Versicherungslexikon
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VAG ((Abk.) )
siehe Versicherungsaufsichtsgesetz
Vandalismus
Risiko in der ED-Versicherung. Def.: Der Täter dringt in die Wohnung ein und zerstört oder beschädigt versicherte Sachen vorsätzlich. [§ 6 VHB `92]. In der Hausratversicherung mitversichert, wenn die Voraussetzungen des ED vorliegen und (bei Gebäudebeschädigungen) die Schäden innerhalb der versicherten Wohnung entstanden sind. In der WohngebäudeV sind Gebäudebeschädigungen aufgrund Vandalismus nur dann versichert, wenn dies besonders vereinbart wurde (Klausel). Die Voraussetzungen sind analog zu denen bei der Hausratversicherung. Vandalismus kann nur in Verbindung mit der ED-Versicherung abgeschlossen werden.
VdS ((Abk.) )
Verband der Sachversicherer (bis 31.12.95); Verband der Schadenversicherer e.V. (bis 30.06.96). Beide Verbände gingen im GDV auf.
Verbraucherinformation
Aufgrund des VAG zum Verbraucherschutz erforderliche Information(en), die dem Antragsteller grundsätzlich vor Abschluß des Vertrages (Antragsverfahren) in Schriftform auszuhändigen sind. Sie enthalten v.a. wichtige Angaben über das VU, die AVB, Vleistung, Laufzeit d. Vertrages, Widerspruchs-, Widerrufs- und Rücktrittsrechte, zusätzlich in der Lebensversicherung Angaben zu Überschüssen und Rückkaufswerten. Auch während der Vertragslaufzeit hat das VU z.B. Anschriftenänderung o.ä. dem VN mitzuteilen.
Verbundene Versicherung ((auch kombinierte V) )
Mehrere Versicherungen (versicherte Gefahren) werden zu einem gemeinsamen rechtlichen Vertrag (mit nur einem Bedingungswerk) zusammengefaßt. Es wird eine Police erstellt. Ein erstattungspflichtiger Schaden, der zu einer der versicherten Gefahren eintritt, führt zur Kündigungsmöglichkeit des gesamten Vertrages. Beispiele: Verbundene Hausratversicherung (F, ED, LW, Sturm u. Hagel); Verbundene WohngebäudeV (F, LW, Sturm u. Hagel). Handelt es sich um einzelne Verträge spricht man von Gebündelter Versicherung.
Verbände
siehe Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
Verdienstausfallversicherung siehe KrankentagegeldV
Verjährung - A. (allg.) Das Recht, von jemanden ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unterliegt der Verjährung (allgemeine Frist beträgt 30 Jahre). B. Im Versicherungsrecht verjähren Ansprüche aus Vverträgen jedoch nach zwei, bzw. in der Lebensversicherung nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende d. Jahres, indem die Leistung verlangt werden kann. Die Frist kann gehemmt werden (Frist verlängert sich um den Zeitraum der Hemmung) oder unterbrochen werden (Frist beginnt anschließend neu).
Verkehrsopferhilfe e.V. siehe Entschädigungsfonds
Verkehrsserviceversicherung - Aus der SchutzbriefV entstandene Versicherung, die vielfältige Leistungen v.a. bei Panne, Unfall und Diebstahl des versicherten Fahrzeuges bzw. Krankheit, Unfall oder Tod der versicherten Personen erbringt. Hauptsächlich handelt es sich um folgende versicherte Leistungen: Pannen- und Unfallhilfe zur Wiedererlangung der Fahrbereitschaft, Ersatzteilbeschaffung, Bergungskosten, Kosten für notwendige Unterbringung und Übernachtung, Kosten für Weiter- oder Rückfahrt sowie Personenrücktransport. In letzter Zeit werden diese und weitergehende Leistungen unter dem Begriff Assistance (frz.: Hilfestellung) zusammengefaßt. Hierunter ist v.a. eine ständige Erreichbarkeit ("rund um die Uhr") zu verstehen, insbesondere für Schadenmeldungen oder dringende Fragen des VN zu Vertragsangelegenheiten.
Verlängerungsklausel
Bei unterjähriger Vertragsdauer kann diese vereinbart werden. Der Versicherungsvertrag verlängert sich dann "stillschweigend" von Jahr zu Jahr, solange nicht der Versicherungsnehmer oder der Versicherer mit Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigt.
