auf den Betrag zwischen einer Schadenhöhe von 300.000 DM und 1.200.000 DM (also auf 900.000 DM). Daraus folgt, daß VN (A), der Schadenstifter, nur noch für die ersten 300.000 DM sowie den 1.200.000 DM übersteigenden Schaden aufkommen muß. Hierfür kommt - sofern abgeschlossen - die Haftpflichtversicherung des (A) auf. Für Mietsachschäden entfällt generell eine mögliche Regreßforderung.
Reisegepäckversicherung
Spezielle Form der Transportversicherung, bei der das Reisegepäck des VN (bzw. der mitreisenden Angehörigen) versichert ist. Hierzu zählen insbesondere Kleidung, Reiseutensilien, Schmuck und Reiseandenken. Versicherungsschutz besteht meist weltweit, kann aber vertraglich eingeschränkt werden. Befindet sich das Gepäck in Obhut eines Beförderungs- oder Gepäckunternehmens gilt die Zerstörung, der Verlust und das Abhandenkommen in Form einer Allgefahrendeckung versichert, in der übrigen Reisezeit für bestimmte Gefahren (v.a. Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruch, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Vandalismus, Unfall, Transportmittelunfall, höhere Gewalt und Verlieren. Besonders wertvolle Gegenstände unterliegen einem eingeschränkten Versicherungsschutz. Hierzu zählen insbesondere Pelze, Schmucksachen, Edelmetalle, Fotoapparate und -zubehör. Fahrten, Gänge und Aufenthalte am Wohnort des Versicherten sind grundsätzlich ausgeschlossen, können aber durch Vereinbarung der Domizilklausel eingeschlossen werden.
Rentenversicherung
Vertrag, der eine lebenslange (Leibrente) oder auf eine bestimmte Zeit begrenzte Leistung (Zeitrente) zum Inhalt hat. Man unterscheidet 1. die sofort beginnende RentenV, bei der die Rente unmittelbar nach Entrichtung einer Einmalprämie beginnt und 2. die aufgeschobene Rente, bei der der Rentenbeginn erst nach Ablauf einer Aufschubzeit beginnt. Die Rentenhöhe kann konstant, steigend oder fallend vereinbart werden. I.d.R. wird eine Beitragsrückgewähr vereinbart. Stirbt die versicherte Person während der Aufschubzeit, erhalten die Hinterbliebenen die eingezahlten Beiträge zurück. Für die Leibrente gilt in diesem Fall: stirbt die versicherte Person in der Rentenbezugszeit und ist der Gesamtbetrag der eingezahlten Beiträge abzüglich bereits gezahlter Renten noch nicht aufgebraucht, wird der Restbetrag an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Für die Zeitrente gilt: stirbt die versicherte Person während der Rentenbezugszeit, geht der Rentenanspruch für die Dauer der Zeitrente auf die Hinterbliebenen über. Es ist auch möglich, Witwen, Witwer und / oder Waisenrenten zu vereinbaren. Üblich ist auch die Variante einer vertraglichen Mindestlaufzeit der Rente (Garantie z.B. 10 Jahre). Häufig wird dem VN auch die Option auf eine Kapitalzahlung (statt der Rentenzahlung) gegeben. Man spricht dann von der RentenV mit Kapitalwahlrecht (siehe Barwert).
Repräsentant
Derjenige, der im Geschäftsbereich, zu dem die versicherte Sache gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des VN getreten ist. (Wichtige Indizien hierfür: dem Repräsentanten wird die Obhut über die versicherte Sache überlassen und dieser muß in bedeutendem Umfang auch die Aufgaben und Pflichten des VN übernehmen). Der VN muß ein Tun oder Unterlassen seines Repräsentanten gegen sich gelten lassen. (Insbesondere bei Verletzung von Obliegenheiten und der Herbeiführung des Versicherungsfalles). Es handelt sich um eine rechtliche Hilfskonstruktion, ohne die viele Personen, die der VN mit bestimmten Aufgaben betraut, rechtlich als Erfüllungsgehilfen zu gelten hätten, für deren Fehlverhalten der VN mit dem Verlust des Versicherungsschutzes bestraft werden könnte. Ehepartner gelten i.d.R. nicht als Repräsentanten.
Restschuldversicherung
Risiko-Lebensversicherung, die meist mit linear oder degressiv fallender Versicherungssumme zur Absicherung von Krediten abgeschlossen wird.
