Versicherungslexikon
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Sachschaden
Vermögensnachteil aufgrund Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommens von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen. siehe Schaden
Sachversicherung
Als Gegenbegriff zur Personenversicherung und VermögensV verwendete Bezeichnung für die Versicherung von konkret umschriebenen Sachen (auch in Form eines Sachinbegriffs, wie z.B. Hausrat), wobei es sich um bewegliche u. unbewegliche Gegenstände handeln kann. Faßt man die Sachversicherung und die VermögensV begrifflich zusammen, spricht man auch von GüterV.
Saisonkennzeichen
Für Pkw und Motorräder besteht (zur Verwaltungsvereinfachung) die Möglichkeit, ein Fahrzeug jedes Jahr für einen bestimmten Zeitraum anzumelden, dies jedoch ohne die früher notwendige jährliche Wiederholung der An- oder Abmeldung. Der Anmeldezeitraum wird auf dem Kennzeichen vermerkt (z.B. für Cabrios eine Anmeldung von März bis Oktober). Wenn das Fahrzeug mind. für 180 Tage im Jahr angemeldet ist, wird der Vertrag (i.B. auf den Schadenfreiheitsrabatt) unverändert fortgeführt. Für den Zeitraum zwischen den Anmeldungen gelten die Vorschriften der Ruheversicherung.
Schaden
A. (allg.) Ein die Vermögenslage beeinflussendes Ereignis, das sich entweder in einer Minderung der Aktivwerte oder einer Erhöhung der Passivwerte des Geschädigten äußern kann.
B. (Versicherungsrecht) Man unterscheidet Personen-, Sach- und Vermögensschäden. siehe Versicherungsfall
Schadenaufwand
Gesamte Aufwendungen für alle Schäden eines bestimmten Bestandes während eines vorgegebenen Zeitraumes inklusive Schadenregulierungskosten sowie Schadenreserven für gemeldete, aber noch nicht abgewickelte Schäden.
Schadenbedarf
Diesen Betrag muß das einzelne Risiko zur Deckung des gesamten Schadenaufwandes (bezogen auf einen Bestand und einen vorgegebenen Zeitraum) beitragen. Es berechnet sich aus dem Produkt Schadenhäufigkeit x Schadendurchschnitt.
Schadendurchschnitt
Gesamter Schadenaufwand (bezogen auf einen Bestand und einen vorgegebenen Zeitraum) dividiert durch die Anzahl der gemeldeten Schäden. Auch durchschnittliche Schadenhöhe genannt.
Schadenfreiheitsklasse ((SF-Klasse) )
Begriff der Kraftfahrthaftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung. Aufgrund schadenfreien Verlaufs eines Vertrages erhöht sich die SF-Klasse von Jahr zu Jahr. Gleichzeitig senkt sich stufenweise der Beitragssatz. Diese Regelung soll dem subjektiven (Fahr-)verhalten des VN bzw. der berechtigten Fahrer gerecht werden.
Schadenfreiheitsrabatt ((SFR) )
System in der Kraftfahrthaftpflicht- und FahrzeugvollV, bei der die Prämie um so geringer wird, je länger der Vertrag schadenfrei bleibt. Nicht korrekt ist die häufig synonyme Verwendung des Begriffs SFR mit Beitragssatz im allgemeinen Sprachgebrauch. siehe Schadenfreiheitsklasse
Schadenhäufigkeit
Die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts, umschrieben als Anzahl der Schäden während eines bestimmten Zeitraumes dividiert durch die Anzahl der Verträge eines bestimmten Bestandes. Sie wird in Prozent oder Promille angegeben.