Vermögensschaden
A. (allg.) Im bürgerlichen Recht wird unterschieden zwischen 1. materiellem Schaden (z.B. entgangener Gewinn) und 2. immateriellem Schaden (z.B. Schmerzensgeld). Beide führen zu einer Haftung gegenüber dem Geschädigten. Desweiteren werden auch entgangene Gewinne oder Genüsse dem Vermögensschaden zugeordnet.
B: (Versicherungsrecht): Die Haftpflichtversicherung unterscheidet 1. unechte Vermögensschäden. Diese sind aufgrund eines Personen- oder Sachschadens entstanden und grundsätzlich versichert; 2. echte Vermögensschäden: diese sind nicht durch einen Personen- oder Sachschaden entstanden und nur durch besondere Vereinbarung oder z.B. eine VermögensschadenhaftpflichtV versicherbar.
Vermögensversicherung
Versicherung, die Schäden am Vermögen absichert. Begrifflich werden Vermögens- und Sachversicherung zusammen auch als GüterV oder Nicht-Personenversicherung bezeichnet, die im Gegensatz zur Personenversicherung stehen.
Verrichtungsgehilfe
Begriff aus dem Haftpflichtrecht. Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat für das widerrechtliche, einen Schaden auslösende Verhalten dieses sogenannten Verrichtungsgehilfen einzustehen, also zu haften [§ 831 BGB]. Er kann sich jedoch von der Haftung befreien, wenn er nachweist, daß er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgesucht bzw. überwacht hat (Entlastungsbeweis). siehe Erfüllungsgehilfe, siehe Repräsentant
Verschulden
Eine Person, die die Folgen einer Handlung vorsätzlich (siehe Vorsatz) oder fahrlässig (siehe Fahrlässigkeit) herbeiführt, handelt schuldhaft. Verschulden ist regelmäßig die Voraussetzung dafür, daß die Folgen dem Handelnden zugerechnet werden können (insbesondere z.B. im Schadenersatzrecht).
Verschuldenshaftung
Die Verpflichtung zum Schadenersatz ist an eine schuldhafte Handlung geknüpft (siehe Verschulden), d.h. der Schaden muß aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit entstanden sein (Bsp. Unerlaubte Handlung). Zur verschuldensunabhängigen Haftung: siehe Gefährdungshaftung.
Versicherer ((VR) )
Synonym verwendeter Begriff für Versicherungsunternehmen (VU).
Versicherte Person
siehe Versicherter
Versicherter ((auch versicherte Person) )
Person, der die Leistung aus dem Versicherungsvertrag zusteht. Bei Versicherung für eigene Rechnung ist dies der VN selbst, bei der V für fremde Rechnung ist dies eine andere Person als der VN. Hierfür ist in der Regel die Einwilligung des Versicherten erforderlich (ausdrücklich in der Unfallversicherung). In der Lebensversicherung spricht man auch von Gefahrsperson.
Versicherung
Die gebräuchlichste Definition lautet: Versicherung ist die Deckung eines im einzelnen ungewissen, insgesamt geschätzten Mittelbedarfs auf der Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit (Farny). Erläuterung: 1. Ungewißheit: das versicherte Ereignis muß zufällig eintreten, d.h. entweder eine a. zeitliche Ungewißheit besteht (z.B. vom Tod ist jeder betroffen, die Frage ist jedoch, wann er eintritt) oder eine b. tatsächliche Ungewißheit (z.B. eine Gefahr, die viele bedroht, aber nur wenige trifft). Desweiteren muß das Schadenereignis unabhängig vom Willen des VN bzw. d. versicherten Person eingetreten sein (Herbeiführung des Versicherungsfalls). 2. Schätzung: aufgrund des "Gesetzes der großen Zahl" kann der Bedarf um so genauer bestimmt werden, je größer die Zahl der betrachteten Objekte ist. 3. Mittelbedarf: Voraussichtlicher Geld- oder Naturalienbedarf im Falle eines Schadens. 4. Risikoausgleich im Kollektiv und in der Zeit: Unterschiedliche Schadenwahrscheinlichkeiten gleichen sich in der Masse oder auch zeitlich gesehen wieder aus. 5. Deckung: der Versicherer hält die voraussichtlich notwendigen Mittel für den Versicherungsfall bereit (Gefahrtragung u. Vleistung im Schadenfall).