Risiko
Dieser Begriff wird vielschichtig mit sich teilweise überschneidenden Bedeutungen verwendet: A) im Sinne von Versicherungsort; B) im Sinne von (versicherter) Gefahr; C) im Sinne von (versichertem) Interesse; D) In Bezug auf die möglichen Gefahren, die den VR in Hinsicht auf das versicherte Interesse treffen kann, unterscheidet man zwischen subjektivem und objektivem Risiko. Subjektives Risiko bedeutet, daß das Verhalten des VN, der versicherten Person, eines Repräsentanten o.a. mittelbar oder unmittelbar die Schadenwahrscheinlichkeit oder die Schadenhöhe negativ beeinflußt. Beispiel: vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls. Unter objektivem Risiko versteht man Merkmale, die im versicherten Interesse selbst begründet sind oder (z.B. bei Gebäuden) auch aus der Nachbarschaft eines Objektes herrühren können (Beispiel: Eine Schreinerei (hohe Brandgefahr) steht in geringer Entfernung zu einem ansonsten nicht besonders brandgefährdeten Bürogebäude).
Risiko-Lebensversicherung
Form der Lebensversicherung, bei der für eine bestimmte Vdauer das Risiko des Todesfalls versichert wird. Es wird also bei Erleben des Ablaufzeitpunktes keine Leistung fällig. Im Gegensatz zur langfristigen Todesfallversicherung wird die Risiko-LV i.d.R. nicht länger als für einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschlossen. Sie kann mit konstanter Summe oder auch mit (linear od. degressiv) fallender Summe (z.B. als RestschuldV bei Kreditabsicherung) vereinbart werden.
Riskiertes Kapital
Begriff der Lebensversicherung. Differenz zwischen der Versicherungssumme und dem (niedrigeren) Deckungskapital. Das riskierte Kapital wird mit der Laufzeit des Vertrages immer geringer, bis es schließlich die Höhe der Versicherungssumme erreicht.
Riskmanagement
Englischer Sammelbegriff für das Umgehen mit Risiken, die ein Unternehmen, aber auch Privatpersonen (wirtschaftlich oder persönlich) treffen können. Wichtig ist zunächst die Risikoanalyse (welche Risiken können überhaupt auftreten), desweiteren die Risikobegrenzung oder evtl.-vermeidung, sowie die Frage der wirtschaftlichen Absicherung (Rücklagen, Versicherungen).
Rohrbruch
Versicherte Gefahr in der LW-Versicherung. In der Hausratversicherung z.B. sind Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren von sanitären Anlagen u. leitungswasserführenden Installationen versichert. [Def. analog zu § 7 (2) VHB `92]
Ruhendstellung
Regelung in der Lebens- oder Krankenversicherung, daß für einen bestimmten Zeitraum (z.B. während Arbeitslosigkeit) weder Prämien noch Vleistungen zu erbringen sind. Wird i.d.R. als Mittel der Stornoverhütung angewendet.
Ruheversicherung ((Kraftfahrtversicherung) )
Regelung über den eingeschränkten Versicherungsschutz, wenn ein Fahrzeug vorübergehend (mind. 2 Wochen, max. 1 Jahr) abgemeldet wird. Versicherungsschutz für die KraftfahrthaftpflichtV besteht nur innerhalb des Einstellraumes oder umfriedeten Abstellplatzes, für die Fahrzeugversicherung nur im Rahmen der TeilkaskoV. Es ist für diesen Zeitraum keine Prämie zu entrichten.
Rückdatierung
Verlegung des technischen Vbeginns vor den materiellen Vbeginn (siehe Beginn d. V). Beispiele: In der Kraftfahrtversicherung wird rückdatiert, um früher eine günstigere Schadenfreiheitsklasse zu erreichen. In der Lebensversicherung erfolgt Rückdatierung i.d.R., um ein günstigeres Eintrittsalter zu erhalten oder steuerliche Vorteile zu nutzen (dies wird von der Finanzverwaltung jedoch nur sehr eingeschränkt anerkannt). Die Rückdatierung muß von der Rückwärtsversicherung abgegrenzt werden.
Rückkaufswert
Wird eine Lebensversicherung (mit vorgesehener Leistung im Erlebensfall) vorzeitig aufgehoben (Kündigung, Rücktritt o. Anfechtung), steht dem VN das bis dahin angesparte Deckungskapital zu. Es wird noch um einen geschäftsplanmäßigen Abzug vermindert.
Rückstellung ((allg.) )
Posten der Passivseite einer Bilanz. Unternehmen müssen Rückstellungen bilden, wenn 1. Verbindlichkeiten - entweder der Höhe oder der Fälligkeit nach - ungewiß sind oder 2. für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. (Versicherungsrecht): Besondere Bedeutung haben die Deckungsrückstellung und die Beitragsrückerstattung" title="Rückstellung für Beitragsrückerstattung">Rückstellung für Beitragsrückerstattung.
Rückstellung für Beitragsrückerstattung ((RfB) )
Passivposten der Bilanz eines Versicherers, in der die Beträge angesammelt werden, die für eine spätere Ausschüttung an den VN bestimmt sind.