Schadenversicherung
Begriff für Vformen bzw. Versicherungssparten, deren Entschädigungsleistung darauf beruht, daß ein bestimmbarer, nachweisbarer Schaden entstanden ist (konkrete Bedarfsdeckung). Es gilt der Grundsatz des Bereicherungsverbots. (Gegenbegriff: Summenversicherung mit abstrakter Bedarfsdeckung). Beispiele: Sachversicherung, Haftpflichtversicherung, RechtsschutzV. Ein Sonderfall stellt die Krankenversicherung dar. Die KrankheitskostenV zählen zur Schadenversicherung, ein vereinbartes Krankenhaustagegeld jedoch zur SummenV.
Schutzbriefversicherung
siehe Verkehrsserviceversicherung
Schweigepflichtentbindung
In den Anträgen auf Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung entbindet der VN bzw. die versicherte Person Ärzte, Krankenhäuser und Behörden von ihrer grundsätzlichen Schweigepflicht, damit der VR die zur Risikoprüfung - aber auch im Leistungsfall - erforderlichen (sehr persönlichen) Daten zum Gesundheitszustand bzw. zu den gemachten Angaben einholen kann. siehe Datenschutzklausel
Selbstbehalt
siehe Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligung ((SB) )
A. Begriff der ErstV: Vom VN im Versicherungsfall finanziell selbst zu tragender Teil. Dieser kann sich bei Jahresbezug ggf. auch auf mehrere Vfälle verteilen). Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Selbstbehalt, Eigenbehalt und Franchise synonym zu Selbstbeteiligung verwendet. Vereinbart werden entweder prozentuale oder absolute Selbstbeteiligungen. Häufig werden diese auch kombiniert (Bsp.: der VN hat von dem Schaden 10 %, max. jedoch 500 EUR zu tragen). Selbstbeteiligungen sollen v.a. aus Sicht des VR das subjektive Risiko eindämmen und kostenintensive Bagatellschäden vermeiden helfen. Sie dienen auch der objektiven Risikobeschränkung, z.B. bei schadenbelasteten Vverträgen. Für den VN ergibt sich i.d.R. zum einen eine günstigere Prämie und zum anderen die Möglichkeit, einen Vertrag durch Übernahme von Kleinschäden schadenfrei zu halten, woraus sich ggf. Optionen auf Beitragsrückerstattungen (z.B. in der Krankenversicherung) oder höherem Schadenfreiheitsrabatt (Kraftfahrtversicherung) ergeben. Mögliche Formen: 1. Abzugsfranchise (wird am häufigsten vereinbart): der VN trägt einen bestimmten Teil des Schadens selbst, der VR zahlt nur den übersteigenden Teil; 2. Integralfranchise (selten): der VN trägt alle Schäden bis zur Höhe der Franchise selbst. Übersteigt ein Schaden die Höhe der Franchise, übernimmt der VR den gesamten Schaden.
B. In der RückV wird eine vereinbarte Schaden-SB Priorität genannt.
Selbstmord ((oder Selbsttötung) )
Der Begriff Selbsttötung umfaßt 3 Varianten: 1. die versicherte Person tötet sich selber, 2. die versicherte Person läßt sich mit ihrer Einwilligung töten oder 3. der gemeinsame Tod (zunächst Tötung einer anderen Person und danach eigene Tötung). Entsprechend § 169 VVG ist der VR bei Selbstmord (Vorsatz) grundsätzlich von der Leistung frei. Das vorhandene Deckungskapital ist jedoch auszuzahlen. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn die Selbsttötung in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verübt wurde. In den ALB ist zusätzlich die Selbstmordklausel verankert. Diese schließt den Versicherungsschutz auch bei Selbsttötung nach Ablauf von drei Jahren ein.