Versicherung auf erstes Risiko ((ErstrisikoV) )
Der Versicherer trägt das "erste Risiko" bis zur vereinbarten Vsumme, der VN das "zweite Risiko", d.h. den übersteigenden Schaden. Es kann aber keine Unterversicherung seitens des VR angerechnet werden. (Beispiel: 1. Hausratversicherung bei Vereinbarung des Unterversicherungsverzichts, 2. Fahrraddiebstahlversicherung). Eine Form der ErstrisikoV stellt somit auch die Entschädigungsgrenze dar.
Versicherung für fremde Rechnung
Versicherungsvertrag, den der VN für eine andere Person abschließt. Der VN bleibt Prämienzahler und erhält den Vschein, der andere wird Versicherter. Im Schadenfall steht grundsätzlich dem Versicherten die Versicherungsleistung zu, da er den Schaden erlitten hat. Er erhält die Leistung aber nur, wenn er den Versicherungsschein besitzt oder der VN dieser zustimmt.
Versicherungs-Aktiengesellschaft
Eine der möglichen Rechtsformen d. Versicherungsunternehmen. Sie ist eine Kapitalgesellschaft, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist und die das Versicherungsgeschäft betreibt. Sie unterliegt zum einen den Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG), zum anderen den besonderen Vorschriften des VAG. Das Grundkapital muß nicht in voller Höhe eingezahlt werden (mind. jedoch 25 %) und dient in erster Linie als Sicherheit zur Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge. Bei der Vprämie der AG handelt es sich im Gegensatz zur Nachschußpflicht beim VVaG grundsätzlich um eine feste Größe, auch wenn die Gesellschaft mit Verlust abschließen sollte. Die Organe der AG: 1. Vorstand; 2. Aufsichtsrat; 3. Hauptversammlung.
Versicherungsantrag
Grundsätzlich formloser Antrag, der auf den Abschluß eines Versicherungsvertrages gerichtet ist. In der Praxis stellt der VR aber Formulare bereit, die die notwendigen rechtlichen Mindestinhalte - entsprechend den Anforderungen des VAG - berücksichtigen und dem VR die erforderlichen Angaben zur Risikobeurteilung ermöglichen. Meist geht der Antrag vom künftigen VN (Antragsteller) aus. Dieser hat insbesondere die eigentliche Willenserklärung (zum Abschluß des Vertrages) sowie eine Wissenserklärung (über alle gefahrerheblichen Umstände siehe VVA) abzugeben. Der Versicherungsvertrag kommt letztlich durch die Annahme d. Antrags zustande. Mit dem vom VN unterzeichneten Antrag erhält der VR diverse Vollmachten (siehe Datenschutzklausel, Entbindung von Schweigepflichten, siehe Lastschrifteinzugsermächtigung). Der Antragsteller erhält bei Antragsaufnahme (z.B. durch einen Vermittler) eine Kopie des Antrags. Außerdem hat er Anspruch auf die Aushändigung einer Verbraucherinformation. Weitere wichtige Antragsinhalte: Angaben über Bindefristen, Widerrufsrecht in der Nicht-LV [§ 8 (4) VVG] bzw. Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung [§ 8 (5) VVG].
Versicherungsaufsicht
1. Rechtsgrundlage: VAG; 2. Zuständige Behörden: Oberste Behörde ist das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die öffentlich-rechtlichen VU werden jedoch grundsätzlich von Landesaufsichtsbehörden (Wirtschafts- und Finanzministerien der Länder) beaufsichtigt; 3. Aufsichtspflichtige Unternehmen: VU, die das Versicherungsgeschäft betreiben und nicht Sozialversicherung sind; 4. Hauptziele: Die Wahrung der Belange der Versicherten sowie die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge; 5. Hauptaufgaben: Die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die laufende Aufsicht (u.a.: die Prüfung der Solvabilität der VU und die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen).
Versicherungsaufsichtsgesetz ((VAG) )
Rechtsgrundlage für die Versicherungsaufsicht.
