Versicherungslexikon
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Wartezeit
Zeitraum zwischen technischem Beginn des Versicherungsvertrages und späterem materiellen Beginn, also dem Beginn des Versicherungsschutzes (siehe Beginn d. V). Sie dient v.a. der Verringerung eines subjektiven Risikos (siehe Risiko). Besondere Bedeutung hat die Wartezeit in der Krankenversicherung, RechtsschutzV und in der Lebensversicherung (bei Selbstmord). Wartezeiten können 1. erlassen werden (z.B. bei Unfällen in der Krankenversicherung u. RechtsschutzV), 2. angerechnet werden (z.B. bei vorhandener Vorversicherung in der RechtsschutzV) oder 3. ausgeschlossen werden (z.B. in der Krankenversicherung durch ärztliches Zeugnis bei Antragsaufnahme).
Wegfahrsperre
Elektronische Sicherung, die das Starten eines Fahrzeuges ohne den Originalschlüssel verhindert. In den meisten Neufahrzeugen (PKW) seit Mitte 1995 serienmäßig eingebaut. Die FahrzeugteilV (siehe Fahrzeugversicherung)sieht bei den aktuellen Bedingungen einen 10 %-igen Abzug von der Höchstentschädigung bei Totaldiebstahl vor, wenn zum Entwendungszeitpunkt das Fahrzeug keine Wegfahrsperre besitzt.
Wenigfahrerklausel
Fahrzeughalter können, sofern sie bestimmte Fahrleistungen (z.B. bis 9.000 km pro Jahr) nicht überschreiten, Rabatte auf die Tarifprämie der Kraftfahrtversicherung erhalten. Einige VU sehen Sanktionen bei Überschreitung der Grenzen und Nichtanzeige vor. (z.B. erhöhte Prämie oder Streichung der Klausel).
Wertsachen
Versicherungstechnischer Begriff insbesondere für außergewöhnlich diebstahlgefährdete Gegenstände. In der Regel (speziell aber in der Hausratversicherung) deckt sich der Begriff Wertsachen landläufig mit dem, was man auch im allgemeinen Sprachgebrauch hierunter versteht. In der ReisegepäckV gelten zusätzlich auch Fotoapparate und Pelze als Wertsachen. Wertsachen sind in Ihrem Versicherungsschutz entweder grundsätzlich eingeschränkt oder nur unter bestimmten Sicherungsvoraussetzungen vollständig versichert. In der Hausratversicherung sind Wertsachen bis zu 20 % (VHB `92) der Vsumme versichert, die Grenze kann jedoch erhöht werden. Ferner sind bestimmte, einzelne Entschädigungsgrenzen vorgesehen, z.B. für Bargeld (2.000 DM) oder Urkunden und Sparbücher (5.000 DM), wenn sie sich außerhalb eines besonderen Behältnisses befinden.
Wertzuschlagsklausel
Eine meist in der gewerblichen und industriellen Versicherung vorkommende Versicherungsform, bei der der VN eine Grundversicherungssumme (bezogen auf ein Basisjahr - z.B. 1970) festlegt sowie einen Wertzuschlag, der die Preisveränderungen beinhaltet zwischen dem Basisjahr und dem aktuellen Versicherungsjahr. Sind beide Summen (Grundsumme und Wertzuschlag) richtig bemessen, haftet der VR bis zur Höhe der Grundsumme zuzüglich doppelten Wertzuschlages.
Widerruf
A. (allg.) Einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Rücknahme einer zuvor gegebenen Willenserklärung gerichtet ist.
B. (Versicherungsrecht) Für den Antragsteller besteht ein Antragswiderrufsrecht innerhalb von 14 Tagen, wenn er hierüber vom VR informiert wurde und er dies unterzeichnet hat. Ohne diese Information erlischt das Widerrufsrecht automatisch 1 Monat nach Zahlung der Erstprämie. Kein Widerrufsrecht besteht bei 1. Vorläufiger Deckungszusage, 2. in der Lebensversicherung (hier besteht ein Rücktrittsrecht), 3. beim Policenverfahren, 4. bei Anträgen auf Versicherung einer gewerblichen o. selbständige Tätigkeit, 5. für kurzfristige Verträge (bis 1 Jahr).
Widerspruchsrecht
siehe Policenverfahren
WohngebäudeV
Sachversicherung für Gebäude, die mind. zu 50 % Wohnzwecken dienen. Innerhalb der Verbundenen WohngebäudeV (Rechtsgrundlage VGB) sind Schäden aufgrund der Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel versichert, die Versicherung von (erweiterten) Elementarschäden kann vereinbart werden. Zusätzlich werden auch Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten mitversichert. Auch Einfriedungen, Hof- und Gehsteigbefestigungen, Hundezwinger, Müllbehälterboxen, Terrassenbefestigungen sowie Überdachungen gelten als "sonstige Grundstücksbestandteile" und werden bis zu einem best. Betrag mitversichert. Die Versicherung erfolgt meist zum gleitenden Neuwert, kann aber auch zum reinen Neuwert, Zeitwert oder (selten) zum gemeinen Wert versichert werden. Die Tarifierung erfolgt nach Bauartklassen sowie regionalen Sturm- und Leitungswasserzonen.
Wohnungswechsel ((Hausratversicherung) )
Bei Umzug in eine neue Wohnung besteht voller Versicherungsschutz in beiden Wohnungen für zwei Monate, danach erlischt er für die bisherige Wohnung. Der Wohnungswechsel ist zu Beginn des Umzugs anzuzeigen.
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