Rücktritt
Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Auflösung des Vertrages für die Zukunft gerichtet ist. Es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis, d.h., die empfangenen Leistungen müssen gegenseitig zurückgegeben werden (in der Lebensversicherung speziell das Deckungskapital). Rücktrittsrechte bestehen insbesondere bei 1. Verletzung der VVA. I.d.F. steht dem VR die Prämie für die laufende Vperiode zu; 2. in der Lebensversicherung grundsätzlich nach Abschluß des Vertrages innerhalb von 14 Tagen (nicht aber bei Policenverfahren); 3. bei Erstprämie" title="Nichtzahlung der Erstprämie">Nichtzahlung der Erstprämie. Dem VR gebührt i.d.F. eine angemessene Geschäftsgebühr.
Rückversicherung ((RV) )
Die Versicherung eines von einem Erstversicherer übernommenen Risikos. Der Versicherer, der das Risiko abgibt, wird Zedent genannt. Es handelt sich um passive RV, da RVersicherungsschutz benötigt wird. Der Rückversicherer wird als Zessionar bezeichnet. Man sagt auch aktive RV, da dieser die RV betreibt. Gibt der Rück-VR das Risiko abermals an einen Rück-VR weiter, spricht man von Retrozession (Weiterrückversicherung). Vertragliche Grundlage sind einzeln ausgehandelte schuldrechtliche Verträge zwischen Erst- und RückVR, die nicht den Vorschriften des VVG unterliegen. Ziel der Rückversicherung ist eine bessere Verteilung (Streuung) des Risikos. Hierdurch kann der Erst-VR höhere Risiken zeichnen, ohne daß seine Zahlungsfähigkeit durch Großschäden gefährdet wird. A. Unterscheidung der Vertragsformen bezüglich der Verpflichtung zur Risikoübergabe bzw. -übernahme: 1. Fakultative (freiwillige) RV: Der Erst-VR kann im Einzelfall entscheiden, ob er ein übernommenes Risiko dem Rück-VR anbietet. Dieser kann das Risiko annehmen oder ablehnen. 2. Obligatorische (verpflichtende) RV: Gegenseitige Verpflichtung der Gestalt, daß der ErstVR einen vertraglich vereinbarten Teil in Rückdeckung geben muß und der RückVR diesen annehmen muß. 3. Fakultativ-obligatorische RV: Erst-VR kann entscheiden, ob ein übernommenes Risiko rückversichert werden soll. Wenn ja, muß der Rück-VR das Risiko annehmen. 4. Obligatorisch-fakultative RV: Innerhalb der vertraglichen Vereinbarung muß der Erst-VR jedes Risiko dem Rück-VR anbieten, dieser entscheidet ob er annimmt oder ablehnt. B. Entsprechend der Verteilung der Risiken unterscheidet man die folgenden RV-Formen: 1. Proportionale oder SummenRV: die Verteilung des Risikos (und der anteiligen Prämie) erfolgt auf Basis der Versicherungssumme. Wird das Risiko in absoluten Beträgen verteilt, spricht man von SummenexzedentenRV, erfolgt die Verteilung prozentual, spricht man von QuotenexzedentenRV. Der Teil, den der ErstVR übernimmt, wird als Maximum oder Eigenbehalt bezeichnet, der übersteigende Teil heißt Exzedent. Dieser wird i.d.R. durch die sogenannte Höchstzeichnung (für den Rück-VR) begrenzt. 2. Nicht-proportionale oder SchadenRV: Die Aufteilung des Risikos erfolgt nur anhand der Höhe des Schadens, nicht nach der Versicherungssumme. Die Prämien werden individuell vereinbart. Der Teil, den der Erst-VR übernimmt, wird Schadenselbstbehalt oder Priorität genannt. Den übersteigenden Teil bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag nennt man Haftung. Priorität und Haftung ergeben zusammen den Plafond. Je nach Schadenbezug unterscheidet man bei der nicht-proportionalen RV zwischen Einzelschaden-, Kumulschaden- und JahresüberschadenRV.
Rückwärtsversicherung ([§ 2 VVG] )
Der technische und materielle Beginn wird in die Vergangenheit, also vor den formellen Vbeginn gelegt (siehe Beginn d. V). Es wird Versicherungsschutz für einen bereits vergangenen Zeitraum gewährt. Voraussetzungen: 1. VN und VR dürfen nicht wissen, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. 2. Weiß der VN, daß ein Versicherungsfall eingetreten ist, ist der VR leistungsfrei, ihm gebührt jedoch die Prämie, wenn er hiervon keine Kenntnis hatte. 3. Wenn der VR weiß, daß ein Versicherungsfall nicht mehr eintreten kann, hat er auch keinen Anspruch auf die Prämie. Beispiel: Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Von der RückwärtsV ist zu unterscheiden die Rückdatierung.
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