Solidaritätsprinzip
Grundlage der Beitragsbemessung in der Sozialversicherung. Die Höhe der Beiträge orientiert sich nicht an der Höhe des einzelnen Risikos, sondern an der wirtschaftlichen Leistung (Einkommen). Somit werden z.B. in der gesetzlichen Krankenversicherung Personen unabhängig vom Gesundheitszustand zu gleichen Beiträgen (in % vom Einkommen) versichert. siehe Äquivalenzprinzip
Sozialversicherung
Sammelbegriff für die Formen der Absicherung der Bevölkerung als eine der Grundlagen des Sozialstaates. Sie basiert auf dem Solidaritätsprinzip. Folgende Leistungsbereiche sind v.a. zu nennen: Altersrenten, Witwen, Witwer- und Waisenrenten, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Unfallrenten, Krankheitskosten, Pflegekosten, Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld bzw. -hilfe, Kuren, Rehabilitationsmaßnahmen etc. (siehe Individualversicherung)
Spartentrennung
Entsprechend dem VAG dürfen in Deutschland die Krankenversicherung und die Lebensversicherung nur von rechtlich selbständigen Unternehmen geführt werden. Ferner muß ein VU, das die RechtsschutzV zusammen mit anderen Sparten betreibt, die Schadenbearbeitung auf ein anderes Unternehmen übertragen. Dieses wiederum darf kein anderes Vgeschäft betreiben und auch in keiner anderen Sparte Schadenbearbeitung vornehmen. Werden die Schaden- und Unfallversicherung innerhalb eines VU angeboten, spricht man auch von Kompositversicherer.
Sterbegeldversicherung
Form der KleinLebensversicherung mit einer maximalen Versicherungssumme von 5.000 EUR, die nur im Todesfall leistet. Wird i.d.R. zur Absicherung von Bestattungskosten abgeschlossen.
Straßenverkehrsgesetz
siehe Fahrzeughalter
siehe Gefährdungshaftung
Sturmversicherung
Versicherung von Schäden an Gebäuden oder beweglichen Sachen aufgrund einer wetterbedingten Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Sturm). In der Regel kann der VN dies durch Wetteramtsaufzeichnungen nachweisen. Ist dies nicht möglich, kann er auch auf Nachbarschaftsschäden an einwandfrei beschaffenen Gebäuden bzw. Sachen verweisen. Es ist nicht nur die unmittelbare Einwirkung des Sturms versichert, sondern auch, wenn der Sturm Gegenstände auf die versicherte Sache schleudert und diese beschädigt. Auch der (kausale) Folgeschaden (z.B. eindringender Regen) ist versichert. Die Tarifierung richtet sich bei Gebäuden v.a. nach Bauart (Dachung u. Wände) sowie regionalen Aspekten.
StVG ((Abk.) )
Straßenverkehrsgesetz
Summenanpassungsklausel
Regelmäßige Anpassung der Versicherungssumme anhand bestimmter Indizes oder festgelegter %-Sätze. Man spricht auch von Dynamik. Ziel ist v.a. in der Schadenversicherung die Vermeidung einer inflationsbedingten Unterversicherung, in der Personenversicherung soll ein Ausgleich des inflationsbedingten Kaufkraftfverlustes erreicht werden. Beispiele: 1. Hausratversicherung: Anpassung der Vsumme entsprechend dem Index für Lebenshaltungskosten. 2. Dynamische Lebensversicherung: Anpassung d. Vsumme gemäß der Entwicklung der Höchstbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Häufig wird zusätzlich ein Mindest- oder Höchstanpassungssatz festgelegt. Die Summenerhöhung erfolgt hier ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Summenversicherung
Begriff für Vformen bzw. Versicherungssparten, deren Entschädigungsleistung unabhängig von einem konkret nachweisbaren Schaden ist (anders als in der Schadenversicherung). Es muß nur der Eintritt des Schadens selber nachgewiesen werden, nicht jedoch ein bestimmter Umfang. Dies ist in der Regel auch nur unzureichend oder gar nicht möglich, da ein Versicherungswert nicht gegeben bzw. nicht bestimmbar ist. Somit entfallen bei der SummenV sowohl der Grundsatz des Bereicherungsverbots als auch die Möglichkeit einer Unterversicherung. Beispiele: Lebensversicherung, TagegeldV, Unfallversicherung (Invalidität, Todesfall, UKTG).
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