Versicherungsbeginn
siehe Beginn der Versicherung
Versicherungsbestätigung
Nachweis einer für den Halter eines Kraftfahrzeuges gewährten vorläufigen Deckungszusage für die KraftfahrthaftpflichtV entsprechend der StVZO (§ 29 a) und dem PflVersG. Sie ist zur Anmeldung von Kraftfahrzeugen (und Anhängern) beim Straßenverkehrsamt zwingend erforderlich. Von dort wird eine Mitteilung (Doppel) über die Anmeldung des Fahrzeuges an den entsprechenden VR gesendet. Gängig ist daher auch der Begriff "Doppelkarte".
Versicherungsdauer
siehe Dauer der Versicherung
Versicherungsfall
Die Leistungspflicht des VR auslösendes Ereignis. 1. Sachversicherung: während der materiellen Vdauer verwirklicht sich die versicherte Gefahr an der versicherten Sache; 2. Haftpflichtversicherung: je nach Vereinbarung muß die schadenstiftende Handlung (Verstoßtheorie) oder das daraus resultierende Ereignis (Ereignistheorie) während der materiellen Vdauer eingetreten sein. 3. Lebens-, Kranken- u. Unfallversicherung: die Gefahr verwirklicht sich an der versicherten Person. 4. Sonderfall: während der Versicherungsfall i.d.R. zeitpunktbezogen ist, kann in der Krankenversicherung auch ein sogenannter "gedehnter Versicherungsfall" auftreten, wenn dieser sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. 5. Vertrag u. Leistung: Im Versicherungsfall gibt es für den VN bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Auch besteht für VN und VR im Versicherungsfall ein außerordentliches Kündigungsrecht (Kündigung). siehe Herbeiführung des Versicherungsfalls
Versicherungsleistung
Der VN erhält diese als Ersatz für den ihm entstandenen Schaden auf Basis der vertraglich vereinbarten Leistungen. Dabei kann es sich um eine Geldleistung oder Naturalersatz (z.B. in der Glasversicherung) handeln. Die Vleistung ist v.a. durch drei Hauptfaktoren begrenzt: 1. die vereinbarte Versicherungssumme bzw. das vereinbarte Tagegeld, 2. den Versicherungswert, 3. die Höhe des entstandenen Schadens (Bereicherungsverbot in der Schadenversicherung). Weitere Leistungsbegrenzungen können sein: Selbstbeteiligung, Anrechnung einer vorhandenen Unterversicherung, Entschädigungsgrenzen. Voraussetzung für die Zahlung einer Entschädigung ist die zuvor durchgeführte Deckungsprüfung.
Versicherungsmakler
Selbständiger Vvermittler, der im Gegensatz zum Vvertreter keine dauernde Bindung an ein (oder mehrere) VU hat. Die Bindung erfolgt nur "von Fall zu Fall". Aufgrund der Ungebundenheit kann der Makler grundsätzlich dem VN die jeweils vom Preis- / Leistungsverhältnis her günstigste V anbieten. I.d.R. wird der Makler vom VN mittels eines Maklerauftrages hierzu ermächtigt. Dieser Auftrag verpflichtet den Vmakler zu einer umfassenden Risikoanalyse und Beratung. Erfolgt diese fehlerhaft oder unvollständig, kann der Makler zum Schadenersatz verpflichtet sein. Für diesen Fall kann er sich aber durch den Abschluß einer VermögensschadenhaftpflichtV absichern. Die Vergütung (Courtage) erfolgt ausschließlich durch das vermittelte VU.
Versicherungsnehmer ((VN) )
Der VN ist Vertragspartner des Versicherers (VR), d.h. er hat grundsätzlich alle Rechte (insbesondere auf Gefahrtragung und die Vleistung im Versicherungsfall) als auch alle Pflichten (Rechtspflichten und Obliegenheiten) aus dem Versicherungsvertrag, insbesondere als Schuldner der Vprämie. Ist der VN gleichzeitig versicherte Person bzw. wird sein eigenes Interesse versichert, spricht man von Versicherung für eigene Rechnung. Schließt der VN für einen anderen den Vertrag ab, gilt dies als Versicherung für fremde Rechnung. siehe Vunternehmen
Versicherungsort ((Sachversicherung) )
Grundsätzlich im Versicherungsschein bzw. in den AVB festgelegter räumlicher Geltungsbereich für den Versicherungsschutz. Dieser kann sich sowohl auf ein gesamtes als auch (beschränkt) auf den Raum eines Gebäudes (siehe ED) beziehen. Auch eine Wohnung oder ein Grundstück ist als Vort möglich. Bei der Außenversicherung und bei Raub gelten Ausnahmeregelungen. Werden versicherte Sachen auf Dauer vom Vort entfernt, erlischt hierfür der Versicherungsschutz.
