Finanz-Lexika - Wohngebäudeversicherung -  -

Wohngebäudeversicherung

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    Kündigung

    Die Kündigung kann ohne weitere Begründung drei Monate vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit, als ordentliche Kündigung, ausgesprochen werden, anderenfalls verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Im Falle eines Schadens kann innerhalb eines Monats gekündigt werden, nachdem der Schaden reguliert wurde. Nach einem Schaden sollte man nicht mit sofortiger Wirkung kündigen, sondern erst zum Ende des Versicherungsjahres, da dem Versicherer auf jeden Fall die gesamte Jahresprämie zusteht. Verträge, die ab dem 25.06.1994 für mehr als fünf Jahre abgeschlossen wurden, haben ein Kündigungsrecht zum Ende des fünften Versicherungsjahres und danach zum Ende des jeweiligen Jahres. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Bei einem Eigentümerwechsel geht die Versicherung automatisch an den Käufer über, sie kann jedoch nach der Eintragung ins Grundbuch innerhalb von vier Wochen gekündigt werden. Käufer sollten die bestehende Versicherungspolice jedoch nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum Jahresende kündigen, da dem Versicherungsunternehmen in jedem Fall der gesamte Jahresbeitrag zusteht, auch dann, wenn er kein Risiko mehr zu tragen hat.

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