Versicherungslexikon
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Unerlaubte Handlung
Rechtsgrundlage: §§ 823 ff BGB. Tatbestand, der eine Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber dem Geschädigten begründet (deliktische Haftung). Voraussetzungen: Eine rechtswidrige Handlung führt zu einer Verletzung eines Rechtsgutes (Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum o. ein sonstiges Recht). Wenn diese Verletzung schuldhaft herbeigeführt wurde und kausal zu einem Schaden führt, haftet der Schädiger für den entstandenen Schaden. (siehe Verschuldenshaftung)
Unfall ((Begriff) )
Der Unfallbegriff im Sinne der AUB: Unfall ist ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das unfreiwillig zu einer Gesundheitsschädigung führt. Erläuterung der Merkmale: 1. Plötzlichkeit: es muß sich um ein Ereignis innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums handeln, auch im Sinne von nicht erwartet, nicht vorhergesehen bzw. nicht vermeidbar. 2. Einwirkung von außen auf den Körper: hierunter sind v.a. mechanische Einwirkungen zu verstehen, aber auch temperaturbedingte, chemische oder elektrische Einwirkungen. 3. Ereignis: insbesondere menschliches Handeln (aktiv: z.B. stürzen, stoßen, schlagen oder passiv: z.B. man wird durch eine Schußwaffe getroffen) aber auch durch ein Naturereignis (ein Sturm schleudert einen Dachziegel gegen eine Person); 4. Unfreiwilligkeit: bezieht sich auf die Gesundheitsschädigung. Somit ist grundsätzlich eine durch vorsätzliche Handlung erlittene Schädigung (z.B. Selbstverstümmelung oder Selbstmord) ausgeschlossen; 5. Erleiden einer Gesundheitsschädigung: die körperliche Unversehrtheit muß beeinträchtigt sein.
Unfallkrankenhaustagegeld
siehe Krankenhaustagegeld
Unfalltagegeld
siehe Krankentagegeld
Unfalltod
Versicherbares Risiko innerhalb der Unfallversicherung bzw. als ZusatzV (siehe UnfallzusatzV) bei der Lebensversicherung. Es wird die vereinbarte Versicherungssumme fällig.
Unfallversicherung
Personenversicherung, die die finanziellen Folgen eines Unfalls versichern soll. Im überwiegenden Teil der versicherbaren Leistungen handelt es sich um eine Summenversicherung, da ein Vwert nicht bestimmbar ist. Die wichtigsten Leistungsarten sind: Invalidität, Unfalltod, (Unfall)-Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Übergangsentschädigung, aber auch Kosten für Kosmetische Operationen und Bergungskosten. Die Tarifierung erfolgt vorwiegend nach zwei Risikogruppen: 1. Gefahrengruppe "A": alle Frauen sowie Männer mit kaufmännischer / geistiger Tätigkeit; Gefahrengruppe "B": Männer mit überwiegend körperlicher oder handwerklicher Tätigkeit. Einige VU bieten auch Zwischengruppen für diverse Berufsgruppen an. Eine besondere Form stellt die Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr dar. Zusätzlich zum Risikobeitrag wird mit der Prämie ein Sparanteil vereinnahmt, der verzinslich angesammelt wird. Zum Ablauf der Versicherung (mind. 12 Jahre Laufzeit) werden die gesamten eingezahlten Beiträge an den VN zurückgezahlt, auch wenn zwischenzeitlich Leistungen aus der Unfallversicherung erbracht worden sind.
Unfallzusatzversicherung ((UZV) )
Prämienpflichtige Zusatzversicherung zur Lebensversicherung, die im Falle eines unfallbedingten Todes zu einer Verdopplung der vereinbarten Versicherungssumme führt. Sie endet mit Ablauf der Hauptversicherung.
Unmittelbarer Schaden
siehe Einwirkungsschaden
Unterversicherung
Begriff der Schadenversicherung. Die Vsumme ist niedriger als der Versicherungswert. Im Schadenfall kann der VR den erlittenen Schaden anteilig im Verhältnis Versicherungssumme (ggf. zzgl. VorsorgeV) zu Versicherungswert erstatten. In einigen Sparten (z.B. Hausrat- und WohngebäudeV) ist es möglich, diese Anrechnung durch die Vereinbarung einer Klausel "Unterversicherungsverzicht" auszuschließen.
Unterversicherungsverzicht
Vereinbarung (meist Klausel) zwischen VR und VN, auf die Anrechnung einer bestehenden Unterversicherung zu verzichten. Dies ist i.d.R. an bestimmte Mindestbedingungen gebunden, wie z.B. die Vereinbarung einer Mindestversicherungssumme pro qm Wohnfläche (Hausratversicherung). Vorteil für den VR: Er muß im Schadenfall lediglich die Einhaltung der entsprechenden Bedingungen prüfen. Vorteil für den VN: Er erhält im Totalschadenfall die vereinbarte Versicherungssumme (ohne Kürzung).
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