Versicherungsperiode
Zeitraum, für den der Beitrag erhoben wird. I.d.R. handelt es sich dabei um ein Jahr. Aufgrund der grundsätzlichen Unteilbarkeit der Prämie, wird auch durch eine unterjährige Zahlung die Versicherungsperiode an sich nicht verkürzt.
Versicherungspolice
siehe Versicherungsschein
Versicherungsprämie
Entgelt für die vom VR zu erbringenden Rechtspflichten aus dem Versicherungsvertrag. Gleichzeitig stellt es eine Rechtspflicht für den VN dar, die Vprämie an den VR (siehe Leistungsort) zu entrichten. Im Vbereich werden die Begriffe Prämie und Beitrag gewöhnlich synonym verwendet. Man unterscheidet v.a. in Hinsicht auf die Rechtsfolgen zwischen Nichtzahlung der Erst- und Folgeprämie. Dabei kann es sich um Einmalprämien oder laufende Prämien handeln. siehe Prämienkalkulation
Versicherungsschein ((auch: Vpolice oder Vurkunde) )
Vom VR auszustellende Urkunde, die die wesentlichen Vertragsinhalte (Beginn d. Versicherung, Vort, Versichertes Interesse, Vers. Gefahren, Vsumme aber auch Ausschlüsse etc.) beinhaltet. Der VN kann die Erstprämie zurückbehalten, bis ihm der Vschein zugeht (Zurückbehaltungsrecht). Wird der Vschein gegenüber dem Antrag unverändert dem VN zugesendet, entspricht dies einer konkludenten Annahme (formeller Beginn), wenn zuvor keine Antragsannahmeerklärung abgegeben wurde. Ist eine Änderung gegenüber dem Antrag erfolgt, treten die Folgen entsprechend der Billigungsklausel in Kraft. Eine Zusendung d. Vscheins nach Ablauf der Bindefrist ist rechtlich als neuer Antrag seitens des VR zu bewerten. Rechtsnaturen d. Vscheins: 1. Beweisurkunde: über den vereinbarten Vumfang; 2. Legitimationspapier: Der VR kann an denjenigen, auf den der Vschein ausgestellt ist, mit befreiender Wirkung leisten; 3. Schuldschein: Im Versicherungsfall oder bei Beendigung d. Versicherungsvertrages kann die Rückgabe d. Vscheins verlangt werden; 4. echtes Wertpapier . Besonderheit: siehe Blockpolice.
Versicherungssteuer
Vom VN (Steuerschuldner) für bestimmte Vverträge zu zahlende Verkehrsteuer, die vom VR mit der Vprämie erhoben und an das Finanzamt abgeführt wird. Ausgenommen von der Vsteuerpflicht sind: Lebens-, Renten-, Kranken-, Pflegekranken-, Berufsunfähigkeits- und die Rückversicherung. Im Zuge von Vorschlägen zur Reformierung des Steuerwesens ist seit kurzem auch eine Besteuerung der Beiträge für die Lebens- und RentenV (mit Kapitalwahlrecht) im Gespräch.
Versicherungssumme
Vertraglich vereinbarte, vom VR zu leistende Geld-summe. In der Haftpflichtversicherung bezeichnet man diese auch als Deckungssumme. Man unterscheidet bezüglich der zu erbringenden Leistung: 1. SummenV: aufgrund der abstrakten Bedarfsdeckung wird die vereinbarte Summe grundsätzlich fällig. In der Unfallversicherung hat jedoch bei Invalidität nur eine entsprechend dem Invaliditätsgrad anteilige Leistung zu erfolgen. Aufgrund einer vereinbarten Progression kann die Leistung auch über 100 % der Vsumme liegen. Auch in der Lebensversicherung werden zusätzlich zur Vsumme noch ggf. erwirtschaftete Überschüsse fällig. 2. Schadenversicherung: aufgrund des Bereicherungsverbots stellt die Vsumme gleichzeitig die Höchstentschädigung dar. Besonderheit: In der KraftfahrthaftpflichtV müssen Mindestversicherungssummen abgeschlossen werden.
Versicherungssumme 1914
Bestandteil der Gleitenden NeuwertV. Die Ermittlung dieser Summe kann auf drei Arten erfolgen: 1. durch ein Sachverständigengutachten 2. mit Hilfe des Baukostenindex (Formel: Aktueller Neubauwert des Jahres x, geteilt durch den Baukostenindex d. Jahres x, multipliziert mit 100) 3. durch Berechnung der Wohnfläche (qm) oder des umbauten Raumes (Kubikmeter) und Bewertung anhand von Ausstattungsmerkmalen eines vom VdS vorgegebenen Richtschemas.
Versicherungsunternehmen ((VU) Synonym zu Versicherer (VR) )
Ein das Versicherungsgeschäft betreibendes Unternehmen, dessen Hauptaufgaben die Gefahrtragung sowie die Leistung im Versicherungsfall (Vleistung) darstellen. Vertragspartner ist der Versicherungsnehmer (VN), der hierfür die Vprämie zu entrichten hat. Entsprechend dem VAG werden nur bestimmte Rechtsformen zum Versicherungsbetrieb zugelassen.
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ((VVaG) )
Eine der zulässigen Rechtsformen d. VU. Rechtsfähiger Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit betreibt. Die Mitgliedschaft wird durch Begründung eines Versicherungsverhältnisses erworben; jeder VN wird somit automatisch Vereinsmitglied. Besonderheit in Bezug auf die Prämienzahlung: für den VN besteht eine Nachschußpflicht, d.h., daß bei einem zu niedrig kalkulierten Prämienbedarf nachträglich von allen Mitgliedern Beitrag (siehe Vprämie) nachgefordert werden darf. Diese Nachschußpflicht kann per Satzung gestrichen werden. Die Organe des VVaG: 1. Vorstand; 2. Aufsichtsrat; 3. Oberste Vertretung
Versicherungsvermittler
Sammelbegriff für Personen, die mit der Vermittlung von Versicherungen betraut sind. Dies sind insbesondere Vvertreter (firmengebunden), Mitarbeiter im angestellten Außendienst, Vmakler sowie "stille" Vermittler (treten nach außen nicht in Erscheinung).
Versicherungsvertrag
Schuldrechtlicher Vertrag, der i.d.R. durch Antrag (Vantrag) des späteren VN sowie Annahme durch den VR zwischen diesen beiden Parteien zustandekommt (Beginn d. Versicherung). Wichtigste Rechtsgrundlage des Versicherungsvertrages ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Sowohl für den VR als auch für den VN resultieren aus dem Versicherungsvertrag Rechtspflichten, für den VN zusätzlich Obliegenheiten.
Versicherungsvertragsgesetz ((VVG) )
Wichtigste gesetzliche Grundlage für den Versicherungsvertrag. Es gilt für alle Versicherungszweige, mit Ausnahme der Seeversicherung und der RückV. Das VVG setzt teilweise die Verwendung von AVB voraus. Die im VVG enthaltenen Vorschriften sind entweder zwingend (sie dürfen nicht abgeändert werden) oder halbzwingend (abdingbar), d.h., eine Änderung ist nur zum Vorteil des VN erlaubt. Dies dient insbesondere dem Schutz des VN bzw. der versicherten Person.
Versicherungsvertreter
Selbständiger Vvermittler (Agent), der entweder als firmengebundener Einfirmenvertreter (Generalagent, Hauptvertreter) für nur ein VU oder als Mehrfachagent für mehrere VU tätig wird. Vor allem im Vergleich zum Vmakler wird dem Vvertreter - aufgrund der starken Unternehmensbeziehung - eine eher VR-orientierte Vvermittlung nachgesagt. Er erhält von dem vermittelten VU die vereinbarte Provision. Der Vvertreter stellt den zahlenmäßig größten Teil der Vvermittler in Deutschland dar.
Versicherungswert
Der Wert des versicherten Interesses [§ 51 (1) VVG] bzw. der versicherten Sache [§ 52 VVG]. Grundsätzlich entspricht dies dem Gemeinen Wert. I.d.R. wird jedoch heute in der Sachversicherung der Neuwert als Vwert vereinbart. Für Gebäude wird häufig die "Gleitende NeuwertV" vereinbart. In der Haftpflichtversicherung hat der Geschädigte nur einen Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertes der beschädigten Sache. Auch in der KraftfahrtkaskoV gilt grundsätzlich der Zeitwert versichert.
Verstoßtheorie
Begriff der Haftpflichtversicherung. Ausnahme von der grundsätzlich geltenden Ereignistheorie. Führt ein Verstoß (z.B. gegen Vorschriften) oder eine sonstige Ursache zu einem (späteren) Schaden, besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn zu dem Zeitpunkt der schadenstiftenden Handlung materieller Versicherungsschutz (siehe Dauer d. V) bestand. (Bsp.: Haftpflicht f. Architekten o. Rechtsanwälte).
Vertragliche Haftung
Begriff d. Haftpflichtrechts. Aus einem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen zu erbringende Verpflichtung zum Schadenersatz. Hierbei kann es sich z.B. um Vertragsstrafen (Konventionalstrafen) handeln oder auch um die im BGB speziell geregelte Gewährleistungshaftung. Haftung" title="Vertragliche Haftung">Vertragliche Haftung ist im Bereich der Haftpflichtversicherung grundsätzlich ausgeschlossen.
Verzug
Leistet ein Schuldner trotz Fälligkeit der Leistung nicht, kommt er in Verzug, wenn ihn zusätzlich ein Verschulden trifft. I.d.F. muß dem Schuldner eine Nachfrist (bei Geldforderung: Zahlungsfrist) gesetzt werden. Bei nicht kalendarisch bestimmten Leistungen ist zusätzlich eine Mahnung erforderlich. siehe Nichtzahlung der Erst- bzw. Folgeprämie
Veräußerung
A. (allg.) Form des Eigentumswechsels zwischen Personen (ggf. juristischen Personen) aufgrund eines Rechtsgeschäfts. Ist die Veräußerung bei beweglichen Sachen i.d.R. nur an die Einigung und die Übergabe gebunden, wird die Veräußerung von Gebäuden u. Grundstücken nur bei Einhaltung von besonderen Formvorschriften (Auflassung und Eintragung ins Grundbuch) rechtskräftig.
B. (Versicherungsrecht) Entsprechend den §§ 69 ff. VVG gilt 1. der Versicherungsvertrag geht auf den Erwerber über, dieser wird VN mit allen Rechten u. Pflichten; 2. der VR kann innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Veräußerung den Vertrag mit Frist von 1 Monat kündigen; 3. der Erwerber kann innerhalb 1 Monats ab Erwerb den Vertrag entweder sofort oder zum Ende d. laufenden Vperiode kündigen; 4. für die Prämie der laufenden Vperiode haften Veräußerer und Erwerber gesamtschuldnerisch; bei Nichtanzeige der Veräußerung wird der VR spätestens 1 Monat, nachdem ihm die Anzeige unverzüglich hätte zugehen müssen, leistungsfrei, es sei denn, er hätte von der Veräußerung anderweitig Kenntnis erlangt.
VN ((Abk.) )
siehe Versicherungsnehmer
Vollversicherung
Die vereinbarte Versicherungssumme entspricht exakt dem Wert der versicherten Sache (Vwert). Die Entschädigungsleistung entspricht der Höhe d. Schadens (unter Berücksichtigung v. Entschädigungsgrenzen u./o. einer vereinbarten Selbstbeteiligung).
Vollwertversicherung
In der Schadenversicherung übliche Versicherungsform, bei der die vereinbarte Vsumme dem vorhandenen Vwert entsprechen muß, damit der VN die volle Vleistung erhält. Liegt die Vsumme über dem Vwert spricht man von Überversicherung, liegt sie darunter, von Unterversicherung. Entsprechen sich Summe und Wert (Idealfall) liegt Vollversicherung vor.
Vorläufige Deckungszusage ((VD) )
Selbständiger Vertrag, indem bereits Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl häufig bestimmte Fragen noch nicht geklärt sind, z.B. bezüglich ED-Sicherungen, Prämienhöhe oder Vertragsgestaltung. Die vorläufige Deckungszusage endet 1. mit Zustandekommen des eigentlichen Vertrages, 2. mit Ablauf einer zuvor gegebenen Frist, 3. bei Scheitern der Vertragsverhandlungen, 4. mit Ablehnung (oder Zurückziehen der VD) durch den VR. Besondere Bedeutung hat die VD in der Kraftfahrtversicherung (siehe Versicherungsbestätigung).
Vorsatz
Eine Form des Verschuldens. Wer die Folgen eines Tun oder Unterlassens kennt und willentlich herbeiführt (echter Vorsatz) oder zumindest billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz), handelt vorsätzlich. Versicherungsrechtlich wird zwischen echtem und bedingtem Vorsatz nicht unterschieden. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls führt in nahezu allen Versicherungssparten zur Leistungsfreiheit des VR. (Ausnahme: Selbstmordklausel in der Lebensversicherung)
Vorsorgeversicherung
Versicherung für Erhöhungen oder Erweiterungen von Gefahren im Rahmen bereits bestehender Versicherungen mit oder ohne besondere Vereinbarung. Beispiele: 1. Hausratversicherung: Bedingungsgemäß (VHB `92) besteht eine VorsorgeV von 10 % der Vsumme; 2. Private Haftpflichtversicherung: Für neu hinzukommende Risiken (z.B. Anschaffung eines Hundes) besteht prämienfrei bis zur nächsten Hauptfälligkeit sofortiger Versicherungsschutz , wenn innerhalb eines Monats nach Aufforderung des VR (i.d.R. mit Prämienrechnung) eine Meldung über das neue Risiko erfolgt. Dies gilt jedoch nicht für alle Haftpflichtrisiken, insbesondere sind solche ausgeschlossen, die ein erhebliche Risikopotential beinhalten.
Vorversicherung
Bereits beendeter Vertrag, der für die Risikobeurteilung eines Ersatz- oder Anschlußvertrages bedeutsam sein kann (z.B. in der Kraftfahrtversicherung zur Anrechnung von schadenfreien Jahren oder in der Kranken- und RechtsschutzV zur Anrechnung von Wartezeiten).
Vorvertragliche Anzeigepflicht ((VVA) )
Der Antragsteller hat eine Anzeigepflicht für alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände gegenüber dem VR. Erheblich sind Gefahrumstände, die eine Entscheidung des VR beeinflussen, den Vertrag grundsätzlich oder zu den ursprünglich beantragten Bedingungen anzunehmen. Im Zweifel braucht der Antragsteller nur die im Antrag ausdrücklich und schriftlich gestellten Fragen vollständig und richtig zu beantworten. Bis zum Eingang einer Annahmebestätigung oder der Vpolice beim Antragsteller (formeller Beginn) hat dieser gegebenenfalls auch Informationen über Veränderungen nachzureichen. Für diesen Zeitraum gelten jedoch die Rechtsfolgen der Gefahrerhöhung. Nach dem formellen Beginn gelten die Rechtsfolgen der VVA. Man unterscheidet 1. schuldhafte Nichtanzeige bzw. Falschanzeige: VR kann vom Vertrag zurücktreten (jedoch nur, wenn er von den gefahrerheblichen Umständen nichts wußte). Im Schadenfall wird er hierdurch leistungsfrei, wenn Kausalität besteht zwischen den entsprechenden Umständen und dem Eintritt oder der Höhe des Schadens. Besteht keine Kausalität, bleibt er trotz Rücktritt leistungspflichtig. Die Prämie steht dem VR für die laufende Vperiode zu. Der VR kann den Vertrag auch wegen arglistiger Täuschung anfechten. 2. schuldlose Nicht- oder Falschanzeige: ein Rücktritt des VR ist zwar nicht möglich, er kann aber von Beginn an eine höhere Prämie verlangen oder bei Nichtübernahme des Risikos mit Monatsfrist kündigen. Sonderfälle bezüglich des Rücktrittsrechts: 1. Krankenversicherung: Entsprechend § 178 k VVG ist das Rücktrittsrecht nach Ablauf von 3 Jahren ausgeschlossen (nicht jedoch bei arglistiger Täuschung) 2. Lebensversicherung: Gesetzlicher Ausschluß des Rücktrittsrechts nach Ablauf von 10 Jahren bzw. vertraglich (gem. ALB) bereits nach 3 Jahren. (siehe Obliegenheiten)
Vorübergehende Stillegung
siehe Ruheversicherung
VR ((Abk.) )
siehe Versicherer
VU ((Abk.) )
siehe Versicherungsunternehmen
VVA ((Abk.) )
siehe Anzeigepflicht" title="Vorvertragliche Anzeigepflicht">Vorvertragliche Anzeigepflicht
VVG ((Abk.) )
siehe Versicherungsvertragsgesetz
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